Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2126 des Rates vom 22. September 2026 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2126 24.9.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/2126 DES RATES vom 22. September 2026 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. März 2021 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien über ein Abkommen zwischen der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust). (2) Die Kommission hat das Abkommen zwischen der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. (3) In Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist vorgesehen, dass Eurojust auf der Grundlage einer Kooperationsstrategie eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden knüpfen und unterhalten kann. (4) Gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 darf Eurojust personenbezogene Daten an eine Drittstaatsbehörde übermitteln, sofern unter anderem eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wurde, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet. (5) Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen. (6) Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Union gewährleistet, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß den Artikeln 7, 8 bzw. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die von Eurojust im Rahmen des Abkommens übermittelt werden. (7) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. (8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) konsultiert und hat am 10. August 2026 seine Stellungnahme 15/2026 abgegeben. (10) Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt (3). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. September 2026. Im Namen des Rates Der Präsident T. BYRNE (1)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj). (2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2126/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.