Europäische Union

92/318/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über Beihilfen Spaniens für Industrias Mediterráneas de la Piel SA ("Imepiel") (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Wasser zu halten. Da das Unternehmen trotz allem nicht aus den roten Zahlen herauskam, ist es unwahrscheinlich, daß ein privater Anleger mit Gewinnerwartungen ohne Rücksicht auf soziale, regionale und sektorale Gegebenheiten dem Unternehmen zwischen 1986 und 1988 insgesamt 6 029 Millionen Pta an neuem Kapital zugeführt hätte. Sodann ist auch zu erwägen, ob nicht eine staatliche Beihilfe im Spiel war, als sich der Staat mit einem Verkaufserlös von nominal 100 Millionen Pta zufrieden gab. Das Unternehmen war auf dem offenen Markt zum Verkauf angeboten worden, und verschiedene internationale Banken hatten sich darum beworben. Die Angebote sind der Kommission in allen Einzelheiten von den spanischen Behörden gemeldet worden, und danach war die Nettobelastung für den spanischen Staat (Kapitalzufuhr minus Verkaufserlös) bei dem Angebot des späteren Käufers am niedrigsten. Da das Unternehmen in den letzten Jahren keinen Gewinn gemacht hat und voraussichtlich noch auf Jahre hinaus Verluste einfahren wird, ist sein Wert minimal. Zum 31. Dezember 1989 hatte das Unternehmen Nettoverbindlichkeiten von 135 Millionen Pta zu Buche stehen, sein Wert war also verschwindend gering. Aus diesen Gründen, aber auch, weil der Käufer sich verpflichten musste, sein Engagement drei Jahre lang aufrechtzuerhalten, erscheint ein Preis von 100 Millionen Pta für das Unternehmen angemessen. Der Verkauf kam aber nur zustande, weil der spanische Staat sich bereit erklärt hatte, dem Unternehmen 8 500 Millionen Pta an neuem Kapital zuzuführen, denn sonst hätte sich wohl kaum ein Käufer gefunden. Ob die Kapitalzufuhr eine staatliche Beihilfe darstellt, lässt sich nur sagen, wenn man sich die Frage stellt, ob das Verhalten des Staates unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig war. Ein marktwirtschaftlich denkender Kapitalanleger, der auf einen möglichst hohen Ertrag für sein Kapital aus ist, würde dem Unternehmen nur dann Kapital zugeführt haben, wenn er sich später dadurch finanziell besser gestellt hätte - den Verkauf als ganzes gesehen. Für die Kapitalzufuhr bekam der Staat über den Verkauf aber nur 100 Millionen Pta, was wohl kaum eine angemessene Verzinsung für das eingesetzte Kapital ist. Bei der Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 wurde davon ausgegangen, daß der Verkaufspreis ein Beihilfeelement enthielt, da der Käufer glaubte, daß Imepiel nach der Zufuhr von Staatskapital zum Verkaufszeitpunkt 4 000 Millionen Pta wert war. Dies wurde für möglich gehalten unter der Voraussetzung, daß die Zufuhr von 8 500 Millionen Pta vertragskonform gewesen wäre. Bei näherer Überlegung enthielt der Verkaufspreis aber wahrscheinlich doch kein Beihilfeelement. Die spanischen Behörden ermittelten für das Unternehmen auf den 31. Oktober 1989 einen Liquidationswert von minus 1 436 Millionen Pta. Für Sozialpläne wären 5,5 Millionen Pta je Beschäftigter aufzuwenden, insgesamt 7 909 Millionen Pta. Diese Aufwendungen in Höhe von 9 345 Millionen Pta, so argumentieren sie, seien höher als die Kapitalzufuhr aus Anlaß der Privatisierung; der Staat habe also wirtschaftlich richtig entschieden. Im Gegensatz zu den Ausführungen der spanischen Behörden wäre aber eine Liquidierung des Unternehmens für den Staat kaum teurer gekommen als der Verkauf zu den ausgehandelten Bedingungen. Der Staat wäre als Eigentümer des Unternehmens nicht verpflichtet gewesen, für die Differenz zwischen Liquidationserlös und Restverbindlichkeiten des Unternehmens geradezustehen, da eine Aktiengesellschaft nur für die Schulden haftet, die durch den Liquidationswert gedeckt werden, und der Eigentümer normalerweise keine weitergehende Haftung übernimmt. Bei einer Analyse der Liquidationskosten muß unterschieden werden zwischen dem Staat als Aktionär und Eigentümer und dem Staat als Schuldner von Arbeitslosengeld und anderen Sozialleistungen. Wenn die Kommission nun das Verhalten des Staates an den Maßstäben eines marktwirtschaftlich denkenden Investors misst, so muß sie nach den vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 234/84 (Meura) aufgestellten Grundsätzen "insbesondere . . . prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte" (Erwägung 14). Würde die Kommission auf solche Kosten Rücksicht nehmen, dann liefe dies darauf hinaus, den Mitgliedstaaten das Recht zu geben, notleidende Unternehmen aus rein nationalem Interesse zu sanieren. Auf diese Weise käme es leicht zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und unvereinbar sind mit den Grundsätzen des EWG-Vertrags: Immerhin gibt dieser der Kommission das Recht, über die Vereinbarkeit einer Staatshilfe mit den Interessen der gesamten Gemeinschaft zu befinden und nicht die Interessen eines einzelnen Mitgliedstaates als Maßstab zu nehmen. Die Kommission ist somit nach eingehender Beschäftigung mit dem Fall zu dem Schluß gelangt, daß in den 6 029 Millionen Pta, die Imepiel 1986 bis 1988 von Patrimonio del Estado an Kapital zugeführt bekam, und den 8 500 Millionen Pta der letzten Kapitalzufuhr durch Patrimonio del Estado vor der Privatisierung des Unternehmens staatliche Beihilfen enthalten sind; alle diese Gelder stärkten künstlich die Unternehmensfinanzen. Diese Staatshilfe für Imepiel beeinträchtigt somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags, und sie verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen. Wo eine Finanzhilfe des Staates ein Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in der Gemeinschaft stärkt, ist zu vermuten, daß die anderen Unternehmen dadurch geschädigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris) (8)). Immerhin herrscht auf dem Schuhmarkt, für den Imepiel produziert, scharfer Wettbewerb. Wie die Kommission anläßlich der Erweiterung des Verfahrens erwähnte (siehe ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990), folgt die Schuhproduktion der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf 1 050 Millionen Paar Schuhe beläuft, einem Abwärtstrend, der seit 1986 zu einem Produktionsrückgang um etwa 15 % geführt hat. Von dem gesamten Markt (rund 1 290 Millionen Paar Schuhe) entfallen auf den innergemeinschaftlichen Handel etwa 440 Millionen Paar (d. h. 42 % der Produktion und 34 % des Marktes). In der Schuhindustrie selbst sind 360 000 Personen beschäftigt; weitere 160 000 arbeiten in der Zulieferindustrie (Häute und Vorprodukte). Kennzeichnend für den Sektor ist seine fragmentarische Struktur mit einer Vielzahl kleiner Unternehmen (rund 15 000 Betriebe mit durchschnittlich 24 Beschäftigten). 1986 hatte Spanien einen Anteil von 14 % der Schuhproduktion der Gemeinschaft. 61 % der spanischen Produktion wurde exportiert. Da das Unternehmen nach der Beschäftigtenzahl zu den Grossen der Branche gehört und mit seinem Ausstoß über dem Durchschnitt liegt, hat es in der Gemeinschaft einen Marktanteil, der schon ins Gewicht fällt. Da der Preis auf dem Markt eine grössere Rolle spielt als die Menge, wird der Wettbewerb durch die Finanzhilfe des Staates stark beeinträchtigt. Imepiel kann auf diese Weise den Betrieb in einem Umfang weiterführen, der sonst nicht möglich wäre. Das Unternehmen kommt so auf einen überhöhten Marktanteil und wälzt so sein Kapazitätsproblem auf die Konkurrenz ab. Selbst wenn Imepiel im spanischen Export nicht sonderlich aktiv ist, erschwert der überhöhte Marktanteil in Spanien anderen Schuhproduzenten der Gemeinschaft den Zugang zum spanischen Markt (vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission) (9)). V Nach dem Gemeinschaftsrecht ist die staatliche Beihilfe für Imepiel rechtswidrig, da die spanische Regierung es versäumt hat, sie vorher der Kommission zu melden, wozu sie nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags verpflichtet ist. Dieser Verstoß gegen den Vertrag wiegt besonders schwer, da die staatliche Beihilfe an das Unternehmen bereits ausgezahlt worden ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß die Rechtswidrigkeit der Beihilfen nicht im nachhinein geheilt werden kann, wie sich aus der zwingenden Natur der Verfahrensregeln in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ergibt, der auch wegen seines Ordre-public-Charakters wichtig ist, dem, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo) (10), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz) (11) und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinicke) (12) festgestellt hat, unmittelbare Wirkung zukommt. Die Kommission muß sich nichtsdestoweniger an das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 halten, wie der Gerichtshof in einem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Boussac Saint Frères) (13) festgestellt hat. VI Nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind staatliche Beihilfen der dort beschriebenen Art grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die nach Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags zulässigen Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht, weil die Beihilfen nicht den dort genannten Zielen dienen. In Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags sind die Beihilfen aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Die Vereinbarkeit ist im Hinblick auf die Lage in der ganzen Gemeinschaft und nicht nur in einem Mitgliedstaat zu entscheiden. Wenn der Gemeinsame Markt funktionieren soll, dann müssen die Ausnahmen nach Absatz 3 - auch wegen des Grundsatzes in Artikel 3 Buchstabe f) - bei der Prüfung eines Beihilfesystems oder einer einzelnen Beihilfe eng ausgelegt werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne die Beihilfe die Kräfte des Marktes allein den Empfänger nicht zu einem Verhalten veranlassen würden, das einem der Ziele dient, die eine Ausnahme rechtfertigen. Ausnahmen auch dort zuzulassen, wo diesen Zielen nicht gedient ist oder die Beihilfen hierfür nicht gebraucht werden, würde nur darauf hinauslaufen, daß Wirtschaftszweige oder Unternehmen eines Landes, deren Finanzlage künstlich verbessert wird, einen Wettbewerbsvorsprung erhalten; die Folge wäre eine Beeinträchtigung des Handels unter den Mitgliedstaaten und eine Verzerrung des Wettbewerbs, ohne daß sich dies mit dem gemeinsamen Interesse rechtfertigen ließe, wie es Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags fordert. Das Unternehmen erhielt vom Staat eine Hilfe in Form von 6 029 Millionen Pta an neuem Kapital zwischen 1986 und 1988. Die Kommission kann der spanischen Regierung folgen, wenn sie sagt, daß die Kapitalzufuhr vor 1988 auf Umstände zurückgeht, die in die Zeit vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft reichen. In der spanischen Industriepolitik galten gegenüber Staatsunternehmen vor dem Beitritt zum Teil völlig andere Grundsätze als in der Wettbewerbspolitik des EWG-Vertrags. Damals wurden schlecht geleitete Verlustbetriebe vom Staat finanziell über Wasser gehalten. Nach dem Beitritt Spaniens mussten diese Unternehmen sich zwangsläufig auf einen offenen Wettbewerb einrichten. Die Hilfe, die Imepiel bekam, war vor allem Anpassungshilfe. Immerhin hat der Staat hier erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Unternehmen auf eine neue, dauerhafte Grundlage zu stellen. Für die Staatszuschüsse in Höhe von 6 029 Millionen Pta in den Jahren 1986 bis 1988 ist denn auch die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, weil hier eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags vorliegt. Für die 8 500 Millionen Pta an Privatisierungshilfe ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach Artikel 92 in Betracht kommt. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) kann für Beihilfen eine Ausnahme gemacht werden, wenn sie die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftsgebiets fördern. Imepiel produziert in Vall d'Uxó - die Lebenshaltung ist dort nicht aussergewöhnlich niedrig, und es herrscht dort auch keine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a). Eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) kommt für die Kommission aus regionalpolitischen Gründen in Betracht für Zuschüsse zum produktiven Investitionskapital, wobei die Obergrenze bei 30 % zu ziehen ist (Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1989). Wenn die Kommission dieses Gebiet als Fördergebiet der Regionalpolitik anerkannt hat, so geschah dies unter anderem, um eine Diversifizierung zu fördern, als Sicherheitsnetz für die Entlassungen bei Imepiel, nicht aber als Stütze für Imepiel selbst. Ausserdem erfolgte die Hilfszusage der spanischen Regierung in Form einer in freiem Ermessen gegebenen Kapitalzufuhr, nicht als Zuschuß für produktive Investitionen. Demnach kann auch von der regionalpolitischen Sonderregelung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) hier nicht Gebrauchs gemacht werden. Als der Staat dann im Hinblick auf die Privatisierung dem Unternehmen 8 500 Millionen Pta an neuem Kapital zuführte, waren dabei auch nicht die Voraussetzungen für eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete erfuellt, da es sich um eine Betriebsbeihilfe für ein notleidendes Unternehmen handelte. Das heisst, die Kapitalzufuhr wurde nicht an die Bedingung geknüpft, daß das Unternehmen das Geld investiert oder Arbeitsplätze schafft, was die Voraussetzung gewesen wäre nach den Erläuterungen der Kommission zu den Grundsätzen für eine Koordinierung der Regionalbeihilfen aus dem Jahr 1979. Selbst wenn die Kommission die Zuführung von Kapital aus regionalpolitischen Gründen für genehmigungsfähig erklären wollte, könnte sie dies nur, wenn damit erstens ein echter Beitrag zur langfristigen Entwicklung des Gebiets verbunden wäre und das Unternehmen eines Tages auf eigenen Füssen stehen kann und zweitens, wenn das Unternehmen zusätzlich einen Umstrukturierungsplan zur Verbesserung seiner Wettbewerbsstellung vorlegt. Die Kapitalzufuhr kann folglich nicht als "Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" angesehen werden, die "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Deshalb kommt eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für diese Beihilfe nicht in Betracht. Eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) kommt nicht in Betracht, da die Beihilfe nicht als Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens gedacht war und auch nicht als solche zu erkennen ist. Zudem haben sich die spanischen Behörden in ihrer Entgegnung auf die Bemerkungen der Kommission auch nicht hierauf berufen. Eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist zulässig für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Hierzu sei zunächst bemerkt, daß die Hilfe für Imepiel als Hilfe für ein notleidendes Unternehmen einzuordnen ist, da es mit den Finanzen des Unternehmens schon immer schlecht stand. Gerade bei einer Hilfe für ein notleidendes Unternehmen besteht in besonderem Masse die Gefahr, daß Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Schwierigkeiten in ein anderes Land exportiert werden. Sie wirkt als Mittel zur Erhaltung des Status quo und blockiert so die Kräfte des Marktes, die Firmen, die dem Wettbewerb nicht gewachsen sind und sich nicht umstellen können, zum Ausscheiden zwingen. Aus diesem Grunde legt die Kommission strenge Maßstäbe an, wenn sie Beihilfen zur Umstrukturierung eines notleidenden Unternehmens zu bewerten hat. Insbesondere verlangt die Kommission, daß der Staat dem Unternehmen zur Auflage macht, ein solides Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramm zu verwirklichen, das die Ertragskraft des Unternehmens nachhaltig wiederherstellt; ferner ist die Beihilfe auch nur dann vertretbar, wenn der Empfänger zum Ausgleich den Wirtschaftszweig gemeinschaftsweit entlastet, indem er seine Präsenz auf dem Markt einschränkt. Die Kapitalzufuhr von 8 500 Millionen Pta, die das Unternehmen für die Privatisierung erhielt, sollte dem Unternehmen die Rückzahlung von Krediten (4 000 Millionen Pta) und einen Belegschaftsabbau (3 000 Millionen Pta) ermöglichen. Der Rest ist als Betriebskapital gedacht. Alle drei Schritte beeinflussen die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, denn ohne die Beihilfe hätte das Unternehmen die Gelder selbst aufbringen müssen. Die Käufer haben einen Plan für die Zukunft des Unternehmens präsentiert (und inzwischen überarbeitet), der eine höhere Produktion vorsah, wo doch eine Produktionseinschränkung nötig gewesen wäre, um die Strukturbereinigung gemeinschaftsweit mit den Interessen des Wirtschaftszweigs in Einklang zu bringen. Der Kommission war zum Zeitpunkt der Privatisierung kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden; dieser hätte zeigen müssen, daß - das Unternehmen künftig wieder rentabel arbeiten kann, - eine Kapazitätsverringerung vorgenommen wird, - das Unternehmen seine Marktpräsenz verringert. Es ist also nicht anzunehmen, daß die Umstrukturierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs in einer mit dem gemeinsamen Interesse zu vereinbarenden Weise fördert. Folglich ist die Beihilfe unvereinbar mit Artikel 92. Mit Schreiben vom 7. Juni und 18. Juli 1991 ersuchten die spanischen Behörden die Kommission um eine Verschiebung ihrer Entscheidung, damit ein neuer Umstrukturierungsplan vorgelegt werden könne, über den zur Zeit mit Imepiel verhandelt werde. Mit Schreiben vom 6. August 1991 teilte die Kommission den spanischen Behörden mit, sie könne ihre endgültige Entscheidung nicht weiter zurückstellen, da bereits wieder zwei Monate verstrichen seien seit dem letzten Termin für die Einreichung eines neuen Umstrukturierungsplans, der von ihr auf den 31. Mai 1991 angesetzt worden war. VII Zusammenfassend lässt sich demnach sagen, daß die staatliche Beihilfe in Höhe von 8 500 Millionen Pta, die Imepiel beim Verkauf an den Círculo de Financiación y Gestión SA bekam, rechtswidrig ist, da der spanische Staat mit der Vergabe der Gelder gegen Artikel 93 Absatz 3 verstossen hat. Von den 8 500 Millionen Pta muß aber noch der Verkaufserlös von 100 Millionen Pta abgezogen werden, um auf die tatsächliche Belastung des spanischen Staates zu kommen. Erst dann ist klar erkennbar, welchen Nutzen der Käufer Círculo de Financiación y Gestión SA hieraus zog und welche Kosten dem Staat entstanden sind. Die Beihilfelemente erfuellen keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 3 und sind so mit dem EWG-Vertrag unvereinbar. Wenn eine Beihilfe aber mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, daß er die zu Unrecht gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückfordert; diese Möglichkeit besteht seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kohlegesetz) (14) (Beihilfen zur Anpassung und Gesundung der deutschen Steinkohlen-Bergbaugebiete), das der Gerichtshof in einem weiteren Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil) (15) bestätigte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 6 029 Millionen Pta, die zwischen 1986 und 1988 gewährt wurde, verstieß gegen die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags. Die Beihilfe erfuellt jedoch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe von netto 8 400 Millionen Pta (d. h. Kapitalzufuhr von 8 500 Millionen Pta abzueglich Verkaufserlös von 100 Millionen Pta), die in dem Kapitalbeitrag der Patrimonio del Estado für Imepiel enthalten war und zum Zeitpunkt der Privatisierung am 2. Februar 1990 gewährt wurde, verstösst gegen Gemeinschaftsrecht, da sie von der spanischen Regierung unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags gewährt wurde. Die Beihilfe erfuellt zudem keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags und ist aus diesem Grund mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe ist rückgängig zu machen. Der Patrimonio del Estado hat von Imepiel 8 400 Millionen Pta zurückzufordern. Das Beihilfeelement ist nach dem Verfahren und den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, insbesondere betreffend Verzugszinsen für staatliche Forderungen, zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde. Artikel 4 Die spanische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 25. März 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1989, S. 7. (2) ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, S. 18. (3) Slg. 1984, S. 3809. (4) Slg. 1986, S. 2263. (5) Slg. 1986, S. 2321. (6) Noch nicht veröffentlicht. (7) Noch nicht veröffentlicht. (8) Slg. 1980, S. 2688. (9) Slg. 1988, S. 4067. (10) Slg. 1973, S. 611. (11) Slg. 1973, S. 1471. (12) Slg. 1977, S. 595. (13) Slg. 1990, S. I-307. (14) Slg. 1973, S. 813. (15) Slg. 1987, S. 901.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.