Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1016 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Melilla (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3175)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1016. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Versorgungssicherheit nicht auf den derzeitigen Mechanismus für eine regulierte Vergütung anwendbar sind, der im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 genehmigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gelten würde, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern könnte, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf Melilla geschlossen wurden, wie dies auch im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. (87) Nach Auffassung der Kommission ist auf der Grundlage der Erläuterungen Spaniens (siehe Erwägungsgrund 80) für den Betrieb des Stromsystems in Melilla eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 gerechtfertigt, der im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 in Bezug auf Melilla festgelegt wurde. 5.3.6.   Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 für den im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Mechanismus (88) Spanien erklärte in seinem Antrag in der durch die zweite Reihe von Erläuterungen geänderten Fassung, die Spanien am 17. Januar 2022 übermittelte, dass für den bestehenden Mechanismus, der im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehen ist, eine Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlich sei. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine derart weitreichende Ausnahme nicht erforderlich ist, um die Anwendung des Mechanismus zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission sind nur die in den vorstehenden Abschnitten genannten Ausnahmen gerechtfertigt. 5.4.   Keine Behinderung des Übergangs zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung (89) Gemäß Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 muss mit einem Beschluss über eine Ausnahme sichergestellt werden, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindert wird. (90) In Bezug auf den Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zu mehr Flexibilität (einschließlich Laststeuerung) und Energiespeicherung ist darauf hinzuweisen, dass gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 die erforderlichen Signale für Dispatch und Investitionen liefern sollten, um die potenzielle Entwicklung dieser Technologien bestmöglich voranzutreiben. So wäre beispielsweise die Entwicklung der Laststeuerung, die in Zeiten aktiviert werden kann, in denen das Stromsystem in Melilla unter Druck steht, in einem System, bei dem die Nachfragepreise die stündliche Situation der Stromerzeugung in Melilla und nicht die der Erzeugung auf dem Festland widerspiegeln, grundsätzlich leichter zu erreichen. Dies verhindert nicht automatisch Entwicklungen der Laststeuerung oder anderer Formen der Flexibilität im derzeitigen Regulierungsumfeld. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ausnahmebeschluss negativ auf solche potenziellen Entwicklungen auswirkt. (91) Andererseits ist in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht vorgeschrieben, dass Beschlüsse über Ausnahmen das Potenzial für Flexibilität oder Energiespeicherung maximieren müssen. Mit einer Ausnahme nach Artikel 64 der genannten Verordnung soll lediglich sichergestellt werden, dass sie diesen Übergang „nicht behindert“. Mit anderen Worten: Die Ausnahme darf keine Entwicklungen verhindern, die ohne sie von alleine eintreten würden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass sich ohne die Ausnahme im Stromsystem in Melilla gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte entwickeln würden. Dies ist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der NPT, dem sehr geringen Wettbewerb im Erzeugungssegment und der in Abschnitt 2 beschriebenen mangelnden Anbindung an den Festlandmarkt zurückzuführen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Ausnahmen schrittweise aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen für die Entwicklung funktionierender Großhandelsmärkte gegeben sind. Aus diesem Grund legt die Kommission in diesem Beschluss einen begrenzten Ausnahmezeitraum und strenge Bedingungen für eine Verlängerung der Ausnahmeregelung fest (siehe Abschnitt 5.5). (92) Die Ausnahme scheint keine nennenswerten Auswirkungen auf die Elektromobilität zu haben. 5.5.   Dauer der Ausnahme und Bedingungen, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben (93) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist in Bezug auf kleine, isolierte Netze ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausnahme befristet und an Bedingungen geknüpft sein muss, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben. (94) Für kleine, isolierte Netze und kleine Verbundnetze sehen die Verordnung (EU) 2019/943 und die Richtlinie (EU) 2019/944 eine verbindliche Befristung für mehrere Zwecke vor. In erster Linie liegt dabei die Annahme zugrunde, dass der allgemeine Rechtsrahmen auf alle Situationen im Binnenmarkt angewandt werden kann und dass eine solche allgemeine Anwendung für die Gesellschaft von Vorteil ist. In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 wird zwar anerkannt, dass Ausnahmen in bestimmten Situationen erforderlich sein können; diese Ausnahmen können jedoch die Komplexität des Gesamtsystems erhöhen und auch in benachbarten Gebieten Hindernisse für die Marktintegration darstellen. Darüber hinaus stützt sich die Begründung der Ausnahmen im Allgemeinen auf den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden technischen und rechtlichen Rahmen sowie auf eine bestimmte Netztopologie. All diese Situationen unterliegen zwangsläufig Änderungen. Schlussendlich ist es wichtig, dass die Marktteilnehmer in der Lage sind, regulatorische Änderungen rechtzeitig im Voraus abzusehen. Daher müssen alle Ausnahmen befristet sein. (95) Spanien beantragt, dass die Ausnahmen für Melilla von allen Fristen ausgenommen werden, da der Verbund Melillas mit dem spanischen Festland (und damit mit dem kontinentalen Stromnetz der Union) unwahrscheinlich ist. Die Kommission erkennt zwar die Gründe Spaniens an, stellt jedoch fest, dass Melilla kein gemäß Artikel 349 AEUV anerkanntes Gebiet in äußerster Randlage ist und dass die Ausnahmeregelung befristet sein muss. (96) Angesichts der Ungewissheit hinsichtlich einer künftigen Verbindungsleitung zwischen Melilla und dem spanischen Festland und der erheblichen Probleme beim Betrieb in diesem Gebiet hält die Kommission es für angemessen, die Ausnahmen für Melilla für einen Zeitraum zu gewähren, der von der Anbindung der Autonomen Stadt an das spanische Festland abhängt, ausgenommen die Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943, die im Einklang mit dem Beihilfebeschluss in der Sache SA.42270 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 gelten sollte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10, 11, 14 und 15, des Artikels 16 Absätze 1 und 2, des Artikels 22 Absatz 2 und des Artikels 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Melilla gewährt. Artikel 2 Die gemäß Artikel 1 für alle darin aufgeführten Artikel der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährte Ausnahme gilt, bis Melilla an das spanische Festland angebunden ist, ausgenommen die Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943, die bis zum 31. Dezember 2029 gilt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 16. Mai 2025 Für die Kommission Dan JØRGENSEN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj. (2)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj. (3)  Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln (ABl. L, 2024/560, 15.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/560/oj). (4)  Siehe Evolución demanda | Informes del sistema (sistemaelectrico-ree.es). (5)  Die Endesa-Gruppe steht zu 70 % im Eigentum der Enel-Gruppe. (6)  Der Rahmen ist im Königlichen Erlass 738/2015 vom 31. Juli 2015 (Real Decreto 738/2015, de 31 de julio, por el que se regula la actividad de producción de energía eléctrica y el procedimiento de despacho en los sistemas eléctricos de los territorios no peninsulares) (im Folgenden „Königlicher Erlass 738/2015“) festgelegt. (7)  Ley 17/2013, de 29 de octubre, para la garantía del suministro e incremento de la competencia en los sistemas eléctricos insulares y extrapeninsulares. (8)  Beschluss vom 28. Mai 2020, SA.42270 (2016/NN) — Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories (C(2020) 3401 final). (9)  Das Projekt Chira-Soria betrifft den Bau einer Energiespeicheranlage (Pumpspeicherkraftwerk) mit einer installierten Kapazität von 200 MW und einer Energiespeicherkapazität von 3,5 GWh auf der Insel Gran Canaria. Weitere Informationen über das Projekt sind abrufbar unter: Central hidroeléctrica de bombeo reversible Salto de Chira | Red Eléctrica (ree.es). (10)  Pumpspeicherkraftwerke wären Speicheranlagen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944. (11)  Weitere Einzelheiten finden sich in den Erwägungsgründen 33-36 des Beschlusses (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023. (12)  Siehe z. B. den Beschluss der Kommission vom 14. August 2014, mit dem der Hellenischen Republik eine Ausnahme von einigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG gewährt wurde, die sich auf die höheren Kosten für die Stromerzeugung auf den Inseln bezieht, während die Preise gesetzlich mit den Preisen auf dem Festland identisch sind. (13)   https://circabc.europa.eu/ui/group/8f5f9424-a7ef-4dbf-b914-1af1d12ff5d2/library/b8dcbe85-7324-4e83-9752-fe974fc42cad/details?download=true. (14)  Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj). (15)  In der durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geänderten Fassung. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1016/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.