Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1016 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Melilla (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3175)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1016 23.5.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1016 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Melilla (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3175) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 64, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (2), insbesondere auf Artikel 66, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN UND GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES (1) Am 23. November 2020 stellte das Königreich Spanien (im Folgenden „Spanien“) bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme (im Folgenden „Antrag“) für die außerhalb der Iberischen Halbinsel gelegenen Gebiete Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta und Melilla („non-peninsular territories“, im Folgenden zusammenfassend „NPT“) gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944. (2) Mit dem Antrag wurde ursprünglich um Ausnahmen von Artikel 8 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie von den Artikeln 3 und 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 und den Artikeln 9, 10, 11, 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 ersucht. In diesem Antrag war die Geltungsdauer der beantragten Ausnahme nicht angegeben. (3) Am 18. März 2021 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. (4) Am 17. August 2021 und am 16. Dezember 2021 bat die Kommission Spanien um zusätzliche Informationen zu dem Antrag auf Ausnahme. Spanien antwortete am 4. Oktober 2021 und am 17. Januar 2022. Im letztgenannten Antwortschreiben änderte Spanien den Umfang seines Antrags auf Ausnahme wie folgt: — Der Antrag auf Ausnahme von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde für alle NPT zurückgezogen. — Der Antrag auf Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde für die Balearen und Ceuta zurückgezogen. — Spanien stellte einen neuen Antrag auf Ausnahme von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 für alle NPT. — Der Antrag auf Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d, f, g, h, i, l, m und q der Verordnung (EU) 2019/943 wurde für alle NPT zurückgezogen. — Spanien zog ferner den Antrag auf Ausnahme von Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 bis 6, Artikel 22 Absatz 1 mit Ausnahme der Buchstaben f und h, Artikel 22 Absatz 4 sowie von den Artikeln 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 für alle NPT zurück. — Spanien legte eine begrenzte Geltungsdauer für die beantragte Ausnahme für die Balearen und Ceuta bis zur wirksamen Integration dieser Gebiete mit dem Festland (nicht vor 2030 erwartet) fest. (5) Dieser Beschluss sollte nur für die Autonome Stadt Melilla gelten, da die Kommission am 8. Dezember 2023 einen Beschluss über den von Spanien eingereichten Antrag auf Ausnahme für das NPT Kanarische Inseln (3) erlassen hat und die von Spanien eingereichten Ausnahmeanträge für die Balearen und die Autonome Stadt Ceuta in gesonderten Beschlüssen behandelt werden. 2.   MELILLA Das Stromsystem und der Strommarkt in Melilla (6) Spanien erklärt, dass die Stadt Melilla nicht an das Stromsystem des spanischen Festlands angebunden sei. In diesem Zusammenhang macht Spanien geltend, dass eine Anbindung aufgrund der Entfernung zur Iberischen Halbinsel sehr teuer und technisch sehr schwierig sei. Derzeit gebe es daher keine Pläne, Melilla an das Festlandnetz anzubinden, was nach Ansicht Spaniens eine Voraussetzung für die wirksame Integration Melillas in den iberischen Strommarkt wäre. (7) Spanien macht geltend, dass der jährliche Verbrauch Melillas 1996 weniger als 3 000 GWh betragen habe (97,5 GWh). Nach Angaben Spaniens wird nahezu die gesamte Nachfrage in Melilla hauptsächlich durch Wärmekraftwerke gedeckt. Im Jahr 2023 betrug der Jahresverbrauch in Melilla 202 GWh, von denen 97,5 % durch Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen (hauptsächlich Dieselgeneratoren) und 2,5 % durch Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wurden (4). (8) In diesem Zusammenhang erklärt Spanien, dass der im Vergleich zum spanischen Festland niedrigere Anteil erneuerbarer Energien in den NPT vor allem auf die geografisch begrenzte Fläche für neue Erzeugungskapazitäten, den höheren Bedarf an regelbarer Erzeugung und die begrenzte Verfügbarkeit von Energiespeicheranlagen zurückzuführen sei. (9) Spanien weist darauf hin, dass die NPT, darunter auch Melilla, aufgrund ihrer geringen Marktgröße nicht von den auf dem Festland vorhandenen Skaleneffekten des Stromsystems profitieren könnten und höhere Brennstoffkosten zu tragen hätten. Aufgrund ihrer historischen Isolation bestehe auch ein größerer Bedarf an installierter Reservekapazität. (10) Spanien zufolge haben diese Marktbesonderheiten höhere Stromerzeugungskosten im Vergleich zum Festland zur Folge und machen den Markteintritt für neue Unternehmen weniger attraktiv, sodass sich auf in Melilla kein wirksamer Wettbewerb entwickelt hat. (11) In der Vergangenheit wurden in Melilla fast 100 % der Energie von der Endesa-Gruppe (5) erzeugt. Dies ist auch heute noch der Fall. (12) Angesichts der mit dem Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs und den hohen Kosten verbundenen Probleme und trotz der nationalen Maßnahmen, die zur Förderung des Wettbewerbs und zur Einführung wirtschaftlicher Anreize ergriffen wurden, um die betriebliche Effizienz der Anlagen zu steigern und die Erzeugungskosten zu senken, macht Spanien geltend, dass es nicht möglich gewesen sei, einen Marktmechanismus zu etablieren, der mit dem auf dem Festland bestehenden Mechanismus identisch ist. (13) Spanien erklärt ferner, dass der in allen NPT einschließlich Melillas erzeugte Strom vom Bietersystem auf dem Festlandmarkt ausgeschlossen sei. In den Stromsystemen der NPT wird ein Mechanismus des wirtschaftlichen Vorrangs für den Dispatch (6) angewendet: — Der Netzbetreiber stellt die Erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen und der zur Gewährleistung der Stromversorgung erforderlichen Reserven auf der Grundlage der variablen Kosten bis zur Deckung der Nachfrage in eine wirtschaftliche Rangfolge. — Die Nachfrageseite (Direktverbraucher und Versorger) meldet dem Netzbetreiber die stündliche Nachfrage in den Stromsystemen jedes NPT. — Nach dem täglichen Dispatch kauft die Nachfrageseite die Energie zu einem Preis, der dem des Bietersystems auf dem Festland entspricht. (14) Spanien zufolge trägt dieser Mechanismus den hohen Stromerzeugungskosten und den Besonderheiten der NPT Rechnung und soll sicherstellen, dass die Verbraucher und Versorger in diesen Gebieten nicht die im Vergleich zum spanischen Festland höheren Kosten für die Stromerzeugung in den NPT zu tragen haben, was den Grundsätzen der interregionalen Solidarität entspreche. (15) Spanien führt weiter aus, dass es sich bei der Stromerzeugung in den NPT nicht um ein System der marktorientierten, sondern um ein System der regulierten Vergütung handele, das unter Bedingungen betrieben wird, unter denen ein Großhandelsmarkt nicht funktionieren könnte und die Kosten aus geografischen und territorialen Gründen höher sind als die Stromerzeugungskosten auf dem spanischen Festland. (16) Spanien weist darauf hin, dass der Mechanismus sicherstelle, dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Differenz zwischen den höheren Erzeugungskosten in den NPT und dem Strompreis, der dem auf dem Festland entspricht, ergeben, vom Stromsystem und vom Staatshaushalt gedeckt werden, sodass alle Verbraucher unabhängig von dem System, in dem sie den Strom verbrauchen, den gleichen Preis zahlen. (17) Spanien zufolge ist die Regulierung der Stromübertragung und -verteilung in den NPT vergleichbar mit derjenigen auf dem spanischen Festland. (18) In Bezug auf den Endkundenmarkt erklärt Spanien, dass die Endkunden in den NPT bei der Wahl ihres Versorgers das Recht auf dieselben Bedingungen hätten wie Endkunden auf dem spanischen Festland. Auch der Begriff der schutzbedürftigen Verbraucher sei für ganz Spanien definiert, und im Allgemeinen sei die Versorgung landesweit einheitlich organisiert. Diesbezüglich stellt Spanien fest, dass es keine Unterschiede zwischen den Endkundenmärkten auf dem Festland und den anderen Gebieten gebe. Überblick über den Rechtsrahmen für die NPT (19) Spanien erklärt, dass die Stromversorgung in den NPT gemäß dem Gesetz 24/2013 einer besonderen Regulierung unterliege. Zudem könne dem Gesetz zufolge für diese Leistung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden, um die Differenz zwischen den Kosten für die Stromerzeugung in den NPT und den Einnahmen aus dem Stromverkauf in diesen Gebieten zu decken. Das Gesetz 24/2013 sieht die Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen, damit ein isoliertes Netz nicht mehr als solches gilt, nämlich dass die Kapazität der Anbindung an das Festland es den NPT ermöglicht, in den Erzeugungsmarkt des Festlands einzutreten, und dass es Marktmechanismen zur Integration des Stroms gibt. (20) Spanien weist darauf hin, dass das Gesetz 17/2013 die allgemeinen Bestimmungen für die Gewährleistung der Versorgung und die Steigerung des Wettbewerbs in den Stromsystemen der NPT enthalte (7). Insbesondere sei in Artikel 5 des Gesetzes 17/2013 festgelegt, dass die Pumpspeicherkraftwerke in den NPT, deren Hauptzweck darin besteht, die Versorgung sicherzustellen, die Netzsicherheit zu gewährleisten und nicht regelbare erneuerbare Energiequellen zu integrieren, Eigentum des Netzbetreibers sein müssen. (21) Spanien erklärt, dass die Tätigkeit der Stromerzeugung und der Dispatch-Prozess in den Stromsystemen der NPT sowie die Vergütung für diese Tätigkeit im Königlichen Erlass 738/2015 detailliert geregelt sind. Das Vergütungssystem beruht auf zwei Vergütungskomponenten: einer für die getätigten Investitionen und andere Fixkosten und einer für die variablen Kosten, die während des Betriebs anfallen. Ziel dieser Vergütung ist es, die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in den NPT zu decken. Im Königlichen Erlass 738/2015 sind die zusätzlichen Kosten als Differenz zwischen allen Erzeugungskosten und dem Preis definiert, der im Rahmen des vom Netzbetreiber durchgeführten Dispatchs gezahlt wird. (22) Darüber hinaus wird mit dem Königlichen Erlass 738/2015 ein Wettbewerbsverfahren für die Auswahl neuer Kapazitäten und zu modernisierender Kapazitäten eingeführt. (23) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegte Vergütungsmechanismus von der Kommission in ihrem Beschluss in der Sache SA.42270 „Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories“ (Stromerzeugung in spanischen Gebieten außerhalb der Halbinsel) als staatliche Beihilfe genehmigt wurde (8). 3.   DIE BEANTRAGTEN AUSNAHMEN FÜR MELILLA (24) Der Antrag auf Ausnahme für Melilla beruht auf der Einstufung des Netzes von Melilla als kleines, isoliertes Netz im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944. 3.1.   Ausnahme gemäß Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 (25) Spanien beantragt eine Ausnahme von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Erbringung von Systemdienstleistungen durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und in Bezug auf das Verbot für Übertragungsnetzbetreiber, Energiespeicheranlagen zu besitzen, zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Ausnahme gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 (26) Spanien beantragt für Melilla eine Ausnahme von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943: — den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, j, k, n, o und p genannten Marktgrundsätzen, — den Regeln für den Stromhandel gemäß Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 14, 15, 16 und 17, — den Vorschriften über Engpasserlöse gemäß Artikel 19, — Artikel 14, 15, Artikel 16 Absätze 3 bis 13, Artikel 17 und 19, Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 25 Absätze 2 bis 4 für neue unterstützende Kapazitätsmechanismen, die in Zukunft eingerichtet werden könnten, — Artikel 14 bis 17, 19 bis 27 sowie 35 bis 47 für den im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten bestehenden Mechanismus. 3.2.   Geltungsdauer der beantragten Ausnahmen (27) Spanien ist der Auffassung, dass die wirksame Integration der NPT in den iberischen Strommarkt von der Existenz eines Verbunds mit dem spanischen Festland abhängt. (28) In Bezug auf Melilla beantragt Spanien, die Ausnahmen von jeglicher Befristung auszunehmen. 4.   WÄHREND DES KONSULTATIONSZEITRAUMS EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (29) Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, führte die Kommission im März und April 2021 eine öffentliche Konsultation durch. (30) Alle im Rahmen der öffentlichen Konsultation übermittelten Stellungnahmen betrafen die von Spanien beantragte Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Speicheranlagen durch den ÜNB. (31) Die Teilnehmer der öffentlichen Konsultation lehnten die Genehmigung einer solchen Ausnahme ab, da damit ein Projekt legitimiert würde, in dessen Rahmen der spanische ÜNB, Red Eléctrica de España S.A.U. (REE), die Erlaubnis erhält, das Projekt Chira-Soria auf den Kanarischen Inseln (im Folgenden „Projekt Chira-Soria“) (9) ohne das in Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorgeschriebene Ausschreibungsverfahren zu entwickeln. Die Teilnehmer bewerteten die Tatsache, dass die Ausnahme auch für die anderen NPT gilt, als irrelevant, da die Orografie der Balearen und die geringe Größe Ceutas und Melillas eine Pumpspeicherung in diesen Gebieten nicht zuließen (10). (32) Nach Auffassung der Teilnehmer ist die bloße Insellage keine hinreichende Begründung dafür, von der Ausschreibungspflicht gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 abzuweichen, da private Parteien Berichten zufolge Interesse am Projekt Chira-Soria bekundet hätten. Sie brachten vor, dass dieses Interesse im Hinblick auf das Gesetz 17/2013 nicht berücksichtigt worden sei. (33) Die Teilnehmer wiesen ferner darauf hin, dass die spanische Regulierungsbehörde Comisión Nacional de Mercados y Competencia (CNMC) und der spanische Staatsrat Bedenken hinsichtlich des Königlichen Erlasses 738/2015 und der Rolle von REE geäußert hätten, da das Unternehmen Eigentümer von Pumpspeicherkraftwerken und gleichzeitig die Stelle ist, von der das Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Pumpspeicherkraftwerken in erster Instanz abhängt. (34) Insbesondere in Bezug auf das Chira-Soria-Projekt brachten die Befragten auch vor, dass es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, nicht zur Integration erneuerbarer Energie beitrage und ökologische und soziale Bedenken aufwerfe (11). 5.   BEWERTUNG DES ANTRAGS AUF AUSNAHME FÜR MELILLA 5.1.   Kleines, isoliertes Netz (35) Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 kann in zwei Fällen eine Ausnahme von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 3 und 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9 bis 11, der Artikel 14 bis 17, der Artikel 19 bis 27, der Artikel 35 bis 47 und des Artikels 51 der genannten Verordnung gewährt werden: a) für kleine, isolierte sowie verbundene Netze, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass beim Betrieb solcher Netze erhebliche Probleme auftreten. In einem solchen Fall muss die Ausnahmeregelung an Bedingungen geknüpft werden, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben; b) für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, wenn sie aus offensichtlichen physikalischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können. (36) Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 kann für kleine, isolierte Netze und kleine Verbundnetze eine Ausnahmeregelung von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 sowie der Kapitel IV, V und VI gewährt werden, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass sich für den Betrieb dieser Netze erhebliche Probleme ergeben. Gemäß Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 unterliegt die Ausnahmeregelung für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, Bedingungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht. (37) Sowohl nach der Verordnung (EU) 2019/943 als auch nach der Richtlinie (EU) 2019/944 ist die Ausnahme für kleine, isolierte Netze zu befristen und an Bedingungen zu knüpfen, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu stärken und die Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. Zudem muss die Ausnahme sicherstellen, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Ausnahme ebenso wenig behindert oder erschwert wird wie der Übergang zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung. (38) Nach Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944 bezeichnet der Begriff „kleines, isoliertes Netz“ ein „Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird“. (39) Spanien erklärt, dass Melilla derzeit nicht an das spanische Festland angebunden sei (Erwägungsgrund 6). Zudem gibt Spanien an, dass der jährliche Verbrauch Melillas 1996 weniger als 3 000 GWh betragen habe (Erwägungsgrund 7). (40) Auf der Grundlage der von Spanien vorgelegten Informationen und im Einklang mit dem Beschluss der Kommission in der Sache SA.42270 „Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories“ (Stromerzeugung in spanischen Gebieten außerhalb der Halbinsel) gilt die Stadt Melilla als kleines, isoliertes Netz im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944. 5.2.   Erhebliche Probleme beim Netzbetrieb 5.2.1.   Bedeutung der Formulierung „erhebliche Probleme beim Netzbetrieb“ (41) Der Begriff „erhebliche Probleme“ im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Die offene Formulierung ermöglicht es der Kommission, alle potenziellen Probleme im Zusammenhang mit der besonderen Situation kleiner Netze zu berücksichtigen, sofern sie erheblich und nicht nur marginal sind. Diese Probleme können je nach den geografischen Besonderheiten, der Produktion und dem Verbrauch des betreffenden Netzes erheblich variieren, aber auch im Hinblick auf technische Entwicklungen (z. B. Stromspeicherung und Stromerzeugung in kleinem Umfang). (42) In früheren Entscheidungen der Kommission betrafen die zu lösenden Probleme die Wahrung der sozialen Kohärenz und/oder gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Festland und die Inseln in einer Situation, in der die Netzsicherheit auf einer Insel zusätzliche Maßnahmen im Netz erforderte oder mit deutlich höheren Kosten auf der Insel im Vergleich zum Festland verbunden war. Der Begriff „Betrieb“ kann daher nicht eng ausgelegt werden, beispielsweise in dem Sinne, dass ohne die Ausnahme ein sicherer Netzbetrieb nicht möglich wäre. Vielmehr war es stets die gängige Auffassung, dass unter „Problemen“ auch sozioökonomische Probleme für die Nutzer des jeweiligen Netzes zu verstehen sind (12). (43) Zudem müssen diese erheblichen Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb kleiner, isolierter Netze oder kleiner Verbundnetze stehen. Insofern ist es schwer vorstellbar, dass im Rahmen einer Begründung ausschließlich Auswirkungen außerhalb des Netzes, z. B. Auswirkungen auf nationale Subventionsregelungen, zu berücksichtigen wären. Dies schließt nicht aus, dass „indirekte“ Auswirkungen für den sicheren Betrieb des Netzsystems relevant sind. 5.2.2.   Im Antrag Spaniens genannte erhebliche Probleme (44) Spanien weist auf mehrere Herausforderungen und Probleme beim Betrieb der Strommärkte und -netze in den NPT einschließlich Melillas hin: — die geringe Marktgröße, sodass sie nicht von den auf dem Festland vorhandenen Skaleneffekten des Stromsystems profitieren können; — die höheren Kosten im Zusammenhang mit dem Brennstoffmix, die zu höheren Stromkosten führen, da der Großteil der Erzeugung in den NPT mit Gas, Kohle oder Diesel erfolgt; — die hohen Investitions- und Betriebskosten aufgrund der geografischen Isolation und der geringen Größe der Netze; — den höheren Bedarf an installierter Reservekapazität aufgrund der geografischen Isolation der Netze. Insbesondere weist Spanien darauf hin, dass die NPT eine höhere rotierende Reserve benötigen, um die Standards für die Versorgungssicherheit zu erfüllen. Dieser Versorgungsstandard liegt 40-70 % über der installierten Kapazität, auf dem Festland dagegen nur 10 %. Die Kraftwerke liegen daher erhebliche Zeit still, sodass das Interesse an Investitionen in neue Kapazitäten gering ist; — die Umweltbeschränkungen bei der Standortwahl für neue Erzeugungskapazitäten, sowohl für konventionelle Anlagen als auch für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen; — die Kosten und die Investitionen, die aufgrund der geografischen Lage für den Bau neuer Verbindungsleitungen mit dem Festland erforderlich sind; (45) Spanien zufolge sind die NPT aufgrund dieser Herausforderungen und Probleme durch zwei Hauptmerkmale gekennzeichnet: höhere Stromkosten und mangelnder Wettbewerb bei der Stromerzeugung. (46) In Bezug auf die hohen Kosten für die Stromerzeugung in den NPT erklärt Spanien, dass aufgrund der oben genannten Herausforderungen und Probleme die Kosten regelbarer Erzeugungsanlagen häufig doppelt so hoch wie auf dem spanischen Festland seien. Nach Ansicht Spaniens müssen die NPT aus dem System des Festlandsmarkts ausgeschlossen werden, damit die Verbraucher dort ähnliche Preise wie auf dem Festland zahlen. (47) In Bezug auf den mangelnden Wettbewerb bei der Stromerzeugung erklärt Spanien, dass aufgrund der historischen Entwicklung der NPT und der geringen Attraktivität des Energiesektors in diesen Regionen eine einzige Unternehmensgruppe traditionell alle Funktionen der Energieversorgung wahrgenommen habe. Daher besteht in Melilla nach Angaben Spaniens trotz der Bemühungen, den Wettbewerb zu fördern, immer noch kein wirksamer Wettbewerb bei der Stromerzeugung. (48) Darüber hinaus weist Spanien auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz erneuerbarer Energie in den NPT einschließlich Melillas hin. 5.2.3.   Bewertung (49) Die Kommission erkennt die Argumente Spaniens an, wonach aufgrund der Herausforderungen beim Betrieb der kleinen, isolierten Netze, des sehr geringen Wettbewerbs im Stromerzeugungssegment der NPT und des fehlenden Verbunds mit dem spanischen Festlandmarkt die Voraussetzungen für die Verwirklichung eines vollständig liberalisierten Stromgroßhandelsmarkts in Melilla noch nicht gegeben sind. (50) Die Annahme, dass es in Melilla nicht möglich ist, ohne staatliches Eingreifen einen funktionierenden Gr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.