Europäische Union

2014/794/EU: Beschluss des Rates vom 7. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Aufstellung einer Liste von 15 Schiedsrichtern zu vertretenden Standpunkt

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15.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/40 BESCHLUSS DES RATES vom 7. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Aufstellung einer Liste von 15 Schiedsrichtern zu vertretenden Standpunkt (2014/794/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet. Das Abkommen umfasst ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“), mit dem nach dessen Artikel 1 der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt wird. (2) Gemäß Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird dieses durch den Beschluss 2011/265/EU des Rates (2) (im Folgenden „Beschluss“) seit 1. Juli 2011 bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss teilweise vorläufig angewandt. (3) Gemäß Artikel 6 des Beschlusses wird der Standpunkt, der von der Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) bei Entscheidungen mit Rechtswirkung zu vertreten ist, vom Rat in Übereinstimmung mit dem Vertrag festgelegt. (4) Gemäß Artikel 3A des Protokolls stellt der Ausschuss unmittelbar nach seiner Einsetzung eine Liste mit 15 Personen auf, die als Schiedsrichter fungieren sollen. (5) Die Union sollte den im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter festlegen. (6) Daher sollte der von der Union im Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Aufstellung der Liste von 15 Personen, die als Schiedsrichter fungieren sollen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014. Im Namen des Rates Der Präsident P. C. PADOAN (1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6. (2)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT vom … über die Aufstellung der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 3A des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits DER AUSSCHUSS FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT — gestützt auf das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, insbesondere auf Artikel 3A, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 3A des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) ist eine in Kapitel Vierzehn des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits dargelegte Streitbeilegung mit Einschaltung eines Schiedspanels vorgesehen. (2) Im Falle einer Streitigkeit nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. (3) Können die Vertragsparteien keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, wird die Zusammensetzung durch Losentscheid aus der gemäß Artikel 3A Buchstabe c des Protokolls aufgestellten Liste ermittelt. (4) Die Vertragsparteien haben sich auf eine Liste von 15 Schiedsrichtern geeinigt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste von 15 Schiedsrichtern wird gemäß Artikel 3A Buchstabe c des Protokolls aufgestellt. Die Liste ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit Der Erste Vizeminister Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus der Republik Korea Der Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur Europäische Kommission ANHANG LISTE DER SCHIEDSRICHTER Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter James BRIDGEMAN Ursula KRIEBAUM Alessandra LANCIOTTI Hélène RUIZ FABRI Jan WOUTERS Von Korea vorgeschlagene Schiedsrichter Byung-Chol YOON Eun Young PARK Young Jae CHO Seung-Soo CHOI Chang Hwan SHIN Vorsitzende Florentino P. FELICIANO (Philippinen) Juan Antonio DORANTES (Mexiko) Christian HÄBERLI (Schweiz) Leng Sun CHAN (Malaysia) Teresa CHENG (China)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.