Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2216 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/36)

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23.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/183 BESCHLUSS (EU) 2019/2216 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/36) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (1) bezieht sich auf die Aufnahme einer Rückstellung für finanzielle Risiken in die Bilanz der Europäischen Zentralbank. In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (2) ist auf diese Bestimmung über die finanziellen Risiken hinzuweisen. (2) Der Beschluss (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) soll daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) wird wie folgt geändert: „Abweichend von Artikel 2 beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, ob die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise in dem Umfang nicht verteilt werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt. Solche Beschlüsse werden gefasst, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer in Artikel 2 genannten Einkünfte. Der EZB-Rat kann vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise einer Rückstellung für finanzielle Risiken zuzuführen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2019. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.