Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/635 des Rates vom 17. April 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist

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25.4.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 105/21 BESCHLUSS (EU) 2018/635 DES RATES vom 17. April 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden. (3) Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf den - mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingesetzten - Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer auszudehnen und ist Anhang XXII des EWR-Abkommens zu ändern, um die Verfahren zur Beteiligung an diesem Ausschuss festzulegen. (6) Anhang XXII und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden. (7) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 17. April 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. ZAHARIEVA (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77). (4)  Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (1) (berichtigt in ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 66) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf den — mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingesetzten — Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer auszudehnen und ist Anhang XXII des EWR-Abkommens zu ändern, um die Verfahren zur Beteiligung an diesem Ausschuss festzulegen. (4) Anhang XXII und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 10f (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „— 32014 L 0056: Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196). Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Artikel 30c Absatz 3 gelten für die EFTA-Staaten die Worte ‚den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten‘ nicht.“ 2. Nach Nummer 10i (Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: „10j. 32014 R 0537: Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, berichtigt in ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 66). Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden der EFTA-Staaten haben das Recht, sich uneingeschränkt am Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer unter den gleichen Bedingungen wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu beteiligen, jedoch ohne Stimmrecht. Angehörige der EFTA-Staaten können nicht den Vorsitz des Ausschusses der Aufsichtsstellen gemäß Artikel 30 Absatz 6 innehaben.   Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: a) Die Worte ‚Unionsrecht oder nationalem Recht‘ werden ersetzt durch die Worte ‚dem EWR-Abkommen oder nationalem Recht‘. b) Artikel 41 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) die Worte ‚17. Juni 2020‘ werden durch die Worte ‚sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt; ii) die Worte ‚17. Juni 2023‘ werden durch die Worte ‚neun Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt; iii) die Worte ‚16. Juni 2014‘ werden durch die Worte ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt; iv) die Worte ‚17. Juni 2016‘ werden durch die Worte ‚zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt. c) In Artikel 44 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚17. Juni 2017‘ durch die Worte ‚ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt.“ Artikel 2 Die folgende Nummer wird in Protokoll 37 zum EWR-Abkommen angefügt: „40. Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates)“. Artikel 3 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (berichtigt in ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 66) und der Richtlinie 2014/56/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1) Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77. (2)   ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.