Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2025/2031 des Rates vom 29. September 2025 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zum neuen Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2031 8.10.2025 BESCHLUSS (Euratom) 2025/2031 DES RATES vom 29. September 2025 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zum neuen Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Juli 2001 haben Argentinien, Brasilien, Kanada, Frankreich, Japan, die Republik Korea, Südafrika, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika die Charta des Internationale Forum „Generation IV“ (GIF-Charta) ins Leben gerufen, um im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auszuüben, die erforderlich sind, um die Durchführbarkeit und Leistung von Kernenergiesystemen der vierten Generation zu testen und bis 2030 für den industriellen Einsatz zur Verfügung zu stellen. (2) In der Folge wurde die GIF-Charta am 18. Februar 2002 von der Schweiz, am 28. November 2006 von der Volksrepublik China, am 27. November 2006 von der Russischen Föderation und am 22. Juni 2016 von Australien unterzeichnet. (3) Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) ist dem GIF am 30. Juli 2003 durch Unterzeichnung der GIF-Charta beigetreten. (4) Die internationale Zusammenarbeit und der Austausch im Bereich der kerntechnologischen Forschung und Entwicklung, die im Rahmen des GIF vorgesehen sind, bedurften eines Rechtsrahmens, der den Beteiligten Rechtssicherheit bietet, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der bei den Forschungsarbeiten generierten Rechte wie Urheberrechte. (5) Zu diesem Zweck einigten sich die GIF-Vertragsparteien auf ein Rahmenübereinkommen, in dem die Bedingungen für die Zusammenarbeit und für spätere System- und Projektvereinbarungen festgelegt wurden (im Folgenden „Rahmenübereinkommen“) und dem Euratom im Jahr 2006 beigetreten ist. (6) Im Jahr 2015 wurde das Rahmenübereinkommen um weitere zehn Jahre verlängert, und es wird am 28. Februar 2025 auslaufen. (7) Um die Kontinuität der laufenden GIF-Forschungsprojekte und -Tätigkeiten sicherzustellen, haben die willigen Staaten, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens sind, angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage eine Verlängerung des Rahmenübereinkommens ausgehandelt. (8) Die Beteiligung von Euratom an FuE-Projekten des GIF unterliegt weiterhin den Beschlüssen des Rates zum Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung. (9) Alle Mitgliedstaaten, deren öffentliche oder private Forschungsorganisationen und deren Unternehmen können infolge des Beitritts von Euratom zum Rahmenübereinkommen ihre Beiträge zu diesen FuE-Projekten unmittelbar einbringen. (10) Der Beitritt von Euratom zum neuen Rahmenübereinkommens sollte daher genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum beigefügten Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation wird genehmigt. Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025. Im Namen des Rates Der Präsident M. BØDSKOV ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2031/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.