Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1917 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Oktober 2015 über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/4/2015)

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24.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 280/30 BESCHLUSS (GASP) 2015/1917 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 20. Oktober 2015 über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/4/2015) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP–Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/219/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zur EUCAP Sahel Mali zu fassen. (2) Auf Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs sollte das PSK den vorgeschlagenen Beitrag der Schweiz zur EUCAP Sahel Mali annehmen und ihn als erheblich betrachten. (3) Die Schweiz sollte von Finanzbeiträgen zum operativen Haushalt der EUCAP Sahel Mali befreit werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten (1)   Der Beitrag der Schweiz zur EUCAP Sahel Mali wird angenommen und als erheblich betrachtet. (2)   Die Schweiz wird von Finanzbeiträgen zum Verwaltungshaushalt der EUCAP Sahel Mali befreit. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2015. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. STEVENS (1)   ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.