Europäische Union

2006/618/EG: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen

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22.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 262/44 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (2006/618/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bereiche des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wurden von der Kommission nach ihrer Ermächtigung durch den Rat im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt. (2) Der Rat hat der Kommission den Auftrag erteilt, die Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem betreffenden internationalen Übereinkommen zu führen. (3) Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen; das daraus resultierende Rechtsinstrument wurde entsprechend dem Beschluss 2001/87/EG des Rates vom 8. Dezember 2000 (2) am 12. Dezember 2000 von der Gemeinschaft unterzeichnet. (4) Einige Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Protokolls; in anderen Mitgliedstaaten ist das Ratifizierungsverfahren im Gange. (5) Der Abschluss des Übereinkommens, der gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens Voraussetzung für den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll ist, wurde mit dem Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 (3) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (6) Die sonstigen Bedingungen für das Hinterlegen der Genehmigungsurkunde durch die Gemeinschaft nach Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens und Artikel 16 Absatz 3 des Protokolls sind erfüllt. (7) Soweit die Bestimmungen des Protokolls in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags fallen, sollte der Abschluss des Protokolls im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. (8) Soweit die Bestimmungen des Protokolls in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags fallen, sollte der Abschluss des Protokolls im Namen der Gemeinschaft durch einen separaten Beschluss des Rates genehmigt werden (4). (9) Die Gemeinschaft sollte gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Protokolls betreffend den Menschenhandel zusammen mit der Genehmigungsurkunde eine Erklärung über den Umfang der Zuständigkeiten der Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten hinterlegen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, dessen Wortlaut in Anhang I wiedergegeben ist, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Die Urkunde der Gemeinschaft zur förmlichen Bestätigung enthält eine Erklärung zu den Zuständigkeiten nach Artikel 16 Absatz 3 des Protokolls, deren Wortlaut in Anhang II wiedergegeben ist. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt in Bezug auf die Bestimmungen des Protokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags fallen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Urkunde zur förmlichen Bestätigung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu hinterlegen. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K. RAJAMÄKI (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2)   ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 44. (3)   ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 69. (4)  Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts. ANHANG I PROTOKOLL zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität PRÄAMBEL DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS, ERKLÄREND, dass wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein umfassendes internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern erfordern, das unter anderem Maßnahmen zur Verhütung dieses Handels, zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels umfasst, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass zwar eine Reihe internationaler Übereinkünfte vorhanden sind, die Regelungen und praktische Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, enthalten, dass es jedoch keine allgemein gültige Übereinkunft gibt, die alle Aspekte des Menschenhandels erfasst, BESORGT darüber, dass in Ermangelung einer solchen Übereinkunft Personen, die besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, über keinen ausreichenden Schutz verfügen werden, UNTER HINWEIS auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels zu erörtern, ÜBERZEUGT, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, für die Bekämpfung dieses Verbrechens von Nutzen sein wird, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: I.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (1)   Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen. (2)   Die Bestimmungen des Übereinkommens werden auf dieses Protokoll sinngemäß angewendet, sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist. (3)   Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen. Artikel 2 Zweck Zweck dieses Protokolls ist es, a) den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, b) die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und zu unterstützen und c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls a) bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen; b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde; c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als „Menschenhandel“, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde; d) bezeichnet der Ausdruck „Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren. Artikel 4 Geltungsbereich Dieses Protokoll findet Anwendung, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf die Verhinderung, Untersuchung und Strafverfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitgewirkt hat, sowie auf den Schutz der Opfer solcher Straftaten. Artikel 5 Kriminalisierung (1)   Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 genannten Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben. (2)   Jeder Vertragsstaat trifft außerdem die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben: a) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen, b) die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat und c) die Organisation der Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung. II.   SCHUTZ DER OPFER DES MENSCHENHANDELS Artikel 6 Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels (1)   In geeigneten Fällen und soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht möglich ist, schützt jeder Vertragsstaat die Privatsphäre und die Identität der Opfer des Menschenhandels, indem er unter anderem bestimmt, dass Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel nicht öffentlich sind. (2)   Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechts- oder Verwaltungsordnung Maßnahmen vorsieht, durch die den Opfern des Menschenhandels in geeigneten Fällen a) Informationen über die maßgeblichen Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben werden; b) Hilfe gewährt wird, damit ihre Auffassungen und Anliegen in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise vorgetragen und behandelt werden können, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt. (3)   Jeder Vertragsstaat erwägt die Durchführung von Maßnahmen, die die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer des Menschenhandels ermöglichen, so auch in geeigneten Fällen in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft, und insbesondere die Bereitstellung von a) angemessener Unterkunft, b) Beratung und Information für die Opfer des Menschenhandels, insbesondere über die ihnen zustehenden Rechte, in einer für sie verständlichen Sprache, c) medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe und d) Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten. (4)   Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung dieses Artikels das Alter, das Geschlecht und die besonderen Bedürfnisse der Opfer des Menschenhandels, vor allem die besonderen Bedürfnisse von Kindern, namentlich was angemessene Unterkunft, Bildung und Betreuung angeht. (5)   Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, für die körperliche Sicherheit der Opfer des Menschenhandels zu sorgen, während sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. (6)   Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass seine innerstaatliche Rechtsordnung Maßnahmen vorsieht, die den Opfern des Menschenhandels ermöglichen, Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erlangen. Artikel 7 Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten (1)   Zusätzlich zu den nach Artikel 6 zu treffenden Maßnahmen erwägt jeder Vertragsstaat, gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die es den Opfern des Menschenhandels erlauben, in geeigneten Fällen vorübergehend oder auf Dauer in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. (2)   Bei der Durchführung des Absatzes 1 berücksichtigt jeder Vertragsstaat in angemessener Weise humanitäre und persönliche Faktoren. Artikel 8 Rückführung der Opfer des Menschenhandels (1)   Der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein Opfer des Menschenhandels besitzt oder in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein dauerndes Aufenthaltsrecht besaß, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit und ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung. (2)   Führt ein Vertragsstaat ein Opfer des Menschenhandels in einen Vertragsstaat zurück, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein dauerndes Aufenthaltsrecht besaß, erfolgt die Rückführung unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang damit, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist, und erfolgt vorzugsweise freiwillig. (3)   Auf Ersuchen eines aufnehmenden Vertragsstaats prüft ein ersuchter Vertragsstaat ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung, ob eine Person, die ein Opfer des Menschenhandels ist, seine Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein dauerndes Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet besaß. (4)   Um die Rückführung eines Opfers des Menschenhandels, das über keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt oder in dem sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Vertragsstaats ein dauerndes Aufenthaltsrecht besaß, damit einverstanden, auf Verlangen des aufnehmenden Vertragsstaats die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigungen auszustellen, damit diese Person in sein Hoheitsgebiet reisen und wiedereinreisen kann. (5)   Dieser Artikel lässt die Rechte, die den Opfern des Menschenhandels durch das innerstaatliche Recht des aufnehmenden Vertragsstaats gewährt werden, unberührt. (6)   Dieser Artikel lässt die anwendbaren zwei- oder mehrseitigen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen, die insgesamt oder teilweise die Rückführung der Opfer des Menschenhandels regeln, unberührt. III.   VERHÜTUNG, ZUSAMMENARBEIT UND ANDERE MASSNAHMEN Artikel 9 Verhütung des Menschenhandels (1)   Die Vertragsstaaten legen umfassende Leitlinien, Programme und andere Maßnahmen fest, um a) den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen und b) die Opfer des Menschenhandels, insbesondere Frauen und Kinder, davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden. (2)   Die Vertragsstaaten sind bestrebt, Maßnahmen wie Forschung, Information und Kampagnen in den Massenmedien sowie soziale und wirtschaftliche Initiativen zu ergreifen, um den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen. (3)   Die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Leitlinien, Programme und anderen Maßnahmen umfassen gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen in Betracht kommenden Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft. (4)   Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken Maßnahmen, auch durch zwei- oder mehrseitige Zusammenarbeit, um die Umstände zu lindern, aufgrund deren Menschen, insbesondere Frauen und Kinder, besonders leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit. (5)   Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen, wie etwa erzieherische, soziale oder kulturelle Maßnahmen, so auch durch zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit, um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt. Artikel 10 Informationsaustausch und Ausbildung (1)   Die Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder sonstigen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls miteinander zusammen, indem sie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen, um feststellen zu können, a) ob Personen, die mit Reisedokumenten, die einer anderen Person gehören, oder ohne Reisedokumente eine internationale Grenze überschreiten oder zu überschreiten versuchen, Täter oder Opfer des Menschenhandels sind; b) welche Art von Reisedokumenten Personen zum Überschreiten einer internationalen Grenze zum Zweck des Menschenhandels benutzt haben oder zu benutzen versucht haben; c) welche Mittel und Methoden organisierte kriminelle Gruppen zum Menschenhandel anwenden, namentlich die Anwerbung und Beförderung der Opfer, die benutzten Wege und die Verbindungen zwischen Einzelpersonen und Gruppen, die einen solchen Handel betreiben, und welche Maßnahmen zu ihrer Aufdeckung getroffen werden können. (2)   Die Vertragsstaaten gewähren oder verstärken Ausbildung für Strafverfolgungs-, Einwanderungs- und sonstige für die Verhütung des Menschenhandels zuständige Beamte. Diese Ausbildung soll sich auf Methoden zur Verhütung des Menschenhandels, zur Strafverfolgung der Menschenhändler und zum Schutz der Rechte der Opfer konzentrieren, namentlich den Schutz der Opfer vor den Menschenhändlern. Die Ausbildung soll außerdem die notwendige Einbeziehung menschenrechtlicher sowie kinder- und geschlechterspezifischer Fragen berücksichtigen und die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen zuständigen Organisationen und anderen Teilen der Zivilgesellschaft fördern. (3)   Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft. Artikel 11 Grenzmaßnahmen (1)   Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen betreffend den freien Personenverkehr verstärken die Vertragsstaaten so weit wie möglich die Grenzkontrollen, die zur Verhütung und Aufdeckung des Menschenhandels erforderlich sind. (2)   Jeder Vertragsstaat trifft gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu verhindern, dass die von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebenen Transportmittel zur Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten benutzt werden. (3)   Gegebenenfalls und unbeschadet der anwendbaren internationalen Übereinkünfte gehört zu diesen Maßnahmen auch die Verpflichtung gewerblicher Beförderungsunternehmer, einschließlich Transportunternehmer, Besitzer oder Betreiber aller Arten von Transportmitteln, sich dessen zu vergewissern, dass alle Passagiere im Besitz der für die Einreise in den Aufnahmestaat erforderlichen Reisedokumente sind. (4)   Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die notwendigen Maßnahmen, um im Falle eines Verstoßes gegen die in Absatz 3 festgelegte Verpflichtung Sanktionen vorzusehen. (5)   Jeder Vertragsstaat erwägt, Maßnahmen zu treffen, die es in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht gestatten, Personen, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen Straftaten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern oder ihre Sichtvermerke für ungültig zu erklären. (6)   Unbeschadet des Artikels 27 des Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, die Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken, indem sie unter anderem direkte Nachrichtenverbindungen einrichten und aufrechterhalten. Artikel 12 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die erforderlichen Maßnahmen, a) um sicherzustellen, dass die Qualität der von ihm ausgestellten Reise- oder Identitätsdokumente so beschaffen ist, dass sie nicht leicht missbraucht und nicht ohne weiteres gefälscht oder auf rechtswidrige Weise verändert, vervielfältigt oder ausgestellt werden können, und b) um die Integrität und Sicherheit der Reise- oder Identitätsdokumente zu gewährleisten, die von dem Vertragsstaat oder in seinem Namen ausgestellt wurden, und ihre rechtswidrige Herstellung, Ausstellung und Verwendung zu verhindern. Artikel 13 Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für den Menschenhandel benutzt werden. IV.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14 Vorbehaltsklausel (1)   Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und Einzelpersonen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht und dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und insbesondere, soweit anwendbar, dem Abkommen von 1951 (1) und dem Protokoll von 1967 (2) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem darin verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung. (2)   Die in diesem Protokoll genannten Maßnahmen sind so auszulegen und anzuwenden, dass Personen nicht aufgrund dessen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind, diskriminiert werden. Die Auslegung und Anwendung dieser Maßnahmen muss mit den international anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen. Artikel 15 Beilegung von Streitigkeiten (1)   Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen. (2)   Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterbreitet. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. (3)   Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden. (4)   Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. Artikel 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (1)   Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) und danach bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. (2)   Dieses Protokoll liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat. (3)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.