Europäische Union

2005/269/EG: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

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2.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 84/19 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (2005/269/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) ist am 18. November 2002 in Brüssel im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden. (2) Das Assoziationsabkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt), die Anhänge des Abkommens, die Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten einseitig oder gemeinsam mit der anderen Vertragspartei abgegebenen Erklärungen der Gemeinschaft werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Assoziationsabkommens, der Anhänge, der Protokolle und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt (2). Artikel 2 (1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit dem Assoziationsabkommen geschaffenen Assoziationsrat und dem mit demselben Abkommen geschaffenen Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. (2)   Ein Vertreter des Rates führt den Vorsitz im Assoziationsrat und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuss und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft. (3)   Die Gemeinschaft wird in den mit dem Abkommen oder vom Assoziationsrat nach Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen von der Kommission vertreten. Artikel 3 (1)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Anhangs V des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (3) genannten Verfahren zu schließen. (2)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 des Anhangs VI des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (4) genannten Verfahren zu schließen. Artikel 4 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 198 Absatz 1 des Assoziationsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2005. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN (1)  Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2003. (2)  Siehe ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3 und ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 64. (3)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13). (4)   ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.