Europäische Union

99/506/EG, Euratom: Beschluß der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Änderung des Beschlusses 98/610/EG, Euratom zur Einsetzung von Expertengruppen zur Unterstützung der Kommission bei der Bestimmung des Inhalts und der Richtlinien der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2359) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0506 99/506/EG, Euratom: Beschluß der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Änderung des Beschlusses 98/610/EG, Euratom zur Einsetzung von Expertengruppen zur Unterstützung der Kommission bei der Bestimmung des Inhalts und der Richtlinien der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2359) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 194 vom 27/07/1999 S. 0065 - 0065 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Juli 1999 zur Änderung des Beschlusses 98/610/EG, Euratom zur Einsetzung von Expertengruppen zur Unterstützung der Kommission bei der Bestimmung des Inhalts und der Richtlinien der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2359) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/506/EG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit ihrem Beschluß 98/61/EG, Euratom(1) setzte die Kommission Expertengruppen zu ihrer Unterstützung bei der Bestimmung von Inhalt und Ausrichtung der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung ein. (2) Die Mitglieder der Expertengruppen werden von der Kommission ad personam für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Neue Ernennungen insbesondere zur Erweiterung des Spektrums der Herkunftsländer, zur Herbeiführung einer größeren Ausgewogenheit der wissenschaftlich-technischen Fachkenntnisse und zur Ersetzung der ausscheidenden Mitglieder müssen möglicherweise während dieses Zeitraums vorgenommen werden. (3) Generell muß die Homogenität der Expertengruppen gewährleistet, ihre Verwaltung durch die Kommissionsdienststellen erleichtert und die erwünschte völlige Transparenz garantiert werden. (4) Daher sollte das Mandat der neuen Mitglieder zum selben Zeitpunkt wie das der zuvor ernannten Mitglieder enden - BESCHLIESST: Artikel 1 In Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 98/610/EG, Euratom erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: "Die Mitglieder der Expertengruppen werden von der Kommission ad personam für die Dauer von höchstens zwei Jahren ernannt. Diese Ernennung kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden." Artikel 2 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam. Brüssel, den 26. Juli 1999 Für die Kommission Édith CRESSON Mitglied der Kommission (1) ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 57.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.