Europäische Union

98/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Cyhalofop-butyl, Pyraflufen-ethyl und Azafenidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0242. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31998D0242 98/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Cyhalofop-butyl, Pyraflufen-ethyl und Azafenidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 096 vom 28/03/1998 S. 0045 - 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. März 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Cyhalofop-butyl, Pyraflufen-ethyl und Azafenidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (98/242/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von drei Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie eingereicht. Dow Elanco Italia Srl hat bei den italienischen Behörden am 30. April 1997 Unterlagen für den Wirkstoff Cyhalofop-butyl eingereicht. Nihon Nohyaku Co. Ltd hat bei den belgischen Behörden am 16. Juni 1997 Unterlagen für den Wirkstoff Pyraflufen-ethyl eingereicht. Du Pont de Nemours (France) SA hat bei den spanischen Behörden am 25. Juni 1997 Unterlagen für den Wirkstoff Azafenidin eingereicht. Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die Unterlagen für Cyhalofop-butyl, Pyraflufen-ethyl und Azafenidin wurden am 16. Dezember 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Italien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Cyhalofop-butyl, Belgien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Pyraflufen-ethyl und Spanien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Azafenidin fortsetzen werden. Italien, Belgien und Spanien werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für zumindest ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie: 1. die von Dow Elanco Italia Srl bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Cyhalofop-butyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 16. Dezember 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 2. die von Nihon Nohyaku Co. Ltd bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Pyraflufen-ethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 16. Dezember 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 3. die von Du Pont de Nemours (France) SA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Azafenidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 16. Dezember 1997 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. März 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. L 353 vom 24. 12. 1997, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.