Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/635 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)

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19.4.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 117/32 BESCHLUSS (GASP) 2022/635 DES RATES vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Oktober 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1869 (1) angenommen, mit der eine Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) eingerichtet wurde. (2) Am 7. April 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/513 (2) zur Änderung des Mandats der EUAM Iraq und zur Verlängerung bis zum 30. April 2022 angenommen. (3) Nach der strategischen Überprüfung der EUAM Iraq hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUAM Iraq zu ändern und bis zum 30. April 2024 zu verlängern. (4) Der Beschluss (GASP) 2017/1869 sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die EUAM Iraq wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2017/1869 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Ziele Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende: 1. Leistung von strategischer Beratung und Vermittlung von Fachwissen für die irakischen Behörden zu den zivilen Aspekten der Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der nationalen Sicherheitsstrategie, der damit verbundenen nationalen Strategien und anderer nationaler Sicherheitsprioritäten; 2. Analyse, Bewertung und Bestimmung von Möglichkeiten für ein weiteres Engagement der Union auf nationaler, regionaler und Provinzebene zur Unterstützung der Bedürfnisse der Reform des zivilen Sicherheitssektors; 3. gemeinsam mit der Delegation der Union Information und Förderung der Planung und Durchführung der Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Reform des zivilen Sicherheitssektors und dabei Gewährleistung der Kohärenz der Unionsmaßnahmen.“ 2. In Artikel 14 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Wortlaut eingefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2024 beläuft sich auf 70 056 766,51 EUR.“ 3. In Artikel 17 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. April 2024.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. April 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J.-Y. LE DRIAN (1)  Beschluss (GASP) 2017/1869 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 12). (2)  Beschluss (GASP) 2020/513 des Rates vom 7. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 113 vom 8.4.2020, S. 38).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.