Europäische Union

92/613/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß - durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zurVerlängerung der Geltungsdauer des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn anderseits

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Avis juridique important | 31992D0613 92/613/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß - durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zurVerlängerung der Geltungsdauer des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn anderseits Amtsblatt Nr. L 408 vom 31/12/1992 S. 0007 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0175 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0175 BESCHLUSS DES RATES vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß - durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung der Geltungsdauer des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits (92/613/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es notwendig ist, bis zum Abschluß der Verfahren für die Ratifizierung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits die Geltungsdauer des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits (2) über den 31. Dezember 1992 hinaus durch Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zu verlängern - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung der Geltungsdauer des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD (1) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992. (2) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1992, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.