Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1592 der Kommission vom 15. Mai 2017 über die von Portugal durchgeführte Maßnahme SA.35429 — 2017/C (ex 2013/NN) zur Verlängerung der Nutzung öffentlicher Wasserressourcen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3110) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1592. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie der Staat die von EDP als Gegenleistung für die mit der Verlängerung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile zu leistende Zahlung berechnet. Das Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 ist ein von Portugal angenommener und angewandter staatlicher Rechtsakt. Somit sind etwaige in diesem Rechtsakt enthaltene Beihilfemaßnahmen der Portugiesischen Republik zuzurechnen. 5.1.2.   Staatliche Mittel (49) Zur Frage des Vorliegens staatlicher Mittel ist festzustellen, dass die Gewährung des Zugangs zu einer öffentlichen Infrastruktur oder zu natürlichen Ressourcen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte ohne angemessene marktübliche Vergütung mit einem Verlust staatlicher Einnahmen einhergehen kann (12). (50) Nach dem portugiesischen Wassergesetz (Gesetz Nr. 58/2005) und dem Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 gehören Wasserressourcen auf portugiesischem Hoheitsgebiet dem portugiesischen Staat und können nicht privatisiert werden oder im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen stehen. Daraus folgt, dass dem Grunde nach durch die Genehmigung der Nutzung öffentlicher Wasserressourcen wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt werden. (51) Natürliche Ressourcen von immateriellem Wert wie etwa Wasser oder Luft können für die Bürger erforderlich und manchmal auch unabdingbar sein. Wenn jedoch die Nutzung dieser Ressourcen nicht marktfähig ist oder ihrer Nutzung kein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird, stellen diese Ressourcen unter Umständen kein Instrument zur Gewährung wirtschaftlicher Vorteile im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar und sind insoweit nicht als staatliche Mittel einzustufen. Im vorliegenden Fall besteht die Maßnahme in der Gewährung des Rechts auf Nutzung von Wasserressourcen, die als Gemeingut anzusehen sind. Dass ein Transaktionspreis festgelegt wurde, zeigt allerdings, dass diesem Recht durchaus ein wirtschaftlicher Wert beigemessen wurde. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme staatliche Mittel betraf. (52) In Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) wird der Grundsatz der Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen beschrieben und festgestellt, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize zur Förderung einer effizienten Nutzung von Wasserressourcen bieten muss und dass u. a. ein angemessener Beitrag der Industrie benötigt wird. Mit diesen Bestimmungen des Unionsrechts wird verschiedenen Wassernutzungen ein wirtschaftlicher Wert beigemessen. Für Portugal wird zudem und in jedem Fall in Artikel 91 des Gesetzesdekrets Nr. 226-A/2007 festgestellt, dass die Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zum Zwecke der Stromerzeugung nach portugiesischem Recht mit einem wirtschaftlichen, messbaren und realisierbaren Wert verbunden ist. (53) Daraus ergibt sich, dass die Verlängerung des Rechts auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zum Zwecke der Stromerzeugung aus Wasserkraft zugunsten von EDP als untergeordnetes Unternehmen, dem die Konzession von REN nach dem Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 gewährt wurde, offenbar staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet. 5.1.3.   Fehlender Vorteil (54) Ob eine Transaktion marktüblich ist, kann mithilfe einer allgemein anerkannten Standardbewertungsmethode (14) festgestellt werden. Eine solche Methode muss auf den verfügbaren objektiven, überprüfbaren und zuverlässigen Daten (15) beruhen, die hinreichend detailliert sein müssen und unter Berücksichtigung der Höhe des Risikos und der Erwartungen für die Zukunft (16) die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Transaktion widerspiegeln sollten. (55) In ihrem Einleitungsbeschluss warf die Kommission die Frage auf, ob die wirtschaftliche Bewertung der Konzessionsverlängerungen im Jahr 2007 nicht zu niedrig angesetzt wurde, weil für die beiden Bestandteile (den Restwert der noch nicht amortisierten Vermögenswerte und die freien Cashflows aufgrund des Betriebs der Wasserkraftwerke) unterschiedliche Abzinsungssätze angenommen wurden. (56) Im Jahr 2007 wurde der Preis der Verlängerung mit 704 Mio. EUR (nach Abzug eines Steueranteils von 55 Mio. EUR) angesetzt; dieser Wert setzt sich aus zwei Beträgen zusammen. Er beinhaltet erstens die abgezinsten freien Cashflows infolge des Betriebs der Wasserkraftwerke im Zeitraum 2020-2044 (17) (2 115 Mio. EUR, abgezinst im Jahr 2007). Und zweitens fließt in diesen Wert der (für das Jahr 2007 ermittelte) Kapitalwert des Restwerts ein (1 356 Mio. EUR, abgezinst im Jahr 2007). EDP hätte einen Anspruch auf Vergütung dieser Vermögenswerte gehabt, wenn Portugal EDP die erteilte Konzession nicht verlängert hätte. (57) Die Kommission fragte sich, inwieweit die Annahme eines niedrigeren Abzinsungssatzes für den Restwert der nicht amortisierten Vermögenswerte aus methodischer Sicht annehmbar war (18). (58) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Wert dieser nicht amortisierten Vermögenswerte zum Betrieb der Kraftwerke im Jahr 2020 bekannt und daher weniger mit Unwägbarkeiten behaftet sein wird (da die betreffenden Vereinbarungen mit Unternehmen getroffen wurden, die vom portugiesischen Staat kontrolliert werden), nahmen die Banken einen niedrigeren Abzinsungssatz als den WACC-Satz für die Cashflows an, d. h. den risikofreien Zinssatz zuzüglich eines Spread von 50 bis 80 Basispunkten (ca. 4,6 % gegenüber einem WACC-Satz von 7,8 %). Die Annahme eines niedrigeren Abzinsungssatzes hat zur Folge, dass sich der Kapitalwert des Restwerts erhöht und der Preis der Verlängerung reduziert. Da der Restwert nicht denselben wirtschaftlichen Unwägbarkeiten unterliegt wie die freien Cashflows, kann die Anwendung des risikofreien Zinssatzes als gerechtfertigt betrachtet werden. (59) Die Annahme des WACC-Satzes für die Schätzung des Kapitalwerts der freien Cashflows (als durchschnittlicher Satz für die Jahre 2020 bis 2044) ist hingegen als marktüblich zu betrachten. Dieser Zinssatz ist durch das höhere operationelle Risiko auf einem liberalisierten Markt, die Schaffung des iberischen Strommarkts (19) und die Entwicklung eines stärker integrierten Energiemarkts auf europäischer Ebene gerechtfertigt, die insgesamt mit mehr Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Cashflow-Generierung einhergeht. Insoweit ist die Anwendung des WACC-Satzes auf die abgezinsten Cashflows gerechtfertigt. (60) Die Bewertung des WACC-Satzes erfolgte durch die Caixa Banco de Investimento und CSFB unter Kombination eines Benchmarking-Ansatzes (WACC-Satz vergleichbarer Marktteilnehmer in ähnlichen Sektoren) mit einem Bottom-up-Ansatz (Neuberechnung des WACC-Satzes mit öffentlichen Daten von Bloomberg). Der WACC-Satz wurde von der Caixa Banco de Investimento auf 7,72 % und von CSFB auf 7,88 % veranschlagt. Dieser Ansatz ist marktüblich und steht im Einklang mit ähnlichen Ansätzen, die die Kommission bereits in anderen Fällen validiert hat (20). (61) Die Kommission brachte ferner Zweifel daran zum Ausdruck, dass die von REN als dem Betreiber des Übertragungssystems verwendete Methode zur Bewertung des Preises der Verlängerung, die zu einem höheren Preis (1 672 Mio. EUR) führte, nicht eher als zufriedenstellender Ansatz betrachtet werden könne als die Bewertungen der beiden Finanzinstitute (21). (62) Die von REN vorgeschlagene Methode ist jedoch nicht marktüblich. Der für die Verlängerung angesetzte Preis kann aus folgenden Gründen nicht akzeptiert werden: a) REN hat sowohl für den Restwert als auch für die freien Cashflows einen einzigen Abzinsungssatz angenommen. Bei diesem Abzinsungssatz wird der von EDP angegebene WACC-Satz (6,6 %) übernommen. Der WACC-Satz muss jedoch die Rentabilität widerspiegeln, die eine Gruppe von Anlegern in einem bestimmten Sektor in einem bestimmten Land bei Vorhaben eines bestimmten Typs verlangt. Die WACC-Sätze werden gewöhnlich ausgehend sowohl von einem Benchmark-Ansatz (WACC-Sätze vergleichbarer Marktteilnehmer) als auch von einem Bottom-up-Ansatz mit einer spezifischen Schätzung der einzelnen Bestandteile der WACC (Beta-Faktor, Marktrisikoprämie) ermittelt, die in dieser Untersuchung jedoch nicht vorgenommen wurde. Insoweit scheint REN nicht von der marktüblichen Standardmethode ausgegangen zu sein. b) Außerdem konnte Portugal die Bewertung von REN wegen dessen fehlender Unabhängigkeit nicht berücksichtigen. Nach dem portugiesischen Rechtsrahmen musste der Wert der Konzessionen in der vorliegenden Sache aufgrund der Bewertungen zweier unabhängiger Institute (CSFB und Caixa Banco de Investimento) ermittelt werden; anhand dieser Bewertungen wurde der Preis der Verlängerung bestimmt. Wie oben erläutert, gingen die von CSFB und von der Caixa Banco de Investimento vorgelegten Bewertungen von einer geeigneten Methode aus. Die Kommission sieht keinen Grund, diese Bewertungen als ungeeignet zur Feststellung des Marktwerts der Konzessionsverlängerungen zu betrachten. (63) Nach sorgfältiger Prüfung wird daher festgestellt, dass die von Portugal verwendete Methode zur Ermittlung des Preises der Verlängerung als zufriedenstellend angesehen werden kann. (64) Im Falle einer Ausschreibung hätte Portugal EDP eine Zahlung in Höhe des Betrags der nicht amortisierten Vermögenswerte bei Ablauf der PPA-Konzessionen (2020) zahlen müssen. Außerdem beruht der Preis der Verlängerung auf einem angenommenen Strompreis von 50 EUR/MWh. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Ausgleich für verlorene Investitionen im genannten Zeitraum von einem geschätzten Preis von 36 EUR/MWh ausgegangen wurde. Wenn diese Annahme für die Berechnung des Preises der Verlängerung aufrechterhalten würde, hätte Portugal sogar einen negativen Preis erzielt (Kapitalwert – 15,4 Mio. EUR). Daher sind die angenommenen Preise im Vergleich zu den Annahmen in dem Beschluss über die verlorenen Investitionen zweifellos vorteilhafter für den portugiesischen Staat, und insoweit sind beide Finanzinstitute bei ihrer Bewertung des Preises der Verlängerung von einem konservativen Ansatz ausgegangen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (65) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme, mit der EDP gegen Zahlung eines Preises von 704 Mio. EUR das Recht auf den Betrieb von Wasserkraftwerken über einen verlängerten Zeitraum gewährt wurde, nicht sämtliche kumulativen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme, die Portugal zugunsten von EDP — Energias de Portugal, S.A. im Zusammenhang mit der Verlängerung des Rechts auf Nutzung öffentlicher Wasserressourcen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft durchgeführt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Mai 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Bis 2004 „Electricidade de Portugal“. (2)  Staatliche Beihilfe SA.35429 (2013/C) (ex 2012/CP) — Ausweitung der Nutzung der Wasserressourcen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 117 vom 16.4.2014, S. 113). (3)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37). (4)  Von der Kommission am 26. Juli 2001 angenommen und den Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(2001) D/290869 vom 6. August 2001 mitgeteilt. (5)  EDP, Tejo Energia und Turbogás. (6)  Entscheidung C(2004) 3468 der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe N 161/2004 — Verlorene Kosten in Portugal (ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9). (7)  Portugal zufolge galt der Grundsatz, dass nicht amortisierte Investitionen ausgeglichen werden, wenn die betreffenden Vermögenswerte am Ende der Konzessionslaufzeit wieder an den Staat fallen, bereits vor der Liberalisierung des Sektors nach portugiesischem Recht. (8)  Entscheidung C(2004) 3468 der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe N 161/2004 — Verlorene Kosten in Portugal (ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9). (9)  Von der Kommission am 26. Juli 2001 angenommen und den Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(2001) D/290869 vom 6. August 2001 mitgeteilt. (10)  Siehe Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses. (11)  Siehe Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses. (12)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Randnummer 33, wo auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH/Telekom-Control-Kommission und Mobilkom Austria AG, C-462/99, ECLI:EU:C:2003:297, Rn. 92 und 93, Bezug genommen wird, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom SA/Kommission, T-475/04, ECLI:EU:T:2007:196, Rn. 101, 104, 105 und 111. (13)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). (14)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2007, Scott/Kommission, T-366/00, ECLI:EU:T:2007:99, Rn. 134, und Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, ECLI:EU:C:2010:778, Rn. 39. (15)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, Valmont Nederland BV/Kommission, T-274/01, ECLI:EU:T:2004:266, Rn. 71. (16)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2007, Scott/Kommission, T-366/00, ECLI:EU:T:2007:99, Rn. 158. (17)  Das Jahr 2020 ist das durchschnittliche Ablaufjahr der PPAs und des Zeitraums für den Ausgleich der verlorenen Investitionen im Zusammenhang mit den 27 von der Transaktion betroffenen Wasserkraftwerken. Das Jahr 2044 ist das durchschnittliche Ablaufjahr der Konzessionsverlängerungen für die 27 Wasserkraftwerke. (18)  Siehe Erwägungsgrund 51 des Einleitungsbeschlusses. (19)  Der iberische Strommarkt (MIBEL) wurde im Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien zur Gründung eines iberischen Strommarkts vereinbart. Der MIBEL wurde in beiden Ländern mit mehreren Rechtsakten umgesetzt (in Spanien z. B. mit dem Decreto ITC/2129/2006 vom 30. Juni 2006 und in Portugal z. B. mit der Portaria 643/2006 vom 26. Juni 2006). (20)  Siehe z. B. Staatliche Beihilfen — Ungarn — SA.38454 (2015/C) (ex 2015/N) — Etwaige Beihilfe zugunsten des Atomkraftwerks Paks — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 8 vom 12.1.2016, S. 2) sowie Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014, Spanien und Ciudad de la Luz/Kommission, T-319/12 und T-321/12, ECLI:EU:T:2014:604, Rn. 40, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-233/99 und T-228/99, ECLI:EU:T:2003:57, Rn. 245. (21)  Siehe die Erwägungsgründe 48 bis 51 des Einleitungsbeschlusses.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.