Europäische Union

2005/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2005 über eine Beihilferegelung Deutschlands zum Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Teil II Nummer 7 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ — Errichtung oder Ausbau von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren, die kleinen und mittleren Unternehmen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste zur Verfügung stellen (2004—2006) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1315) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0782. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ten können, die als De-minimis-Beihilfen gewertet werden, die den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegen. — Bezüglich der Nutzung von Laboratorien und weiterer Spezialausstattung (insbesondere in Technologiezentren), teilte Deutschland mit, dass sich etwaige Beihilfeelemente in einem Aufschlag zu der von dem Nutzer zu zahlenden Miete widerspiegeln. Dies kann daher von der üblichen Miete getrennt werden. Es wird festgehalten, dass Deutschland auch hinsichtlich dieser Aufschläge für die Nutzung von Laboratorien und Spezialausstattung zugesagt hat, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 einzuhalten. — Allerdings ist im Hinblick auf die Beratungsdienstleistungen das Beihilfeelement nicht auf die De-minimis-Obergrenze begrenzt worden und muss daher als staatliche Beihilfe im Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beurteilt werden. 2.   Rechtmäßigkeit der Maßnahme (45) Deutschland ist seiner Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. 3.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EG-Vertrag (46) Da die unter der Beihilferegelung möglichen Maßnahmen zugunsten von KMU (wie beispielsweise Räumlichkeiten, Laboratorien und Spezialausstattung), mit Ausnahme der Beratungsdienstleistungen, nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden soweit die De-minimis-Obergrenze sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 beachtet werden, verbleiben lediglich die Beratungsdienstleistungen zugunsten der KMU für eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. (47) Durch die Beihilferegelung soll die Verbreitung und kommerzielle Nutzung neuer deutscher und internationaler Forschung und Entwicklung im Bereich des allgemeinen Managements und der Unternehmensentwicklung gefördert werden. Sie begünstigt somit den Technologietransfer und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen. (48) Nach Artikel 157 EG-Vertrag sind die Förderung des Technologietransfers und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zwei wichtige Ziele der Gemeinschaft. Insofern entspricht die Beihilferegelung den Zielen von Artikel 157 EG-Vertrag. Allerdings hat die Kommission noch keine spezifischen Kriterien für die Beurteilung von Beihilfemaßnahmen ausgearbeitet, die speziell auf diese Ziele ausgerichtet sind, wenngleich solche Maßnahmen häufig im Rahmen der Regionalpolitik der Gemeinschaft durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gefördert werden. (49) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf ihre Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates „Zusammenarbeit für Wachstum und Beschäftigung“ (9), die die Bedeutung einer Stimulierung von Innovationen und Innovationspolen (Clustern) unterstreicht. Die Zielgruppe der vorliegenden Maßnahme ist auf innovative und technologieorientierte KMU in der Start-up-Phase beschränkt; dies ist zugleich die wichtigste Zielgruppe mit Blick auf die Förderung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung. (50) Mit Blick auf die Beratungsleistungen ist festzuhalten, dass Deutschland sich verpflichtet hat, keine Beihilfe über 50 % der förderfähigen Kosten zu gewähren. Somit entspricht die Beihilfe für Beratungsleistungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, insbesondere deren Artikel 5. (51) Entsprechend sollte die Maßnahme von der Kommission wohlwollend geprüft werden. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (52) Aufgrund der von Deutschland während des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommenen Änderungen kommt die Kommission zu folgendem Ergebnis: (53) Im Hinblick auf die im Rahmen der Beihilferegelung bestimmten KMU gewährte Beihilfe für die Anmietung von Räumen, die Nutzung von Laboratorien oder Spezialausstattung und/oder weiterer Ausrüstungsgegenstände nimmt die Kommission die Zusage Deutschlands zur Kenntnis, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 im Rahmen der vorliegenden Regelung zu gewährleisten. (54) Sofern im Rahmen der Beihilferegelung den KMU Beihilfen für die in den Zentren angesiedelten „KMU-Beratungsleistungen“ gewährt werden, verpflichtete Deutschland sich, derartige Zuwendungen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, und insbesondere deren Artikel 5, zu vergeben — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Beihilfereglung, die Deutschland im Zeitraum 2004 bis 2006 für den Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Teil II Nummer 7 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die Errichtung oder den Ausbau von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren, die kleinen und mittleren Unternehmen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste zur Verfügung stellen, durchzuführen beabsichtigt, stellt keine staatliche Beihilfe im Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, soweit Deutschland seine Zusage einhält, die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 für die Anmietung von Räumlichkeiten, Laboratorien, Spezialausstattung und/oder anderen Leistungen einzuhalten. (2)   Die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung stellt eine gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe dar, soweit Deutschland seine Zusage einhält, jegliche Beihilfe für Beratungsdienstleistungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen, die die von Gewerbe-, Technologie- und Gründerzentren angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zu gewähren. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. Mai 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (2)   ABl. C 84 vom 3.4.2004, S. 2. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (5)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (6)   ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 58. (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Slg. 1987, S. 2599, Rdnrn. 7 und 8. (8)   ABl. L 161. vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3). (9)  KOM(2005) 24 endg.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.