Europäische Union

79/393/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,DIGITAL-Microcomputersystem PDP- 11V03-F-VT 55"

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Avis juridique important | 31979D0393 79/393/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,DIGITAL-Microcomputersystem PDP- 11V03-F-VT 55" Amtsblatt Nr. L 093 vom 12/04/1979 S. 0053 - 0053 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0207 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. März 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "DIGITAL-Microcomputersystem PDP-11V03-F-VT 55" (79/393/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (2), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die deutsche Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 25. September 1978 die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "DIGITAL-Microcomputersystem PDP-11V03-F-Vt 55", das zur On-Line-Datenverarbeitung mit anschließender schneller Fouriertransformation bei Kernspinresonanzuntersuchungen an ferromagnetischen Nickeleinkristallen verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und, bei Bejahung dieser Frage, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 7. Februar 1979 ist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um eine Datenverarbeitungsanlage eines gängigen Typs handelt, die keine besonderen Eigenschaften besitzt, aufgrund derer sie sich für die reine wissenschaftliche Forschung besonders eignet. Sie ist in sehr zahlreichen Bereichen der Datenverarbeitung einsetzbar. Die Verwendung im vorliegenden Fall kann diesem Gerät allein nicht den Charakter eines besonders für die reine wissenschaftliche Forschung geeigneten Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "DIGITAL-Microcomputersystem PDP-11V03-F-VT 55" besitzt keinen wissenschaftlichen Charakter. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. März 1979 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 316 vom 6.12.1975, S. 17.

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