Europäische Union

93/252/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1992 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/33.440 Warner-Lambert/Gillette und andere sowie IV/33.486 BIC/Gillette und andere) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31993D0252. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8 zeigen dies deutlich. Gillette hatte 1989 in der Gemeinschaft einen Marktanteil von 70 % nach dem Umsatzwert und von 59 % nach der Umsatzmenge. Zudem hatte Gillette in jedem einzelnen Mitgliedstaat einen Marktanteil von über 50 % (Umsatzwert). Dies beweist die marktbeherrschende Stellung des Unternehmens im Naßrasur-Geschäft der Gemeinschaft (3). Der Umsatzwert ist ein besserer Maßstab für die Beurteilung der Stärke eines Unternehmens auf diesem Markt, da die Produkte zu verschieden sind und die Preise weit auseinandergehen. Gillette dominiert auch schon im Vergleich zu den Marktanteilen der Konkurrenten. Es gibt auf diesem Markt nur vier ernsthafte Konkurrenten, und der Abstand zwischen Gillette und dem nächsten Rivalen ist groß. Die Dominanz von Gillette wird noch verstärkt durch die oben untersuchten hohen Barrieren, die Neulingen den Zugang zum Naßrasur-Markt versperren. (23) Ein Unternehmen in einer marktbeherrschenden Stellung trägt eine besondere Verantwortung dafür, daß durch sein Verhalten ein wirksamer unverfälschter Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt wird (4). Mit der Teilnahme an der Übernahme von Wilkinson Sword ist Gillette dieser besonderen Verantwortung nicht gerecht geworden und hat seine marktbeherrschende Stellung mißbraucht. Gillette war die treibende Kraft hinter der Übernahme. Trotz aller Sorgfalt, mit der die Vereinbarungen formuliert wurden, ist der Naßrasur-Markt der Gemeinschaft in seiner Struktur durch die Verflechtung zwischen Gillette und dessen grössten Konkurrenten verändert worden. Der Europäische Gerichtshof hat den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt, da durch den Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung "die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung . . . . behindern" (5) erfasst werden. Die Strukturveränderung auf dem Naßrasur-Markt, die durch Gillettes Beteiligung an der Gesamtabsprache herbeigeführt wurde, wird den Wettbewerb auf diesem Markt in der Gemeinschaft beeinträchtigen; Gillette hat also mit seiner Beteiligung seine marktbeherrschende Stellung mißbraucht. (24) Im Fall BAT und Reynolds - nachstehend "Philip Morris" genannt (6) hatte sich der Gerichtshof bereits mit der Frage einer Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenten auseinandergesetzt. Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann es nach Ansicht des EuGH nur geben, wenn die Beteiligung ein Mindestmaß an Einflußnahme auf die Geschäftspolitik eröffnet. Gillette ist nicht nur Grossaktionär bei Eemland geworden, sondern ist dort auch der grösste Gläubiger mit weitreichenden Vorkaufs- und Umwandlungsrechten und Optionen. Das Management von Eemland wird daher in jedem Fall auf Gillette Rücksicht nehmen müssen, ein Faktor, der die Geschäftspolitik von Eemland beeinflussen wird. Gillette hat zumindest einen Einfluß auf die Geschäftspolitik von Eemland. Obwohl der Gerichtshof in der Sache Philip Morris die Vereinbarungen dort nicht aufgehoben hat, ist die Feststellung wichtig, daß im Fall Philip Morris der EuGH sich mit einer Beteiligung an einem Unternehmen und nicht durch ein Unternehmen, dem eine marktbeherrschende Stellung zuerkannt wurde, zu befassen hatte. Im vorliegenden Fall hat ein marktbeherrschendes Unternehmen, Gillette, eine ins Gewicht fallende Beteiligung an seinem grössten Konkurrenten erworben. Trotz formaler Ähnlichkeiten der vorliegenden Vereinbarungen mit dem Fall Philip Morris erwirbt Gillette eine Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenten unter völlig anderen Umständen, als sie bei Philip Morris gegeben waren. Insbesondere wird der Markt von Gillette beherrscht, was den bestehenden Wettbewerb verwundbarer durch Strukturveränderungen macht. (25) Gillette hat sich mit 22 % am Kapital von Eemland beteiligt. Darüber kann man nicht einfach hinwegsehen, bloß weil Gillette keine Stimmrechte hat und auch nicht die anderen üblichen Aktionärsrechte oder weil Gillette sich vertraglich verpflichtet hat, keinen Einfluß auf die Unternehmensleitung oder eines ihrer Mitglieder zu nehmen. Gillette ist auch ein Großgläubiger von Eemland mit 69 Millionen US-Dollar an mittelrangigen Darlehen (11,6 % des Fremdkapitals von Eemland), fast 14 Millionen US-Dollar Eigenkapitaldarlehen, und es hat sich bereit erklärt, Stora bis zu 11 Millionen US-Dollar zu zahlen, und einen Schuldschein von Eemland über 6,4 Millionen US-Dollar für das US-Geschäft angenommen. Das Geld, das Gillette in Eemland investiert hat, muß an dem Weltumsatz von Eemland gemessen werden, der 1989 bei 123 Millionen US-Dollar lag. Niemand kann vernünftigerweise von Eemland erwarten, die finanzielle Abhängigkeit von Gillette zu ignorieren. Das zinsfreie Darlehen von Stora hängt beispielsweise davon ab, daß Gillette bereit ist, Stora bis zu 11 Millionen Dollar zu zahlen. (26) Darüber hinaus hat Gillette weitreichende Vorkaufs- und Umwandlungsrechte und Optionen bei Eemland. Diese Rechte sorgen dafür, daß kein anderer Konkurrent wie Warner-Lambert oder BIC seine Wettbewerbsstellung durch die Übernahme von Eemland verbessern kann. Auf diese Weise kann auch kein anderes, Gillette feindlich gesonnenes Unternehmen Wilkinson übernehmen. Zudem kann das Management von Eemland sich auf keinen Zusammenschluß und kein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Partner einlassen, mit dem Gillette nicht einverstanden ist. Mittel- und langfristig liegt damit das Schicksal Eemlands bis zu einem gewissen Grad in den Händen von Gillette. Hinzu kommt dann noch, daß Eemland nach dem von Anfang an geplanten Verkauf des Streichhölzer- und Feuerzeuggeschäfts ganz auf das Rasierbedarfsgeschäft angewiesen ist und damit gegenüber Gillette anfälliger wird. Die Vorkaufsrechte sind dann eine weitere Barriere, welche den Zutritt zu diesem Markt verwehrt, da sie sich im Besitz eines marktbeherrschenden Unternehmens befinden (anders als im Fall Philip Morris). Die anderen Wettbewerber werden hierdurch benachteiligt, denn sie verlieren damit das beste Mittel, den Marktherrscher Gillette herauszufordern - die Übernahme von Eemland. Gillette, mit Abstand das stärkste Unternehmen auf diesem Markt, ist ein Verhältnis eingegangen mit seinem stärksten Konkurrenten, und obwohl es keinen direkten Einfluß auf Eemland gewonnen hat und das Unternehmen nicht beherrscht, kann es damit doch das Geschäftsverhalten von Eemland beeinflussen. (27) Es gilt auch abzuwägen, welche Auswirkungen die Vereinbarungen haben können. Gillette wird Nebenrechte bekommen, insbesondere wird es unter bestimmten Bedingungen Stimmrechte bei Eemland erwerben können, wie unter Randnummer 14 gezeigt wurde. Diese Möglichkeit wird wahrscheinlich die Geschäftspolitik von Eemland beeinflussen. Zumindest werden die Umwandlungsrechte, die Gillette besitzt, solche Entscheidungen bei Eemland beeinflussen, die eine Umwandlung auslösen können. Dies könnte die Geschäftspolitik von Eemland ernsthaft behindern. (28) Insgesamt können die Vereinbarungen als eine Strategie von Gillette angesehen werden, die darauf abzielt, die Wettbewerbsstellung von Eemland zu schwächen und damit Gillettes eigene Position zu stärken. Es ist bezeichnend, daß Gillette beim Zustandekommen der Vereinbarung und bei der Formgebung eine führende Rolle spielte. Die Vorgänge hatten vor allem aber zur Folge, daß für Eemland auf dem Naßrasur-Markt der Gemeinschaft beträchtliche Grenzen gezogen wurden. Die Optionen, die das Unternehmen besitzt, werden stark eingeschränkt durch die hohe Schuldenlast, die räumlich begrenzten Absatzmärkte und den Einfluß, den Gillette als Kapitalgeber von Eemland ausüben kann. (29) Die Übernahme war ein "highly leveraged buy-out", was bedeutet, daß sich Eemland wegen seiner hohen Schulden in einer ziemlich schwachen Position befindet. Eemland hat beispielsweise kaum die Möglichkeit, sich auf eine kostspielige Werbekampagne einzulassen. Die Werbung ist aber ein wichtiger Teil der Wettbewerbsstrategie eines Herstellers auf diesem Markt, wie bereits oben bemerkt wurde. Wegen der räumlichen Teilung der Marke Wilkinson Sword ist Eemland auch nicht in der Lage, ausserhalb der Gemeinschaft und den USA unter der Marke Wilkinson Sword zu verkaufen. Das Unternehmen hat folglich nur einen sehr geringen Expansionsspielraum. Eemland hat gerade die Märkte verloren, die noch das grösste Wachstumspotential besassen. (30) Gillette als das marktbeherrschende Unternehmen wird von der Schwächung der Wettbewerbsposition von Eemland profitieren, denn es wird weniger Konkurrenz geben. Gillette dürfte aller Voraussicht nach in seiner Absatzstrategie für die EG die Kapitalbeteiligung bei Wilkinson und seine Stellung dort als Großgläubiger mit einkalkulieren. Ausserhalb der Gemeinschaft wird Wilkinson Sword vermutlich nicht als konkurrierende, sondern als strategische Marke genutzt werden. Dies wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Eine Möglichkeit wäre eine Konzentration auf verschiedene Marktsegmente - Gillette müsste sich auf die obere Preisklasse (Klingensysteme vor allem) und Wilkinson dann auf das untere Ende des Marktes konzentrieren. Aufschlußreich ist, daß Gillette die Absicht hat, die Verkäufe von Sensorklingen von [ . . . ] Stück im Startjahr 1989 auf [ . . . ] Stück 1992 (7) hochzufahren, aber mit einem Geschäftsrückgang bei Konturklingen von [ . . . ] Stück 1989 auf [ . . . ] Stück 1992 (8) rechnet. Dies lässt darauf schließen, daß Gillette hofft, sich auf das Marktsegment zu konzentrieren, auf dem es seinen Rivalen technisch überlegen ist, um das untere Ende des Marktes Wilkinson Sword zu überlassen. (31) Darüber hinaus werden die Vereinbarungen noch in manch anderer Hinsicht den Wettbewerb auf diesem Markt schwächen. Zunächst hat Gillette Zugang zu der Technik von Wilkinson Sword, die sich auf den von Gillette übernommenen Geschäftsbereich bezieht, und ist dadurch in einer stärkeren Position gegenüber der Konkurrenz. Eemland hat nämlich zunächst in dieser Hinsicht keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber Gillette: die Ausgangslage ist für beide gleich. Zweitens gewann Gillette während der Verhandlungen Einblick in detaillierte Finanzprojektionen für das Naßrasur-Geschäft von Wilkinson Sword, die bis zu den Kalkulationsspannen und Umsatzerwartungen gehen, was Gillette gleichsfalls einen Wettbewerbsvorsprung sichert. (32) Es gibt unter den Mitgliedstaaten einen lebhaften handel mit Naßrasur-Artikeln. Eemland hat, wie bereits erwähnt, Produktionsbetriebe in Deutschland und England, liefert aber in alle Länder der Gemeinschaft. Die oben beschriebenen Vorgänge beeinträchtigen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, Nach alledem ist die Beteiligung Gillettes an dieser Operation, bei der es um einen von Gillettes bedeutendsten Mitbewerber auf dem Naßrasur-Markt in der Gemeinschaft ging, ein Verstoß gegen Artikel 86. B. Artikel 85 Absatz 1 (33) Gillette und Wilkinson sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85. Die Vereinbarungen, die sie getroffen haben, sind Vereinbarungen im Sinne dieses Artikels. (34) Die Vereinbarungen zu diesem Fall bezwecken oder bewirken eine Einflußnahme auf das Geschäftsverhalten Eemlands auf dem Naßrasur-Markt der Gemeinschaft. Im Fall Philip Morris hat der Europäische Gerichtshof entschieden: "Wenn ein Unternehmen eine Beteiligung am Kapital eines Konkurrenzunternehmens erwirbt, . . . so kann dies als Mittel dienen, das Geschäftsverhalten der betreffenden Unternehmen so zu beeinflussen, daß der Wettbewerb auf dem Markt, auf dem sie ihre Geschäftstätigkeit entfalten, eingeschränkt oder verfälscht wird." (9) Selbst wenn unter den Umständen dieses Falles Gillettes Erwerb einer Aktienbeteiligung an Eemland als solcher für die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 nicht ausreichte, ist festzuhalten, daß dieser Erwerb mit einer Reihe von Vereinbarungen einherging, die eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Gillette und Eemland bezweckten oder bewirkten. Die in diesem Zusammenhang relevanten Vereinbarungen sind die Vereinbarung über den Vertrieb ausserhalb der EG, die Vereinbarung über die gewerblichen Schutzrechte und die Liefervereinbarung. Diese Vereinbarungen müssen zusammen und im Rahmen der gesamten Operation betrachtet werden. (35) Die räumliche Aufteilung der Marke Wilkinson Sword zwischen der Gemeinschaft und den Nachbarmärkten, wie sie sich aus den ersten beiden der obengenannten Vereinbarungen ergibt, wird zu einer geschäftlichen Zusammenarbeit der Besitzer Gillette und Eemland führen. Sowohl Gillette als auch Eemland werden zumindest für den Anfang die gleichen Artikel unter dem gleichen Warenzeichen (wenn auch in verschiedenen Ländern) herstellen und vertreiben und daher ein gemeinsames Interesse daran haben, daß sich diese Artikel gut verkaufen und das Warenzeichen seinen Wert behält. Die Parteien haben dies in ihren Vereinbarungen über gewerbliche Schutzrechte, von denen unter Randnummer 19 die Rede war, auch offen zugegeben, als sie von einem weltweiten Goodwill sprachen. Hieraus folgt, daß beide Unternehmen einen starken Anreiz zur Zusammenarbeit haben, und dies gilt natürlich vor allem für benachbarte Märkte. In den EFTA-Ländern z. B. und der Gemeinschaft herrschen ähnliche Wettbewerbsbedingungen. Die Vereinbarungen schaffen eine künstliche Trennung der Märkte. Es gibt keine natürliche Grenze zwischen der Gemeinschaft und den Nachbarländern im Handel mit Rasierartikeln. Werbung und Verpackung sind auf beiden Seiten der Grenze gleich. Die grossen Nachfrageposten im Rasiergeschäft gehen mehr und mehr von grossen Käufergruppen aus, die ganz Europa als einen Markt sehen und keinen Unterschied mehr machen zwischen der Gemeinschaft und deren Nachbarländern. Die Vereinbarungen über die gewerblichen Schutzrechte spiegeln deshalb nicht die geschäftliche Wirklichkeit wider. Die Parteien werden gezwungen sein, zumindest hinsichtlich der benachbarten Märkte miteinander zusammenzuarbeiten. Auch dies wird in den Vereinbarungen anerkannt, denn danach wollen die Parteien zusammenarbeiten, wenn es Schwierigkeiten mit gemeinsamen Kunden gibt. (36) Eemland hat in seiner Antwort auf die Beschwerdepunkte der Kommission zugegeben, daß es Schwierigkeiten mit Kunden in Deutschland geben könne, wenn diese von Eemland auch Artikel für verbundene Unternehmen in Österreich beziehen wollen oder wenn Einzelhandelsgruppen Vereinbarungen für ganz Europa treffen wollen. (37) Auf eines hat Eemland dann noch in der Entgegnung auf die Beschwerdepunkte der Kommission hingewiesen: Gillettes Beteiligung an Eemland hat sich negativ auf das Ansehen der Wilkinson-Artikel in der Gemeinschaft ausgewirkt. Wie von Eemland zu hören war, geschah dies, weil die Konkurrenz von Eemland behaupten konnte (wenn auch zu Unrecht), zwischen Gillette und Wilkinson Sword gebe es keinen Unterschied, der Kunde solle daher statt Wilkinson eine zweite andere Marke neben Gillette kaufen. Natürlich wird sich dies auf den Wettbewerb im Naßrasur-Geschäft innerhalb der Gemeinschaft auswirken. (38) Die Liefervereinbarungen zwischen Gillette und Eemland sind ein weiteres Beispiel für ein Zusammenwirken der beiden Parteien. Gillette ist ein Großkunde von Eemland und kauft dort Artikel der Marke Wilkinson Sword für den Vertrieb ausserhalb der Gemeinschaft. Diese Faktoren führen zu einer Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Naßrasur-Markt der Gemeinschaft, weil auf einem Markt, auf dem es nur wenige Konkurrenten gibt und Neulingen der Zugang durch hohe Barrieren erschwert wird, neue Geschäftsbeziehungen unter Konkurrenten, die eine Koordinierung der Geschäftspolitik zur Folge haben, vor allem aber Geschäftsbeziehungen zwischen dem Marktführer und dem führenden Konkurrenten, zu einer spürbaren Einschränkung des Wettbewerbs führen werden. Obwohl die Liefervereinbarung am 1. Januar 1992 erloschen ist, hat Gillette Wilkinson-Sword-Erzeugnisse von Eemland weiterhin auf dieser Grundlage gekauft (vergleiche oben Randnummer 17). (39) Aus diesen Gründen werden die Vereinbarungen über den Vertrieb ausserhalb der EG und über die gewerblichen Schutzrechte zwischen Gillette und Eemland auf dem Naßrasur-Markt der Gemeinschaft insofern für wettbewerbsbeschränkend angesehen, als sie sich auf die europäischen Nachbarmärkte beziehen. Aus den unter Randnummer 32 dargelegten Gründen und angesichts der Verkaufspolitik von grossen Abnehmern von Naßrasur-Erzeugnissen, die europaweit einkaufen, werden diese Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen. Sie verstossen deshalb gegen Artikel 85 Absatz 1. C. Artikel 85 Absatz 3 (40) Die fraglichen Vereinbarungen können nicht von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt werden, da sie nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung beitragen oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern, unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn. Die Beschränkungen, die den Unternehmen auferlegt werden, sind für die Erreichung dieser Ziele nicht unbedingt erforderlich. Gillette behauptet in seiner Stellungnahme, die Vereinbarungen würden Eemland in den Stand setzen, die Warenerzeugung und -verteilung in der Gemeinschaft zu verbessern, liefert aber keinen Beweis für diese Behauptung, die von der Kommission nicht akzeptiert werden kann. Die fraglichen Vereinbarungen geben den beteiligten Unternehmen ferner die Möglichkeit, auf einem wesentlichen Teil des Naßrasur-Marktes den Wettbewerb auszuschalten. Die Kommission lehnt daher den Antrag auf Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 ab. D. Andere Kartellverfahren (41) Die Kommisson trägt der mit Zustimmung von Gillette und Eemland in den USA getroffenen letztinstanzlichen Entscheidung Rechnung - Gillette und Eemland hatten ihr zugestimmt -, bemerkt aber, daß die den Parteien auferlegten Beschränkungen mit Zustimmung des Justizministeriums oder der amerikanischen Gerichte aufgehoben werden können. Zudem werden mindestens einige der Beschränkungen automatisch nach zehn Jahren fallen. Die von den Parteien akzeptierten Beschränkungen ändern jedenfalls nichts an den negativen Auswirkungen der Vereinbarungen innerhalb der Gemeinschaft. E. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (42) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall hat Gillette durch die Beteiligung an der Übernahme des Geschäfts von Wilkinson Sword in der Gemeinschaft eine marktbeherrschende Stellung mißbraucht. Dadurch hat es Verbindungen zwischen einem marktbeherrschenden Unternehmen und seinem wichtigsten Konkurrenten geschaffen, die Gillette zu einigem Einfluß auf das kommerzielle Verhalten dieses Wettbewerbers verhalfen. Um die Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 abzustellen, muß sich Gillette deshalb aus Eemland zurückziehen, seine Kapitalbeteiligung veräussern und seine Gläubigerposition aufgeben. Die Kommission ist der Ansicht, daß nach Lage des Falls ein Zeitraum von [ . . .] für Gillette ausreichen müsste, um die hierfür erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Wird die Angelegenheit nicht fristgerecht bereinigt, so ist ein unabhängiger Dritter zu bestellen, der dann dafür sorgt, daß die Veräusserung so bald wie möglich abgewickelt wird. (43) Sowohl Gillette als auch Eemland haben mit dem Abschluß der Vereinbarungen über den Vertrieb ausserhalb der EG und über die gewerblichen Schutzrechte, die ihr Geschäftsverhalten beeinflussen und zu einer Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Naßrasur-Markt der Gemeinschaft führen, gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen beiden, die durch die Aufteilung der Marke Wilkinson Sword zwischen der Gemeinschaft (und den USA) und der übrigen Welt erforderlich geworden ist, muß gleichfalls beendet werden, um eine Koordinierung des Geschäftsverhaltens auf den räumlich benachbarten Märkten zu verhindern. Das wird gleichzeitig Eemland eine wirtschaftlich sinnvolle geografische Basis für das gegenwärtige und das zukünftige Geschäft geben. Zu diesem Zweck wird Gillette auferlegt, das Wilkinson-Sword-Geschäft in Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei, der Türkei, dem ehemaligen Jugoslawien und in allen EFTA-Ländern sowie in der früheren DDR an Eemland zurückzugeben. Die Kommission geht davon aus, daß Eemland de facto das Geschäft in der ehemaligen DDR und in den EFTA-Ländern bis zum abschließenden Ergebnis der anhängigen Kartellverfahren behalten hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beteiligung Gillettes am Kauf des Wilkinson-Sword-Geschäfts von Stora, wie in dieser Entscheidung geschildert, stellt einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des EWG-Vertrags dar. Artikel 2 Gillette und Eemland haben durch den Abschluß der Vereinbarung über den Vertrieb ausserhalb der EG und der Vereinbarung über gewerbliche Schutzrechte, Fertigung und Vertrieb gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, soweit sich diese Vereinbarungen auf die ehemalige Deutsche Demokratische Republik und auf europäische Nachbarmärkte beziehen und damit zu einer Zusammenarbeit zwischen Gillette und Eemland innerhalb der Gemeinschaft führen. Artikel 3 Eine Freistellung der in Artikel 2 genannten Vereinbarungen nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag wird abgelehnt. Artikel 4 Gillette beendet den in Artikel 1 genannten Verstoß innerhalb von [ . . ] durch Aufgabe der Kapitalbeteiligung und der Gläubigerstellung bei Eemland; andernfalls hat Gillette mit Zustimmung der Kommission unwiderruflich einen unabhängigen Dritten zu bestellen, der in Gillettes Namen die mit dieser Entscheidung geforderten Verfügungen trifft. Artikel 5 Gillette und Eemland beenden die in Artikel 2 genannten Verstösse innerhalb von [ . . ] durch Rückübertragung des Geschäfts von Wilkinson Sword in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, in Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei und der Türkei, dem ehemaligen Jugoslawien und in den EFTA-Ländern an Eemland. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an - The Gillette Company, Prudential Tower Building, Boston, Massachusetts, USA, und an - Eemland Holdings NV, Egelenburg 152, NL-1081 GK Amsterdam. Brüssel, den 10. November 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Rechtssache C-62/86 - Akzo Chemie BV/Kommission -, Slg. 1991, S. I-3359 (Punkt 60). (4) Rechtssache 322/81 - Michelin/Kommission -, Slg. 1983, S. 3461, 3511 (Punkt 57). (5) Rechtssache 85/76 - Hoffmann-La Roche/Kommission -, Slg. 1979, S. 461, 541 (Punkt 91). (6) Verbundene Rechtssachen 142 und 156/84 - BAT und Reynolds -, Slg. 1987, S. 4487. (7) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtweitergabe von Geschäftsgeheimnissen einige Informationen ausgelassen. Zum besseren Verständnis des Textes werden jedoch in einer Fußnote einige allgemeine Informationen gegeben, sofern dies ohne eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen möglich ist. Im vorliegenden Fall erwartet man, daß die Verkäufe um das Vierfache steigen. (8) Es wird erwartet, daß sich die Verkäufe um beinahe ein Drittel vermindern. (9) BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, S. 4487, 4577 (Punkt 37).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.