Europäische Union

2014/489/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204) Text von Bedeutung für den EWR

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notwendig ist und dass „die Durchführung dieser Zusammenarbeit im Rahmen der im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Leitlinien erfolgt“. (31) Schließlich wurden zwischen Oktober und Dezember 2009 im spanischen Staatsanzeiger die [die in Erwägungsgrund 29 erwähnten] Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen veröffentlicht, einschließlich der Finanzierung für den Ausbau der Versorgung im Rahmen der Phasen II und III des Plans für den Umstieg. In diesen Folgevereinbarungen wird festgelegt, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen ist, wobei explizit ausschließlich auf die terrestrische Technik Bezug genommen wird (wenn auch ohne förmlichen Ausschluss anderer Technologien) (23). (32) Nach der Veröffentlichung der Rahmenverträge des Jahres 2008 und der vorhergehenden Folgevereinbarungen (24) leiteten die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie entweder selbst öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit ihrer Durchführung. Die Beihilfen wurden teilweise mit dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel vereinbart und somit aus dem Haushalt der Zentralregierung finanziert bzw. teilweise selbst von den Autonomen Gemeinschaften getragen. In manchen Fällen beauftragten diese die Gemeinden mit dem Ausbau. (33) Generell wurden landesweit zwei Arten von Ausschreibungen durchgeführt. Zum einen fanden Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung statt, bei denen das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, damit beauftragt wurde, ein operatives DVB-T-Netz bereitzustellen (oder zumindest zu errichten). Dabei zählen unter anderem die Auslegung und der Betrieb des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Bei den übrigen Auswahlverfahren handelte es sich um Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung, die für bereits bestehende Netze organisiert wurden. Es wurde erwartet, dass das Unternehmen, dem der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung erteilt wurde, diese mit der notwendigen Ausrüstung aufrüstet, d. h. die Lieferung, Installation und Aktivierung der Ausrüstung. (34) Bei den meisten Ausschreibungen bezogen sich die zuständigen Behörden explizit in der Definition des Ausschreibungsgegenstands (25) oder implizit in der Beschreibung der technischen Spezifikationen oder der zu finanzierenden Ausrüstung (26) auf die terrestrische Technologie und das DVB-T. In den wenigen Fällen, in denen die Satellitentechnik ausdrücklich erwähnt wurde, wurde auf die Parabolantennen für den Empfang des Satellitensignals in terrestrischen Masten (27) oder Ausrüstung für den Zugang zum digitalen Fernsehen im Gebiet III (28) Bezug genommen. Bei sehr wenigen Ausschreibungen für den Ausbau werden andere Technologien als DVB-T nicht ausgeschlossen und sie sind in sehr wenigen Fällen technologieneutral (29). (35) Insgesamt wurden in den Jahren 2008-2009 für den Ausbau im Gebiet II knapp 163 Mio. EUR aus dem zentralen Staatshaushalt (teilweise Darlehen zu günstigen Bedingungen, die den Autonomen Gemeinschaften vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel gewährt wurden (30)) sowie 60 Mio. EUR aus den Haushalten der 16 untersuchten Autonomen Gemeinschaften investiert. Überdies finanzierten die Gemeinden den Ausbau mit etwa 3,5 Mio. EUR. (36) Als zweiten Schritt für den Ausbau des DBV-T im Gebiet II führten manche Autonome Gemeinschaften ab dem Jahr 2009 weitere Ausschreibungen durch oder haben ohne Ausschreibungen entsprechende Verträge über den Betrieb und die Instandhaltung der während des Ausbaus digitalisierten und eingesetzten Ausrüstung geschlossen. Im Gegensatz zu den Beihilfen für den Umstieg stellen diese letztgenannten Maßnahmen laufende Beihilfen dar. Da diese für den Betrieb und die Instandhaltung des im Gebiet II installierten terrestrischen Netzes bestimmt sind, sind auch diese Verträge nicht technologieneutral. Der Gesamtbetrag der im Zuge der Ausschreibungen für den Betrieb und die Instandhaltung gewährten Mittel (laufende Beihilfen) in den Jahren 2009-2011 belief sich auf mindestens 32,7 Mio. EUR. 2.3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (37) Im Eröffnungsbeschluss wies die Kommission in erster Linie darauf hin, dass auf die beschriebene Maßnahme offenbar die in Artikel 107 Absatz 1 festgelegten Kriterien zutreffen, so dass sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann. (38) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auf dem Rundfunkmarkt unterschiedliche Ebenen gibt, wurde im Eröffnungsbeschluss zwischen drei Kategorien von Begünstigten der staatlichen Beihilfen unterschieden: i) Netzbetreiber, ii) Lieferanten von Telekommunikationsausrüstung, die an den Ausschreibungen für die Lieferung der für den Ausbau erforderlichen Ausrüstung teilnahmen, sowie iii) Fernsehanstalten. (39) Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Beihilferegelung durch die Finanzierung der Kosten für den Ausbau der DVB-T-Plattform zu einer möglichen oder realen Wettbewerbsverzerrung zwischen den Lieferanten der Telekommunikationsausrüstung, die im Bereich der unterschiedlichen Technologien tätig sind, sowie zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform geführt haben könnte. (40) Bei ihrer vorläufigen Bewertung war die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und sie sah keinen Anlass, aus dem diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte, da offenbar keine Ausnahmeregelung anwendbar war. (41) Weitere konkrete Informationen sind dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen, der als Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu betrachten ist. 3.   STELLUNGNAHMEN DER SPANISCHEN BEHÖRDEN 3.1.   ALLGEMEINES (42) Zur Verteidigung gegen die Feststellungen im Eröffnungsbeschluss führten Spanien und die Autonomen Gemeinschaften zahlreiche Argumente an (31). Generell können zwei Gruppen unterschieden werden. Einerseits brachten die spanischen Behörden vor, es habe keine staatliche Beihilfe vorgelegen, da es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gehandelt habe, und die Maßnahme sei keine Beihilfe, da sie unter die allgemeine Dienstleistungspflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle und zudem kein Vorteil entstanden sei. Andererseits wäre sie selbst unter der Annahme, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handele, mit den Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2 bzw. des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, da a) das analoge Netz bereits bestanden habe und mit Blick auf die Effizienz eine einfache Aufrüstung der bereits bestehenden Infrastruktur weniger kostspielig sei als der Umstieg auf eine neue Plattform, b) nur die DVB-T-Technologie alle erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt habe und c) die Angebote technologieneutral gewesen seien und andere Plattformbetreiber an den Ausschreibungen teilnehmen hätten können. Diese Argumente werden nachstehend zusammengefasst. 3.2.   KEINE BEIHILFE 3.2.1.   Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (43) Was die Netzbetreiber anbelangt, so vertreten die spanischen Behörden die Auffassung, dass diese eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Urteils in der Rechtssache Altmark erbringen (32). Da die Autonomen Gemeinschaften jedoch für die Maßnahmen verantwortlich sind, die sie zum Ausbau der Versorgung ergreifen, ist die Anwendbarkeit des Urteils in der Rechtssache Altmark in jedem Einzelfall zu prüfen und obliegt es den Autonomen Gemeinschaften nachzuweisen, dass sie die Bedingungen des Urteils erfüllt haben. Die ausführlichste Argumentation wurde vom Baskenland vorgelegt, das die Digitalisierung über ein öffentliches Unternehmen, Itelazpi S.A. (nachfolgend „Itelazpi S.A.“) vorgenommen hat. 3.2.2.   Keine Begünstigung (44) In Bezug auf die Lieferanten der Telekommunikationsausrüstung erklärten die spanischen Behörden, dass aufgrund der Auswahl im Zuge von Ausschreibungen für die Lieferung der Ausrüstung das Vorliegen einer selektiven Begünstigung ausgeschlossen sei. (45) Was die Netzbetreiber betreffe, so sei Abertis zwar der Hauptbetreiber im Gebiet I und besitze 29 % der Zentren im Gebiet II, die Gegenstand der Aufrüstung seien, doch sei das Unternehmen nicht Betreiber des Gebiets II. Somit habe Abertis kein Vorteil aus der Maßnahme in seiner Eigenschaft als Netzbetreiber erwachsen können. (46) Vielmehr seien für den Betrieb des Netzes regionale Betreiber, Betreiber der Autonomen Gemeinschaften oder Gemeinden zuständig, die die Anlagen und Einrichtungen von Abertis lediglich mieteten. Die Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden stünden nicht im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern, so dass sie keinen Wettbewerbsvorteil hätten. Darüber hinaus erzielten sie keine Einnahmen, da die Rundfunksender für die Bereitstellung von Übertragungsdienstenkeine Gebühren zahlten. (47) Hinsichtlich der Rundfunksender des DVB-T machen die spanischen Behörden geltend, dass praktisch keine Auswirkungen der untersuchten Maßnahmen auf die Rundfunksender vorlägen. Die Maßnahmen führten nicht zu einer Vergrößerung der Zahl der Zuschauer bzw. Zuhörer der Rundfunksender im Vergleich zur analogen Ausstrahlung der Programme, da der Ausbau der Versorgung 2,5 % der Bevölkerung betroffen habe, die bereits analoges terrestrisches Fernsehen empfangen habe. Somit hätten die Maßnahmen keinen Einfluss auf die Finanzen dieser Unternehmen. 3.3.   VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 106 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c (48) Die Behörden des Baskenlandes behaupteten, dass die dem Unternehmen Itelazpi gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 AEUVvereinbar sei. In diesem Zusammenhang führten sie aus, dass die Maßnahme sämtliche Bedingungen erfülle, die in der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt würden (nachfolgend „Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2“), (33) festgelegt seien. (49) Sofern die Kommission feststellt, dass die von den spanischen Behörden in Bezug auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens im Gebiet II ergriffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen und nicht mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 106 AEUV vereinbar seien, macht Spanien geltend, dass diese zweifelsohne insofern mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, als dass ihr Ziel darin bestehe, ein gemeinsames Ziel zu erreichen (der Umstieg auf den digitalen Rundfunk), weshalb sie unter die Ausnahmeregelung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fielen. 3.3.1.   Argumente zur Effizienz (50) Nach Auffassung der spanischen Behörden handelt es sich auf nationaler Ebene weder beim nationalen technischen Plan noch beim Plan für den Umstieg um Pläne zum Ausbau der Versorgung, da sie sich lediglich auf den Umstieg im Gebiet I bezögen. Daher würden durch die Pläne die verfügbaren technischen Möglichkeiten für einen Ausbau der Versorgung nicht eingeschränkt. Die Rahmenverträge hingegen hätten nicht denselben normativen Rang wie die Pläne und basierten auf Vereinbarungen zwischen den zentralen und regionalen Behörden. Darüber hinaus wird den spanischen Behörden zufolge die Nutzung der Satellitentechnologie und sonstiger Technologien nicht ausgeschlossen. In jedem Fall seien der Ausbau der Versorgung und die Auswahl der Technologie von den Autonomen Gemeinschaften, generell im Zuge von Ausschreibungsverfahren, vorgenommen worden. Eine dieser Ausschreibungen, die von Kastilien und León durchgeführt worden sei, sei technologieneutral gewesen und der bloße Umstand, dass sie durchgeführt worden sei, beweise, dass die zentralen Behörden den Autonomen Gemeinschaften die terrestrische Technologie nicht zur Auflage gemacht hätten. (51) Auch wenn sich manche von anderen Stellen durchgeführten Ausschreibungen auf bestimmte technische Elemente der terrestrischen Technologie bezogen hätten, ließe sich dies dadurch erklären, dass für den terrestrischen Rundfunk bestimmte Elemente erforderlich seien, über die die Satellitentechnik nicht verfüge, und deren Aufnahme erforderlich gewesen sei, um die terrestrischen Lösungen bei den Ausschreibungen nicht auszuschließen. (52) Zudem beziehen sich die spanischen Behörden auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Erbringung eines Universaldienstes des digitalen terrestrischen Fernsehens über verschiedene Technologien (DVB-T und Satellit), die vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel im Juli 2007, d. h. vor dem Vorschlag zur Finanzierung des Ausbaus der DVB-T-Versorgung, durchgeführt worden sei. Obwohl die Behörden einräumen, dass es sich bei der Studie lediglich um ein internes Dokument gehandelt habe, das später nicht berücksichtigt worden sei, betonen sie jedoch, dass den realistischen Kosten einer Übertragung per DVB-T bzw. einer Satellitenübertragung Rechnung getragen worden sei. Aus der Studie sei der Schluss gezogen worden, dass es nicht möglich sei, vorab festzulegen, welche Technologie effizienter oder kostengünstiger für den Ausbau der Fernsehsignalversorgung sei. Stattdessen sei eine Auswahl für jede Region zu treffen, möglichst gestützt auf Studien, die von den verschiedenen Autonomen Gemeinschaften durchgeführt würden und in denen Faktoren wie die Topografie, die territoriale Verteilung der Bevölkerung und der Zustand der bestehenden Infrastruktur analysiert würden. 3.3.2.   Qualitative Anforderungen (53) Es wurden zwei qualitative Argumente angeführt. Erstens seien in diesem Gebiet derzeit keine frei empfangbaren Kanäle über Satellitenausstrahlung zu empfangen. Daher impliziere der Umstieg auf die Satellitenplattform, dass die Kunden für die Dienstleistung bezahlen müssten. (54) Zweitens müssten zusätzlich zu den nationalen Sendern auch die regionalen Kanäle ausgestrahlt werden. Die DVB-T-Technologie ermögliche, dass in jedem geografischen Gebiet die für das Gebiet bestimmten Sender empfangen werden könnten. Aufgrund der regionalen und lokalen Sender seien insgesamt 1 380 Frequenzen für das terrestrische Fernsehen in ganz Spanien zugeteilt worden, ohne dass technische Einschränkungen erforderlich gewesen seien und ohne den Sendebereich jedes Kanals darüber hinaus auszuweiten. Nach Auffassung der spanischen Behörden wäre dies mit den Satellitennetzen nicht möglich gewesen, da diese nicht die Möglichkeit zu einer geografischen Beschränkung böten, weshalb ein komplexes Zugangsberechtigungssystemeingesetzt werden müsste. Dadurch würden sich die Kosten für die Rundfunkübertragung über Satellit weiter erhöhen, und die Fernsehanstalten seien nicht bereit gewesen, Zugang zu ihren Programmen zu gewähren, ohne dass sicher sei, dass eine Beschränkung möglich sei. 3.3.3.   Technologieneutralität (55) Laut den spanischen Behörden enthielten die bilateralen Verträge zwischen den zentralen und regionalen Behörden keine Auflage bezüglich einer bestimmten Digitalisierungstechnik, vielmehr sei lediglich die Übertragung von Mitteln an die Autonomen Gemeinschaften in Einklang mit den Kosten der Digitalisierung geregelt worden, die auf Grundlage einer als effizient betrachteten Referenztechnologie, d. h. DVB-T, berechnet worden seien. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht der spanischen Behörden zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Ausbaus das terrestrische Fernsehen von 98,5 % der spanischen Haushalte empfangen werden konnte. (56) In Zusammenhang mit der Ausschreibung von Kantabrien, auf die sich der Eröffnungsbeschluss beziehe, betonen die spanischen Behörden, dass die von Astra gewonnene Ausschreibung sich sowohl auf das Gebiet II als auch das Gebiet III bezogen habe, d. h., Ziel der Ausschreibung sei die Erbringung eines Universaldienstes für das digitale Fernsehen in Kantabrien gewesen. Dieser Umstand müsse bei der Bewertung des Falles in zweifacher Hinsicht berücksichtigt werden. (57) Erstens sei das Projekt Kantabriens gescheitert, als nach der Auftragsvergabe an Astra einige der wichtigsten Rundfunkanbieter Astra und der kantabrischen Regierung mitgeteilt hätten, sie würden einer Verbreitung ihrer Inhalte über Satellit nicht zustimmen. In der Folge habe das Ziel des Planes nicht mehr erreicht werden können. Zweitens sei die Entscheidung der Zentralregierung, für das gesamte Gebiet III in Spanien eine Satellitenabdeckung anzubieten, und nicht die Entscheidung, eine Finanzierung der Zentralregierung für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II bereitzustellen, der wichtigste Grund für die Auflösung des Vertrags gewesen. Überdies sei der Vertrag im November 2008 aufgelöst worden, da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen sei, dass Astra seine Verpflichtungen nicht erfüllen könne. Insbesondere habe Astra die erforderlichen Bauarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt und von den frei empfangbaren Rundfunkanbietern keine Genehmigung zur Verbreitung ihrer Signale erhalten. (58) In Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss ist das Projekt von Kantabrien nur insofern relevant, als dass es eine Prüfung ermöglicht, ob die Satellitenplattform eine adäquate Alternative zur terrestrischen Plattform ist. In diesem Zusammenhang sind die vorstehenden Argumente ohne Bedeutung. Mit der Entscheidung für die Satellitenplattform für das Gebiet III hatten die spanischen Behörden einen nationalen Plan angenommen und eine spezielle Regelung eingeführt, die die Rundfunkanbieter verpflichtet, sich zu koordinieren und einen gemeinsamen Anbieter für die Satellitenplattform auszuwählen. Für das Gebiet II hätte ein vergleichbarer Mechanismus angewendet werden können. Die für die Auflösung des Vertrags vorgebrachten Gründe lassen keinen Zweifel, dass die Satellitentechnologie eine adäquate Plattform für die Ausstrahlung der Fernsehsignale im Gebiet II gewesen wäre. Außerdem wurden sie von einem nationalen Gericht in Spanien abgewiesen. 3.3.4.   Keine Verzerrung des Wettbewerbs (59) In Zusammenhang mit dem Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern vertrat Spanien die Auffassung, dass es sich beim terrestrischen Fernsehen und beim Fernsehen über Satellit um zwei völlig unterschiedliche Märkte handele und daher die untersuchten Maßnahmen den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten nicht verzerrten. Spanien behauptete, die untersuchten Maßnahmen hätten keinen Einfluss auf den Binnenmarkt der Union, da sie auf die Einwohner eines beschränkten geografischen Gebiets ausgerichtet seien. Da es sich um lokale Dienstleistungen handele, sei es wenig wahrscheinlich, dass die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe. 3.4.   ANWENDBARKEIT DER „DE-MINIMIS“-REGEL (60) Des Weiteren erklärten die spanischen Behörden, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (34) über die „De-minimis“-Beihilfen eingeführte „De-minimis“-Regel zweifelsohne auf einen erheblichen Teil der Finanzierung anzuwenden sei. Jede Autonome Gemeinschaft bzw. jede Gemeinde habe selbstständig die Telekommunikationsausrüstung erworben, so dass in diesem Zusammenhang die De-minimis-Bestimmungen zu berücksichtigen seien. Da in diesen Fällen der gezahlte Betrag und auch die erworbenen Güter und Dienstleistungen genau bekannt seien, sei die Beihilfe ausreichend transparent gewesen, um die De-minimis-Schwellen anzuwenden. 3.5.   LAUFENDE STAATLICHE BEIHILFE (61) Was den Betrieb und die Instandhaltung der Übertragungszentren anbelangt, so vertreten die spanischen Zentralbehörden die Auffassung, dass diese nicht unter den teilweise vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel finanzierten Ausbau der Versorgung fielen. Das Ministerium habe keine Kompetenzen, um von den Gemeinden oder Autonomen Gemeinschaften die Weiterführung des Betriebs und der Instandhaltung über den in den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung vorgesehenen Zeitraum hinaus zu verlangen. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrieb und die Instandhaltung einiger Zentren infolge der Haushaltskürzungen der Gemeinden eingestellt würden. Die Zentralbehörden beziffern vorläufig die jährlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung auf etwa 10 % der Anfangsinvestition. Im Laufe der Untersuchung übermittelten mehrere Autonome Gemeinschaften genauere Angaben über die für den Betrieb und die Instandhaltung des DVB-T-Netzes im Gebiet II bestimmten Mittel. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1.   ASTRA 4.1.1.   Allgemeines (62) Astra bestätigt seinen vorstehend dargelegten Standpunkt, nach dem es sich bei den Maßnahmen zur Durchführung des Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen um einen von der Zentralregierung ausgearbeiteten und von den Regionalbehörden ausgeführten koordinierten Plan gehandelt habe. Selbst unter der Annahme, dass die für den Ausbau der Versorgung bestimmte staatliche Beihilfe auf regionaler Ebene konzipiert, organisiert und ausgeführt worden sei, vertritt Astra die Auffassung, dass es sich um eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe handelt. (63) Im Zusammenhang mit der Ausschreibung in Kantabrien besteht Astra darauf, dass entgegen den Behauptungen der spanischen Behörden die kantabrischen Behörden für die Einholung der Genehmigungen der Rundfunkanbieter für die Bereitstellung ihrer Programme über die Satellitenplattform verantwortlich gewesen seien. Obwohl die Rundfunkanbieter ihre Schreiben im März 2008 versendet hätten, hätten die kantabrischen Behörden darüber hinaus die im Juli 2008 ausgewählte Alternative anderen Autonomen Gemeinschaften vorgeschlagen. 4.1.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (64) Was die Vorteile betrifft, die den Netzbetreibern und insbesondere Abertis erwachsen seien, so bestätigt Astra, dass das Unternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsausrüstung Abertis etwa […] (*1) der Ausschreibungen für die Digitalisierung der terrestrischen Zentren in den von dem Ausbau der Versorgung betroffenen Gebieten zugeteilt habe. Da Abertis Betreiber einer Plattform sei, werde durch die Digitalisierung des Netzes sein kommerzielles Angebot für die Rundfunkanbieter verbessert, da das digitale terrestrischeRundfunknetz jetzt knapp 100 % der Bevölkerung erreiche, ohne dass zusätzliche Kosten entstanden seien, während die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung ohne die angefochtene Maßnahme etwa 96/98 % der Bevölkerung zugutegekommen wäre. Andererseits ziehe Abertis Nutzen daraus, dass Astra als wichtigster konkurrierender Betreiber einer alternativen Plattform nicht durch einen Einstieg in das Gebiet II auf dem spanischen Markt habe Fuß fassen können. (65) Außerdem profitierte Abertis nach Angaben von Astra von weiteren auf die Maßnahmen zurückgehenden Vorteilen. Zum einen seien einer hohen Zahl von terrestrischen Zentren von Abertis, die tatsächlich von dem Unternehmen selbst betrieben würden, die von den spanischen Behörden im Bereich der untersuchten Maßnahmen bereitgestellten Mittel zugutegekommen. Dies gelte insbesondere für die Zentren in dem Gebiet, in dem RTVE (öffentliche Rundfunkanstalt) verpflichtet sei, das Signal anzubieten, diese Pflicht aber nicht für die privaten Rundfunkanbieter bestehe (etwa 2,5 % der Bevölkerung). Zum anderen behauptet Astra, Abertis habe indirekt in benachbarten Märkten wie dem Übertragungsmarkt von der staatlichen Beihilfe profitiert. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, die untersuchte Maßnahme habe zu einer Wettbewerbsverzerrung im Gebiet III geführt (35). (66) Nach Auffassung von Astra gehören die Satellitenplattform und die terrestrische Plattform zum selben Markt. Die Unterscheidung zwischen Bezahlfernsehen und frei empfangbarem Fernsehen sei in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den Plattformen nicht z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.