Europäische Union

2003/124/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich des Veterinär- und Gesundheitsrechts (Rückstände) für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 556)

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Avis juridique important | 32003D0124 2003/124/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich des Veterinär- und Gesundheitsrechts (Rückstände) für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 556) Amtsblatt Nr. L 050 vom 25/02/2003 S. 0020 - 0021 Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich des Veterinär- und Gesundheitsrechts (Rückstände) für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 556) (Nur der niederländische, der französische, der deutsche und der italienische Text sind verbindlich) (2003/124/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(3) übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die geplanten Maßnahmen effizient ausgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgesetzten Zeit zur Verfügung stellen. (3) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden. (4) Für die Veranstaltung von jährlich stattfindenden Workshops unter der Verantwortung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien kann für den gleichen Zeitraum eine zusätzliche finanzielle Unterstützung gewährt werden. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(4) des Rates werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, im Rahmen der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; zur Finanzkontrolle sind die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 anzuwenden. (6) Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission(5) legt die zuschussfähigen Ausgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe erhalten, sowie die Verfahren zur Vorlage von Ausgaben und Rechnungsprüfungen fest. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an die Niederlande für die vom Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne, in Bilthoven wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt maximal 410000 EUR. (3) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Veranstaltung eines fachbezogenen Workshops beläuft sich auf höchstens 20000 EUR. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Frankreich für die vom Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants de L'Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (ehemaliges Laboratoire des médicaments vétérinaires) in Fougères wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt maximal 410000 EUR. (3) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Veranstaltung eines fachbezogenen Workshops beläuft sich auf höchstens 28000 EUR. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Deutschland für die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vormals Bundesinstitut für Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) in Berlin wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt maximal 410000 EUR. (3) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Veranstaltung eines fachbezogenen Workshops beläuft sich auf höchstens 22000 EUR. Artikel 4 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Italien für die vom Istituto Superiore di Sanità in Rom wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt maximal 410000 EUR. (3) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Veranstaltung eines fachbezogenen Workshops beläuft sich auf höchstens 32000 EUR. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. Februar 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (5) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.