Europäische Union

2003/264/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Förderanlagen- und Kranbau Köthen GmbH sowie der Kranbau Köthen GmbH gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4403)

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Quellenkennung: 32003D0264. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von 1995 durchgeführt wurde und als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte, ist die Verlängerung einer bestehenden Bürgschaft. Diese Bürgschaft wurde ursprünglich vor der Privatisierung im Jahr 1992 gewährt und fällt unter das einschlägige Treuhand-Beihilferegime. Da diese Beihilfe in den Anwendungsbereich einer genehmigten Regelung fiel und ihre Intensität auf jeden Fall auf 100 % des verbürgten Betrags veranschlagt wurde, sieht die Kommission ihre Verlängerung nicht als zusätzliche Beihilfe an. Finanzmaßnahmen zugunsten der Kranbau Köthen - 2. Beihilfepaket (48) Das zweite Beihilfepaket zugunsten der Kranbau Köthen war für deren Umstrukturierung zwischen 1997 und 2001 bestimmt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen stehen in Ziffer 3.2 der Leitlinien. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit erfuellt: Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (49) Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Leitlinien ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen. Durch den Umstrukturierungsplan werden die Probleme des Kranbaugeschäfts des Beihilfeempfängers gelöst. Durch die bereits beschriebenen verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen sind die Produktionskosten der KK effektiv zurückgegangen. Außerdem ist dem Unternehmen ein von ihm unabhängiger Faktor zugute gekommen, nämlich die verbesserte Marktlage. (50) Außerdem wird die KK erheblich von ihrer Einbindung in die GMH-Gruppe profitieren, denn ihr wird die notwendige, äußerst wichtige Erfahrung der GMH auf dem Gebiet der Produktion, des Vertriebs und der Ausbildung zugute kommen. Durch die Integration der KK in die GMH-Gruppe wird das Unternehmen darüber hinaus Zugang zu neuen Kunden sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gruppe und Zugang zu Finanzmitteln erhalten. Der Umstand, dass durch diese Integration in zunehmendem Maße neue Kunden gewonnen werden, hat sich inzwischen aufgrund von Informationen über die Auftragslage und die Rentabilität des Unternehmens bestätigt. (51) Die gegenwärtigen und für die Zukunft vorausgesagten Leistungsdaten in Verbindung mit einer verbesserten Auftragslage der Kranbau Köthen untermauern die abschließende Feststellung, dass die Rentabilität inzwischen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden kann. Die Voraussetzung ist demnach erfuellt. Keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen (52) Beihilfeempfänger dürfen die Beihilfen nicht zu einer Heraufsetzung ihrer Produktionskapazitäten verwenden, und bei sektoralen Überkapazitäten wird von ihnen eine Kapazitätsherabsetzung erwartet. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Notifizierung lagen Hinweise für eventuelle Überkapazitäten im Kranbausektor vor. Da die Umstrukturierung bereits während des Gesamtvollstreckungsverfahrens der FKK begann, ist die Produktionskapazität von Bedeutung. Die Modernisierung des Kranbaugeschäfts wurde durch Heraufsetzung der Effizienz erreicht, ohne die Gesamtproduktionskapazität des Beihilfeempfängers zu erhöhen. (53) Im Übrigen ist festzustellen, dass die KK nicht sämtliche Produktionslinien ihrer Vorgängerin FKK übernommen hat, sondern nur einige davon. Demnach haben sich sowohl der Betrieb als auch die Zahl der Mitarbeiter verkleinert. Die Gesamtkapazität des Unternehmens ist also durch die Stilllegung bestimmter früherer Produktionsanlagen der FKK tatsächlich bereits herabgesetzt worden. (54) Produktionsengpässe werden allerdings fortbestehen, insbesondere im Schneidesektor, von dem die Zahl der fertig gestellten Kräne abhängt. Aufgrund des Geschäftsgegenstands, d. h. der Bereitstellung kundenspezifischer Kräne und Ersatzteile, ist die Kapazität der Kranbau Köthen schwer quantifizierbar. Wie bereits erklärt wurde, bestehen jedoch keine Hinweise für Überkapazitäten in dem Nischenmarkt, in dem die KK tätig ist. (55) Abschließend stellt die Kommission fest, dass KK in dem Nischenmarkt, in dem sie tätig ist, Wettbewerb seitens Tochtergesellschaften sehr viel größerer Unternehmen ausgesetzt ist. Die Beihilfe an KK dürfte also nur minimale wettbewerbsverfälschende Wirkungen haben. Gemessen an ihrem Nutzen werden die Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen des zweiten Beihilfepakets daher zu keiner unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen. Die Voraussetzung ist demnach ebenfalls erfuellt. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (56) Umfang und Intensität der Beihilfen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu den gesamten Umstrukturierungskosten stehen. Der Beihilfeempfänger muss einen erheblichen Beitrag zu den Kosten für die Umstrukturierung des Unternehmens in Schwierigkeiten leisten. Wird die Umstrukturierungsbeihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt, dessen gesamte Existenz auf staatlichen Mitteln beruht, so muss dieser Beitrag aus betriebsfremden privaten Mitteln bestehen, da Beiträge des Beihilfeempfängers indirekt aus Beihilfen stammen können. (57) Dass nach Angaben Deutschlands die Managementkosten [...]* von der GMH-Gruppe auf die Kranbau Köthen übertragen wurden, kann nicht als ein Vorgang angesehen werden, durch den sich die Umstrukturierungskosten der Kranbau Köthen reduziert haben. Denn obwohl die deutschen Behörden die Mitarbeit der GMH-Geschäftsführung als einen Know-how-Transfer beschreiben, ist nicht klar, inwieweit Know-how, gewerbliches oder geistiges Eigentum auf die Kranbau Köthen übertragen oder in Form einer Lizenz auf sie übergegangen sind. Der Transfer scheint insbesondere aus Dienstleistungen zu bestehen. Managementkosten aber, die einem Unternehmen durch den Erwerb eines anderen Unternehmens und dessen Einbindung entstehen, werden im Allgemeinen nicht als Umstrukturierungskosten des Zielunternehmens angesehen. (58) Der Beitrag der Mitarbeiter in Form verminderter Löhne und Gehälter kann nicht als ein erheblicher privater Beitrag angesehen werden. Dessen ungeachtet begrüßt die Kommission diese Maßnahmen, da sie ein Beweis für den Willen der Belegschaft sind, die Umstrukturierung zum Erfolg zu führen, und gleichzeitig zu einer Herabsetzung des Finanzbedarfs des Unternehmens beitragen. (59) Der Wert der übrigen Faktoren, insbesondere der Liquiditätsbeitrag und Finanzfazilitäten der GMH-Gruppe, stellen auf jeden Fall einen Investorbeitrag [...]* dar. Dies ist ein erheblicher Beitrag. Die Voraussetzung ist demnach erfuellt. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (60) Das Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird aufgrund von Jahresberichten überprüft, die Deutschland der Kommission mitteilt. V. SCHLUSS (61) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die zugunsten der FKK im Jahr 1995 durchgeführten Maßnahmen in Höhe von 15 Mio. DEM keine staatliche Beihilfe darstellen. Nach Ansicht der Kommission hat Deutschland das unter der Nummer C 15/98 (ex NN 191/97) registrierte zweite Beihilfepaket in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt. Dieses Beihilfepaket erfuellt aber trotz seiner rechtswidrigen Durchführung die Kriterien der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen und ist demnach mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der aus Förderanlagen- und Kranbau Köthen GmbH sowie Kranbau Köthen GmbH bestehenden Wirtschaftseinheit Kranbau Köthen GmbH in Höhe von 27,8 Mio. DEM (14,21 Mio. EUR) ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilfe besteht aus den folgenden Maßnahmen: a) Zuschüsse der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 16,3 Mio. DEM (8,33 Mio. EUR); b) eine Rückbürgschaft der BvS in Höhe von 11,5 Mio. DEM (5,88 Mio. EUR). Artikel 2 (1) Der Umstrukturierungsplan muss vollständig durchgeführt werden. Es werden alle Maßnahmen ergriffen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass der Plan durchgeführt wird. (2) Deutschland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung des Plans vor. (3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Beihilfe zurückgefordert werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 338 vom 6.11.1998, S. 4. (2) ABl. C 338 vom 6.11.1998, S. 4. (3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte Folgendes: "Im Wettbewerbsrecht ist unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird" (Rechtssache 170/83, Hydrotherm gegen Andreoli, Slg. 1984, S. 2999); ähnlich gelagerter Fall T-234/95, DSG Dradenauer Stahlgesellschaft, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2000, Rdnr. 124 (noch nicht veröffentlicht). (4) Vertrauliche Information. (5) Siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. C 213 vom 27.7.1996, S. 4. (6) Die Zahlen für 1998 und 1999 wurden den Geschäftsbüchern entnommen und von unabhängigen Prüfern bestätigt. (7) Siehe "Statistisches Handbuch für den Maschinenbau" des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V., Ausgabe 1997, S. 57. (8) Siehe Entscheidung der Kommission vom 17. August 1999 in der Sache IV/M.1594 - Preussag/Babcock Borsig - Rdnr. 16. (9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. Diese Leitlinien sind 1999 im ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2 neu veröffentlicht worden. Die neuen Leitlinien sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Beihilfemaßnahmen vor ihrer Veröffentlichung durchgeführt wurden (siehe Abschnitt 7 der Fassung von 1999). (10) Siehe Kommissionsentscheidung über die Beihilfe N 464/93. (11) SG (91) D/17825 vom 26.9.1991. (12) Das Treuhand-Beihilferegime NN 108/91 erstreckt sich auf Darlehen und Bürgschaften der Treuhand an Unternehmen als ersten Schritt auf dem Weg zu ihrer Privatisierung und sieht keine Schwellenwerte vor. (13) Nach dem Treuhand-Beihilferegime NN 108/91 stellt der Verzicht auf Forderungen gegenüber Unternehmen aus der Zeit vor dem 1.7.1990, die auf willkürliche Maßnahmen in der früheren Planwirtschaft zurückzuführen sind, keine staatliche Beihilfe dar. (14) Investitionszuschüsse aufgrund der "Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Diese Maßnahmen gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und wurden aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt. (15) SG (92) D/17613 vom 8.12.1992. (16) Nach Ziffer 4 des Treuhand-Beihilferegimes E 15/92 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die negativen Preise einen Zuschuss enthalten können, mit dem der Käufer Verluste des fraglichen Unternehmens decken kann. (17) Nach Ziffer 3 des Treuhand-Beihilferegimes E 15/92 mussten Darlehen und Bürgschaften bei Privatisierungen von Unternehmen zu einem negativen Preis notifiziert werden, wenn das Unternehmen mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigte. Nach Angaben der deutschen Behörden beschäftigte das Unternehmen 1992 718 Mitarbeiter. Demnach fielen die Maßnahmen in den Anwendungsbereich dieses Beihilferegimes.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.