Europäische Union

94/516/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Liste der in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates benachteiligten Gebiete (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0516 94/516/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Liste der in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates benachteiligten Gebiete (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 207 vom 10/08/1994 S. 0033 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Liste der in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates benachteiligten Gebiete (Nur der griechische Text ist verbindlich) (94/516/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), inbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 81/645/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/66/EWG (4), sind die griechischen Gebiete ausgewiesen, die gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG als benachteiligt eingestuft werden. Die griechische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG neue, in die gemeinschaftliche Liste der benachteiligten Gebiete einzutragende Gebiete sowie die sie beschreibenden Angaben mitgeteilt. In den benachteiligten Gebieten soll die dort geltende besondere Beihilfenregelung angewandt werden. Gemäß den Angaben der betreffenden Mitteilung entspricht ein Gebiet den Kriterien, die gemäß der Richtlinie 81/645/EWG bei der Berechnung der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG einzuhalten sind. Das betreffende Gebiet sollte deshalb in die gemeinschaftliche Liste der gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG benachteiligten Gebiete eingetragen werden. Auf die benachteiligten Gebiete entfallen weniger als 4 % der Gesamtfläche Griechenlands. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang zur Richtlinie 81/645/EWG enthaltene gemeinschaftliche Liste der in Griechenland benachteiligten Gebiete wird durch die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung enthaltene Liste vervollständigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 238 vom 24. 8. 1981, S. 1. (4) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 36. ANHANG IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 75/268/EWG BENACHTEILIGTES GEBIET "" ID="1">Makedonia> ID="2">Kastoria> ID="3">Maniaki> ID="4">630> ID="5">560> ID="6">Grenzland (1)()"" > (1)() Gemäß Grundgesetz ein homogenes landwirtschaftliches Grenzgebiet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.