Europäische Union

2003/624/GASP: Beschluss 2003/624/GASP des Rates vom 15. Juli 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Estland über die Beteiligung der Republik Estland an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

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Avis juridique important | 32003D0624 2003/624/GASP: Beschluss 2003/624/GASP des Rates vom 15. Juli 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Estland über die Beteiligung der Republik Estland an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Amtsblatt Nr. L 216 vom 28/08/2003 S. 0060 - 0060 Beschluss 2003/624/GASP des Rates vom 15. Juli 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Estland über die Beteiligung der Republik Estland an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 27. Januar 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1) angenommen. (2) Gemäß Artikel 8 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags zu regeln. (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 18. März 2003 zur Ermächtigung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Generalsekretär/Hohe Vertreter ein Abkommen mit der Republik Estland über die Beteiligung der Republik Estland an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt. (4) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Estland über die Beteiligung der Republik Estland an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Tremonti (1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.