Europäische Union

81/691/EWG: Beschluß des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluß des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

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rogramme zur Erforschung der lebenden Meeresschätze der Antarktis. (3) In Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Wissenschaftliche Ausschuß die Arbeit anderer einschlägiger wissenschaftlicher und technischer Organisationen sowie wissenschaftliche Tätigkeiten, die im Rahmen des Antarktis-Vertrags durchgeführt werden. Artikel XVI (1) Die erste Tagung des Wissenschaftlichen Ausschusses wird innerhalb von drei Monaten nach der ersten Tagung der Kommission abgehalten. Danach tagt der Wissenschaftliche Ausschuß so oft, wie es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Der Wissenschaftliche Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die er nach Bedarf ändert. Die Geschäftsordnung und etwaige Änderungen bedürfen der Genehmigung der Kommission. Die Geschäftsordnung muß ein Verfahren für die Vorlage von Berichten einer Minderheit von Mitgliedern enthalten. (3) Der Wissenschaftliche Ausschuß kann mit Zustimmung der Kommission die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen nachgeordneten Gremien einsetzen. Artikel XVII (1) Die Kommission ernennt einen Exekutivsekretär, der der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuß nach Maßgabe der von der Kommission festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen zur Verfügung steht. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre ; er kann wiederernannt werden. (2) Die Kommission genehmigt das für das Sekretariat notwendige Personal, und der Exekutivsekretär ernennt, leitet und überwacht dieses Personal nach Maßgabe der von der Kommission festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen. (3) Der Exekutivsekretär und das Sekretariat nehmen die Aufgaben wahr, mit denen sie von der Kommission betraut werden. Artikel XVIII Die Amtssprachen der Kommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses sind Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Artikel XIX (1) Auf jeder Jahrestagung nimmt die Kommission ihren Haushalt und den des Wissenschaftlichen Ausschusses im Konsens an. (2) Der Haushaltsentwurf für die Kommission und den Wissenschaftlichen Ausschuß und alle nachgeordneten Gremien wird vom Exekutivsekretär ausgearbeitet und den Mitgliedern der Kommission spätestens sechzig Tage vor der Jahrestagung der Kommission vorgelegt. (3) Jedes Mitglied der Kommission leistet einen Beitrag zum Haushalt. Bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens leisten die Mitglieder der Kommission gleich hohe Beiträge. Danach werden die Beiträge nach den beiden folgenden Gesichtspunktken berechnet : die Höhe der Fänge und eine gerechte Beteiligung aller Mitglieder der Kommission. Die Kommission legt im Konsens fest, zu welchem Anteil diese beiden Gesichtspunkte berücksichtigt werden. (4) Die Finanzgeschäfte der Kommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses werden nach den von der Kommission angenommenen Finanzvorschriften geführt und unterliegen einer jährlichen Rechnungsprüfung durch aussenstehende Rechnungsprüfer, die von der Kommission ausgewählt werden. (5) Jedes Mitglied der Kommission trägt seine eigenen Kosten, die durch seine Teilnahme an den Tagungen der Kommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses entstehen. (6) Hat ein Mitglied der Kommission in zwei aufeinanderfolgenden Jahren seine Beiträge nicht bezahlt, so ist es, solange es sich in Verzug befindet, nicht berechtigt, an der Beschlußfassung in der Kommission teilzunehmen. Artikel XX (1) Die Mitglieder der Kommission legen der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuß jährlich die von diesen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls benötigten statistischen, biologischen und sonstigen Angaben und Informationen im grösstmöglichen Umfang vor. (2) Die Mitglieder der Kommission erteilen in der Form und innerhalb der Fristen, die vorgeschrieben werden können, Informationen über ihre Nutzung, einschließlich der Fanggebiete und Fischereifahrzeuge, damit zuverlässige Statistiken über die Fänge und die eingesetzten Mittel gesammelt werden können. (3) Die Mitglieder der Kommission erteilen der Kommission innerhalb der Fristen, die vorgeschrieben werden können, Informationen über ihre Vorkehrungen zur Durchführung der von der Kommission angenommenen Erhaltungsmaßnahmen. (4) Die Mitglieder der Kommission kommen überein, daß sie bei allen ihren Nutzungen die Gelegenheit wahrnehmen werden, Daten zu sammeln, die zu einer Beurteilung der Auswirkung der Nutzungen notwendig sind. Artikel XXI (1) Jede Vertragspartei ergreift im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieses Übereinkommens und der von der Kommission angenommenen Erhaltungsmaßnahmen zu sorgen, soweit sie für die Vertragspartei nach Artikel IX dieses Übereinkommens verbindlich sind. (2) Jede Vertragspartei macht der Kommission Mitteilung über die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen bei Verstössen. Artikel XXII (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehende Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, daß eine Tätigkeit entgegen den Zielen dieses Übereinkommens aufgenommen wird. (2) Jede Vertragspartei unterrichtet die Kommission von derartigen Tätigkeiten, die ihr zur Kenntnis gebracht werden. Artikel XXIII (1) Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß arbeiten mit den Beratenden Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags in den Fragen zusammen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen. (2) Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß arbeiten gegebenenfalls mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft sowie mit anderen Sonderorganisationen zusammen. (3) Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß bemühen sich, gegebenenfalls mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die an ihrer Arbeit mitwirken könnten, Arbeitsbeziehungen herzustellen, einschließlich des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung, des Wissenschaftlichen Ausschusses für Meeresforschung und der Internationalen Walfang-Kommission. (4) Die Kommission kann mit den in diesem Artikel bezeichneten Organisationen und gegebenenfalls mit anderen Organisationen Vereinbarungen schließen. Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß können diese Organisationen auffordern, zu ihren Tagungen und zu den Tagungen ihrer nachgeordneten Gremien Beobachter zu entsenden. Artikel XXIV (1) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, ein Beobachtungs- und Inspektionssystem zu errichten. (2) Das Beobachtungs- und Inspektionssystem wird von der Kommission auf folgende Grundsätzen aufgebaut: a) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander zusammen, um dafür Sorge zu tragen, daß das Beobachtungs- und Inspektionssystem unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Gepflogenheiten wirksam in Kraft gesetzt wird. Dieses System umfasst unter anderem Verfahren zum Betreten der Fahrzeuge und Inspektionen durch die von den Mitgliedern der Kommission bezeichneten Beobachter und Inspektoren sowie Verfahren für strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen den Flaggenstaat anhand von Beweismaterial, das beim Betreten der Fahrzeuge und bei den Inspektionen sichergestellt worden ist. Den Informationen nach Artikel XXI ist ein Bericht über die strafrechtlichen Verfolgungen und verhängten Sanktionen beizufügen; b) um die Einhaltung der im Rahmen dieses Übereinkommens angenommenen Maßnahmen zu überprüfen, werden Beobachtungen und Inspektionen an Bord der Fahrzeuge, die sich im Anwedungsbereich des Übereinkommens mit wissenschaftlicher Forschung oder mit der Nutzung lebender Meeresschätze befassen, von Beobachtern und Inspektoren durchgeführt, die von den Mitgliedern der Kommission bezeichnet und unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen tätig sind; c) die bezeichneten Beobachter und Inspektoren unterstehen nur der Hoheitsgewalt der Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind. Sie erstatten dem Mitglied der Kommission Bericht, von dem sie bezeichnet worden sind und das seinerseits der Kommission Bericht erstattet. (3) Bis zur Errichtung des Beobachtungs- und Inspektionssystems bemühen sich die Mitglieder der Kommission, einstweilige Vorkehrungen zur Bezeichnung der Beobachter und Inspektoren zu treffen ; diese bezeichneten Beobachter und Inspektoren sind berechtigt, nach den in Absatz 2 dargelegten Grundsätzen Inspektionen durchzuführen. Artikel XXV (1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die betreffenden Vertragsparteien einander, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegegen. (2) Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, wird - jeweils mit Zustimmung aller Streitparteien - dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt oder einem Schiedsverfahren unterworfen ; wird keine Einigkeit über die Vorlage an den Internationalen Gerichtshof oder über ein Schiedsverfahren erzielt, so sind die Streitparteien nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit durch eines der verschiedenen, in Absatz 1 genannten friedlichen Mittel beizulegen. (3) Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen, so wird das Schiedsgericht nach Maßgabe der Anlage zu diesem Übereinkommen gebildet. Artikel XXVI (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. August bis 31. Dezember 1980 für alle Teilnehmerstaaten an der vom 7. bis 20. Mai 1980 in Canberra abgehaltenen Konferenz über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis in Canberra zur Unterzeichnung auf. (2) Die so unterzeichnenden Staaten sind die ursprünglichen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens. Artikel XXVII (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Australien hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. Artikel XXVIII (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch die in Artikel XXVI Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Staaten in Kraft. (2) Für jeden Staat oder jede Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft. Artikel XXIX (1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der an Erforschung oder Nutzung der lebenden Meeresschätze interessiert ist, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, zum Beitritt offen. (2) Dieses Übereinkommen steht Organisationen eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses zum Beitritt offen, die sich aus souveränen Staaten zusammensetzen, unter deren Mitgliedern sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission befinden und denen die Mitgliedstaaten der Organisation in den Bereichen, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, ganz oder zum Teil Zuständigkeiten übertragen haben. Der Beitritt von Organisationen eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses bedarf der Konsultation unter den Mitgliedern der Kommission. Artikel XXX (1) Dieses Übereinkommen kann jederzeit geändert werden. (2) Beantragt ein Drittel der Mitglieder der Kommission eine Tagung zur Erörterung einer vorgeschlagenen Änderung, so beruft der Verwahrer diese Tagung ein. (3) Eine Änderung tritt in Kraft, sobald der Verwahrer die diesbezuegliche Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von allen Mitgliedern der Kommission erhalten hat. (4) Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald deren Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung beim Verwahrer eingegangen ist. Geht von einer solchen Vertragspartei innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung keine Notifikation nach Absatz 3 ein, so gilt diese Vertragspartei als von dem Übereinkommen zurückgetreten. Artikel XXXI (1) Jede Vertragspartei kann am 30. Juni eines jeden Jahres durch eine bis spätestens 1. Januar desselben Jahres an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten ; nach Eingang der Notifikation teilt der Verwahrer diese sogleich den anderen Vertragsparteien mit. (2) Jede andere Vertragspartei kann innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Abschrift einer solchen Notifikation vom Verwahrer diesem schriftlich ihren Rücktritt notifizieren ; in diesem Fall tritt das Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei am 30. Juni desselben Jahres ausser Kraft. (3) Der Rücktritt eines Mitglieds der Kommission von diesem Übereinkommen berührt nicht seine finanziellen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. Artikel XXXII Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien folgendes: a) Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden; b) das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und seiner etwaigen Änderungen. Artikel XXXIII (1) Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung von Australien hinterlegt ; diese übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Vertragsparteien gehörig beglaubigte Abschriften. (2) Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren. Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Canberra am 20. Mai 1980. ANLAGE SCHIEDSGERICHT Das in Artikel XXV Absatz 3 bezeichnete Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die folgendermassen ernannt werden: Die das Verfahren betreibende Partei teilt der anderen Partei den Namen eines Schiedsrichters mit ; diese teilt ihrerseits innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach dieser Mitteilung den Namen des zweiten Schiedsrichters mit. Die Parteien ernennen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger einer der Parteien sein und nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie einer der beiden ersten Schiedsrichter haben darf. Der dritte Schiedsrichter ist Vorsitzender des Gerichts. Wurde der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ernannt, oder konnten die Parteien innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshof aus dem Kreis von Persönlichkeiten von internationalem Ruf ernannt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Das Schiedsgericht beschließt über seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bedarf der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Jede Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, darf mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist endgültig und für alle Streitparteien und jede Vertragspartei, die dem Verfahren beitritt, bindend ; er ist unverzueglich zu befolgen. Auf Antrag einer Streitpartei oder einer beitretenden Vertragspartei legt das Schiedsgericht den Schiedsspruch aus. Sofern das Schiedsgericht wegen besonderer Umstände des Falles nicht etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.