Europäische Union

2014/421/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über den von der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“  oder  „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist

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3.7.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 196/15 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2014 über den von der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist (2014/421/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). (2) Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. (3) Die Union und Norwegen haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. (4) Die Union und Norwegen haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Januar 2012 für Norwegen in Kraft. (5) Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, Protokoll Nr. 3 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. (6) Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses. Die Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2. (2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. ENTWURF BESCHLUSS Nr. DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-NORWEGEN vom zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Der Gemischte Ausschuss — gestützt auf das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 11, gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2) (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 11 des Abkommens verweist auf Protokoll Nr. 3, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der EU, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Island, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses (3) vorsieht. (2) Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. (3) Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (4) (im Folgenden: „das Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. (4) Die EU und Norwegen haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. (5) Die EU und Norwegen haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Januar 2012 für Norwegen in Kraft. (6) Das Übereinkommen hat die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen. (7) Obwohl der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß dem Protokoll. (8) Daher sollte in Protokoll Nr. 3 des Abkommens ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. September 2014. Geschehen zu Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende … (1)   ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2. (2)   ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 2. (3)  Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien. (4)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. ANHANG Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 1 Anwendbare Ursprungsregeln Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar. Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen. Artikel 2 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen. Artikel 3 Änderung des Protokolls Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Artikel 4 Rücktritt vom Übereinkommen (1)   Sofern die EU oder Norwegen dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und Norwegen unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein. (2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und Norwegen zulässig ist. Artikel 5 Übergangsbestimmungen — Kumulierung (1)   Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen vom 20. Dezember 2005 (2), werden zwischen der EU und Norwegen ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist. (2)   Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein. (1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. (2)   ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.