Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/226 des Rates vom 15. Juli 2025 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/226 27.1.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/226 DES RATES vom 15. Juli 2025 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (EU) 2022/1158 (1) genehmigte der Rat die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (2) (im Folgenden „Abkommen“). Das Abkommen wird seit dem 29. Juni 2022 vorläufig angewandt, sein Abschluss wurde mit dem Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates (3) und mit dem Beschluss Nr. 2/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über den Güterkraftverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses (4) genehmigt und es wurde bis zum 30. Juni 2024 verlängert. (2) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates (5) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (im Folgenden „Änderungsabkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 20. Juni 2024 unterzeichnet (6). Das Änderungsabkommen wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. (3) Das Abkommen hat sich als wesentlich für die Ukraine erwiesen, um die ukrainische Gesellschaft und Wirtschaft zu unterstützen, indem es den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union und der Ukraine gestattet, Güter in ukrainisches Gebiet und durch dieses hindurch in die Union zu befördern und umgekehrt, und somit auch die Solidaritätskorridore für die Ukraine unterstützt hat. Das Abkommen wirkt sich auch für die Europäische Union nach wie vor positiv aus, insbesondere für die Ausfuhren der Union in die Ukraine. (4) Die Umstände, die den Abschluss des Abkommens rechtfertigten, insbesondere die erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Ukraine infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine konfrontiert ist, dauern fort. (5) Angesichts der außergewöhnlichen und einzigartigen Umstände, die den Abschluss des Änderungsabkommens erfordern, und im Einklang mit den Verträgen ist es angemessen, dass die Union die entsprechende geteilte Zuständigkeit, die ihr die Verträge gewähren, zeitweilig ausübt. Jede Auswirkung dieses Beschlusses auf die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sollte zeitlich streng begrenzt sein. Die von der Union auf der Grundlage dieses Beschlusses und des Abkommens ausgeübte Zuständigkeit sollte daher nur während der Geltungsdauer des Abkommens ausgeübt werden. Dementsprechend wird die so ausgeübte geteilte Zuständigkeit von der Union nicht mehr ausgeübt, sobald das Abkommen nicht mehr gilt. Unbeschadet anderer Maßnahmen der Union und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union wird diese Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) danach wieder von den Mitgliedstaaten ausgeübt. Außerdem wird daran erinnert, dass sich gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokoll über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit die Ausübung der Zuständigkeit der Union in diesem Beschluss nur auf die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich erstreckt. Die Ausübung der Zuständigkeit der Union durch diesen Beschluss berührt nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder künftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte mit anderen Drittländern in diesem Bereich oder deren Unterzeichnung oder deren Abschluss. (6) In der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 18. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass das Abkommen seinen beabsichtigten Zweck erfüllt und die dem Abkommen zugrunde liegenden Umstände fortdauern. Die Vertragsparteien haben jedoch auch mehrere Probleme festgestellt, die sich aus der Anwendung und Durchführung des Abkommens und seinen möglichen Auswirkungen auf lokaler Ebene auf den Kraftverkehrssektor in der Union ergeben. Daher sind begrenzte Änderungen des Abkommens erforderlich, um seine Durchsetzung zu erleichtern und seine Durchführung zu verbessern. (7) Damit sowohl der Union als auch der Ukraine die positiven Auswirkungen des Abkommens auf die Erleichterung des Güterkraftverkehrs zwischen dem Hoheitsgebiet der Ukraine und dem Gebiet der Union sowie durch diese Gebiete weiterhin zugutekommen, sollte das Abkommen vorbehaltlich der notwendigen Änderungen bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden und die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung um einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen. (8) Das Änderungsabkommen sollte genehmigt werden. (9) Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsabkommens vorgesehene Notifikation vornehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (im Folgenden „Änderungsabkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 (1)   Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen ist auf die Geltungsdauer des Abkommens begrenzt. Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union beendet die Union nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausübung dieser Zuständigkeit unverzüglich, und die Mitgliedstaaten üben wieder ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV aus. (2)   Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder zukünftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte über den Straßengüterverkehr mit jedwedem Drittstaat und mit der Ukraine in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens unberührt, ebenso wie deren Unterzeichnung oder deren Abschluss. (3)   Die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zuständigkeit durch die Union bezieht sich nur auf die Gegenstände, die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelt sind. (4)   Dieser Beschluss und das Abkommen berühren nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Straßengüterverkehrs für andere als durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Gegenstände. Artikel 3 Die Kommission nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Änderungsabkommen gebunden zu sein. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1158/oj). (2)   ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1158/oj. (3)  Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2435/oj). (4)  Beschluss Nr. 2/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 16. März 2023 über die Verlängerung des Abkommens (ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/929/oj). (5)  Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates vom 20. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (ABl. L, 2024/1876, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1876/oj). (6)   ABl. L, 2024/1878, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1878/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/226/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.