Europäische Union

2005/367/EG: Entscheidung des Rates vom 14. April 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Ausweise für Seeleute (Übereinkommen Nr. 185) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nungsgemäß konstituierten dreigliedrigen Seeschifffahrtsgremiums der Internationalen Arbeitsorganisation Änderungen der Anhänge vornehmen. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den auf der Konferenz anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen zu fassen, darunter mindestens die Hälfte der Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben. (2)   Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann dem Generaldirektor innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme einer solchen Änderung schriftlich mitteilen, dass sie für das betreffende Mitglied nicht in Kraft tritt bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer neuen schriftlichen Mitteilung in Kraft treten wird. Artikel 9 Übergangsbestimmungen Jedes Mitglied, das Vertragspartei des Übereinkommens über Personalausweise für Seeleute, 1958, ist, und das Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf die Ratifizierung dieses Übereinkommens trifft, kann den Generaldirektor von seiner Absicht in Kenntnis setzen, dieses Übereinkommen vorläufig anzuwenden. Ein von einem solchen Mitglied ausgestellter Ausweis für Seeleute ist für die Zwecke dieses Übereinkommens als ein gemäß seinen Bestimmungen ausgestellter Ausweis für Seeleute zu behandeln, vorausgesetzt, dass die Erfordernisse der Artikel 2 bis 5 dieses Übereinkommens erfüllt werden und das betreffende Mitglied die gemäß diesem Übereinkommen ausgestellten Ausweise für Seeleute anerkennt. Schlussbestimmungen Artikel 10 Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über Personalausweise für Seeleute, 1958, neu gefasst. Artikel 11 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Artikel 12 (1)   Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. (2)   Es tritt, sechs Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. (3)   In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 13 (1)   Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird zwölf Monate nach der Eintragung wirksam. (2)   Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. Artikel 14 (1)   Der Generaldirektor gibt allen Mitgliedern Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern mitgeteilt werden. (2)   Der Generaldirektor wird die Mitglieder, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation dieses Übereinkommens Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. (3)   Der Generaldirektor gibt allen Mitgliedern Kenntnis von der Eintragung von Änderungen, die gemäß Artikel 8 an den Anhängen vorgenommen worden sind, sowie von sich darauf beziehenden Notifizierungen. Artikel 15 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen. Artikel 16 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll, wobei auch die Bestimmungen von Artikel 8 zu berücksichtigen sind. Artikel 17 (1)   Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 13 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. (2)   In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 18 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich. ANHANG I Muster für den Ausweis für Seeleute Der Ausweis für Seeleute, dessen Form und Inhalt nachstehend dargestellt werden, muss aus qualitativ guten Materialien bestehen, die, soweit dies praktisch möglich ist, beispielsweise aus Kostenerwägungen, der Allgemeinheit nicht ohne weiteres zugänglich sind. Der Ausweis darf nicht mehr Platz haben, als für die im Übereinkommen vorgesehenen Angaben notwendig ist. Er muss den Namen des ausstellenden Staates und den folgenden Vermerk enthalten: „Dieses Dokument ist ein Ausweis für Seeleute im Sinne des Übereinkommens über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003, der Internationalen Arbeitsorganisation. Dieses Dokument ist ein eigenständiges Dokument und kein Pass.“ Die Seiten des Ausweises mit den nachstehend fett gedruckt angegebenen Daten sind durch ein Laminat oder über einen Überzug, oder durch die Anwendung einer bildgebenden Technologie und eines Substratmaterials zu schützen, die gegenüber einem Austausch des Portraits und anderer biografischer Angaben gleichermaßen widerstandsfähig sind. Die verwendeten Materialien, die Abmessungen und die Anordnung der Angaben haben den Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu entsprechen, die in Dokument 9303 Teil 3 (2. Aufl., 2002) oder Dokument 9303 Teil 1 (5. Aufl., 2003) enthalten sind. Die Sicherheitsmerkmale haben außerdem mindestens eines der folgenden Merkmale zu umfassen: Wasserzeichen, ultraviolette Sicherheitsmerkmale, spezielle Druckfarben, spezielle Farbmuster, Perforationsbilder, Hologramme, Lasergravur, Mikrodruck und hitzeversiegeltes Laminat. Die auf den Datenseiten des Ausweises für Seeleute einzutragenden Angaben sind zu beschränken auf: I. Ausstellende Behörde: II. Rufnummer(n), E-Mail und Website der Behörde: III. Tag und Ort der Ausstellung: Digitales oder Originallichtbild des Seemanns a) voller Name des Seemanns: b) Geschlecht: c) Geburtsdatum und -ort: d) Staatsangehörigkeit: e) etwaige besondere körperliche Merkmale des Seemanns, die eine Identifizierung erleichtern können: f) Unterschrift: g) gültig bis: h) Art oder Bezeichnung des Ausweises: i) einmalig vergebene Dokumentennummer: j) Personenkennziffer (fakultativ): k) Biometriedaten-Schablone auf der Grundlage eines Fingerabdrucks, gedruckt als Ziffern in einem Strichcode entsprechend einer zu entwickelnden Norm: l) eine maschinenlesbare Zone entsprechend den ICAO-Spezifikationen in dem oben angegebenen Dokument 9303. IV. Amtliches Siegel oder amtlicher Stempel der ausstellenden Behörde. Erläuterung der Angaben: Die vorstehenden Feldbezeichnungen können in die Sprache(n) des ausstellenden Staates übersetzt werden. Ist die Landessprache eine andere Sprache als Englisch, Französisch oder Spanisch, sind die Feldbezeichnungen auch in einer dieser Sprachen einzutragen. Für alle Einträge in diesem Ausweis sind lateinische Buchstaben zu verwenden. Die vorstehend aufgeführten Angaben müssen die folgenden Merkmale aufweisen: I. Ausstellende Behörde: ISO-Code des ausstellenden Staates und Name und volle Anschrift der Behörde, die den Ausweis für Seeleute ausstellt, sowie Name und Stellung der Person, die die Ausstellung bewilligt. II. Rufnummer, E-Mail und Website müssen den Erreichbarkeiten der im Übereinkommen erwähnten Anlaufstelle entsprechen. III. Tag und Ort der Ausstellung: Das Datum ist in zweistelligen arabischen Ziffern in der Form Tag/Monat/Jahr — z. B. 31/12/03 — zu schreiben; der Ort ist in der gleichen Weise zu schreiben wie im nationalen Pass. Größe des Portrait-Lichtbilds: Wie in dem oben angegebenen ICAO-Dokument 9303. a) Voller Name des Seemanns, gegebenenfalls zuerst der Familienname, gefolgt von den anderen Namen des Seemanns; b) Geschlecht: „M“ für männlich oder „F“ für weiblich angeben; c) Geburtsdatum und -ort: Das Datum ist in zweistelligen arabischen Ziffern in der Form Tag/Monat/Jahr zu schreiben; der Ort ist in der gleichen Weise zu schreiben wie im nationalen Pass; d) Vermerk der Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit angeben; e) besondere körperliche Merkmale: Alle offensichtlichen Merkmale, die die Identifizierung erleichtern; f) Unterschrift des Seemanns; g) gültig bis: in zweistelligen arabischen Ziffern in der Form Tag/Monat/Jahr; h) Art oder Bezeichnung des Ausweises: Zeichencode für Dokumentenart, in lateinischen Großbuchstaben geschrieben (S); i) einmalig vergebene Dokumentennummer: Ländercode (siehe I oben), gefolgt von einer alphanumerischen Buchinventarnummer von nicht mehr als neun Zeichen; j) Personenkennziffer: fakultative persönliche Kennziffer des Seemanns; Kennziffer mit nicht mehr als 14 alphanumerischen Zeichen; k) Biometriedaten-Schablone: genaue Spezifikation zu entwickeln; l) maschinenlesbare Zone: gemäß dem oben bezeichneten ICAO-Dokument 9303. ANHANG II Elektronische Datenbank Die Angaben in jedem Datensatz in der elektronischen Datenbank, die von jedem Mitglied gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2, 6 und 7 dieses Übereinkommens zu unterhalten ist, sind zu beschränken auf: Abschnitt 1 1. Name der auf dem Ausweis angegebenen ausstellenden Behörde. 2. Voller Name des Seemanns, wie er im Ausweis erscheint. 3. Einmalig vergebene Dokumentennummer des Ausweises. 4. Gültigkeitsdauer oder Datum der Außerkraftsetzung oder Entziehung des Ausweises. Abschnitt 2 5. Im Ausweis enthaltene Biometriedaten-Schablone. 6. Lichtbild. 7. Angaben zu allen Anfragen im Zusammenhang mit dem Ausweis für Seeleute. ANHANG III Anforderungen und empfohlene Verfahren und Praktiken für die Ausstellung von Ausweisen für Seeleute Dieser Anhang legt die Mindestanforderungen an die Verfahren dar, die von jedem Mitglied gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen für Seeleute (nachstehend „AS“ genannt) anzunehmen sind, einschließlich der Qualitätskontrollverfahren. Teil A führt die verbindlichen Ergebnisse auf, die von jedem Mitglied bei der Verwirklichung eines Systems für die Ausstellung von AS mindestens erreicht werden müssen, und Teil B empfiehlt Verfahren und Praktiken für die Erzielung dieser Ergebnisse. Teil B ist von den Mitgliedern in vollem Umfang zu berücksichtigen, ist aber nicht verbindlich. Teil A — Verbindliche Ergebnisse 1.   Herstellung und Lieferung der Blanko-AS Es sind Vorgänge und Verfahren vorhanden, um die erforderliche Sicherheit für die Herstellung und Lieferung der Blanko-AS zu gewährleisten, darunter die Folgenden: a) alle Blanko-AS sind von einheitlicher Qualität und entsprechen nach Inhalt und Form den in Anhang I enthaltenen Anforderungen; b) die für die Herstellung verwendeten Materialien werden geschützt und kontrolliert; c) die Blanko-AS werden während der Herstellungs- und Lieferungsvorgänge geschützt, kontrolliert, identifiziert und verfolgt; d) die Hersteller verfügen über die Mittel, um ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung von Blanko-AS ordnungsgemäß erfüllen zu können; e) der Transport der Blanko-AS vom Hersteller zur ausstellenden Behörde ist sicher. 2.   Aufbewahrung, Handhabung und Rechenschaftspflicht für Blanko- und ausgefüllte AS Es sind Vorgänge und Verfahren vorhanden, um die erforderliche Sicherheit für die Aufbewahrung, Handhabung und Rechenschaftspflicht für Blanko- und ausgefüllte AS zu gewährleisten, darunter die folgenden: a) die Aufbewahrung und Handhabung der Blanko- und ausgefüllten AS werden von der ausstellenden Behörde kontrolliert; b) Blanko-, ausgefüllte und ungültige AS, einschließlich derjenigen, die als Muster verwendet werden, werden geschützt, kontrolliert, identifiziert und verfolgt; c) die an den Vorgängen beteiligten Mitarbeiter erfüllen die Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Loyalität, die mit ihrer Stellung verbunden sind, und verfügen über eine entsprechende Ausbildung; d) die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den befugten Bediensteten erfolgt so, dass die Ausstellung von unerlaubten AS verhindert wird. 3.   Bearbeitung von Anträgen; Außerkraftsetzung oder Entziehung von AS; Beschwerdeverfahren Es sind Vorgänge und Verfahren vorhanden, um die erforderliche Sicherheit für die Bearbeitung von Anträgen, das Ausfüllen der Blanko-AS mit personenbezogenen Daten durch die für ihre Ausstellung verantwortliche Behörde und Dienststelle und die Lieferung der AS zu gewährleisten, darunter: a) Vorgänge für die Prüfung und Genehmigung, mit denen sichergestellt wird, dass AS, wenn sie erstmals beantragt und wenn sie erneuert werden, nur ausgestellt werden auf der Grundlage: i) von Anträgen, die alle Angaben enthalten, die nach Anhang I vorgeschrieben sind, ii) eines Identitätsnachweises des Antragstellers gemäß der Gesetzgebung und Praxis des ausstellenden Staates, iii) eines Nachweises der Staatsangehörigkeit oder des dauernden Aufenthalts, iv) eines Nachweises, dass der Antragsteller ein Seemann im Sinne von Artikel 1 ist, v) der Sicherstellung, dass Antragstellern, insbesondere solchen, die mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen oder den Status von Daueraufenthaltsberechtigten haben, nicht mehr als ein AS ausgestellt wird, vi) einer Prüfung, dass der Antragsteller kein Sicherheitsrisiko darstellt, unter angemessener Wahrung der grundlegenden Rechte und Freiheiten, die in internationalen Instrumenten niedergelegt sind. b) Mit den Vorgängen wird sichergestellt, dass: i) die Angaben zu jedem in Anhang II enthaltenen Merkmal gleichzeitig mit der Ausstellung des AS in die Datenbank eingegeben werden, ii) die Daten, das Lichtbild, die Unterschrift und das bei dem Antragsteller erfasste biometrische Merkmal dem Antragsteller entsprechen, iii) die Daten, das Lichtbild, die Unterschrift und das bei dem Antragsteller erfasste biometrische Merkmal während der gesamten Bearbeitung, Ausstellung und Lieferung des AS mit dem Antrag verbunden bleiben. c) Es werden unverzüglich Maßnahmen getroffen, um die Datenbank zu aktualisieren, wenn ein ausgestellter AS außer Kraft gesetzt oder entzogen wird. d) Es ist ein System zur Verlängerung bzw. Neuausstellung eingerichtet worden, um Vorsorge für Fälle zu treffen, in denen der AS eines Seemanns verlängert oder erneuert werden muss, und für Fälle, in denen der AS abhanden kommt. e) Die Umstände, unter denen AS außer Kraft gesetzt oder entzogen werden können, werden in Beratung mit den Reeder- und Seeleuteverbänden festgelegt. f) Es sind effektive und transparente Beschwerdeverfahren vorhanden. 4.   Betrieb, Sicherheit und Unterhaltung der Datenbank Es sind Vorgänge und Verfahren vorhanden, um die erforderliche Sicherheit für den Betrieb und die Unterhaltung der Datenbank zu gewährleisten, darunter die folgenden: a) Die Datenbank ist gegen Manipulationen und gegen unbefugten Zugriff gesichert, b) die Daten sind aktuell, gegen den Verlust von Informationen geschützt und über die Anlaufstelle jederzeit für Anfragen zugänglich; c) die Datenbanken werden nicht anderen Datenbanken beigefügt, kopiert, mit anderen Datenbanken verknüpft oder in andere Datenbanken überspielt; Informationen aus der Datenbank werden ausschließlich für den Nachweis der Identität der Seeleute verwendet; d) die Rechte der Person werden geachtet, darunter: i) das Recht auf Privatsphäre bei der Erhebung, Speicherung, Handhabung und Weitergabe von personenbezogenen Daten, und ii) das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten und das Recht, etwaige Unrichtigkeiten rechtzeitig korrigieren zu lassen. 5.   Qualitätskontrolle der Verfahren und periodische Evaluierungen a) Es sind Vorgänge und Verfahren vorhanden, um die erforderliche Sicherheit durch die Qualitätskontrolle der Verfahren und durch periodische Evaluierungen zu gewährleisten, einschließlich der Überwachung der Vorgänge, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Leistungsanforderungen erreicht werden für i) die Herstellung und Lieferung der Blanko-AS, ii) die Aufbewahrung, Handhabung und Rechenschaftspflicht für Blanko-, ungültige und ausgefüllte AS, iii) die Bearbeitung von Anträgen, das Ausfüllen der Blanko-AS mit personenbezogenen Daten durch die für die Ausstellung und Lieferung verantwortliche Behörde und Dienststelle, iv) den Betrieb, die Sicherheit und die Aktualisierung der Datenbank; b) es werden periodische Überprüfungen durchgeführt, um die Zuverlässigkeit des Ausstellungssystems und der Verfahren sowie ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Übereinkommens sicherzustellen, und c) es sind Verfahren vorhanden, um die Vertraulichkeit von Informationen zu schützen, die in Berichten über periodische Evaluierungen enthalten sind, die von anderen ratifizierenden Mitgliedern übermittelt werden. Teil B — Empfohlene Verfahren und Praktiken 1.   Herstellung und Lieferung der Blanko-AS 1.1. Im Interesse der Sicherheit und Einheitlichkeit der AS sollte die zuständige Stelle eine leistungsfähige Quelle für die Herstellung der Blanko-AS auswählen, die von dem Mitglied auszustellen sind. 1.2. Falls die Blanko-AS in den Räumlichkeiten der für die Ausstellung der AS zuständigen Behörde („die ausstellende Behörde“) hergestellt werden sollen, gilt Abschnitt 2.2. 1.3. Falls ein fremdes Unternehmen ausgewählt wird, sollte die zuständige Stelle: 1.3.1. sich vergewissern, dass das Unternehmen von unbestrittener Integrität, finanzieller Solidität und Zuverlässigkeit ist; 1.3.2. das Unternehmen dazu verpflichten, alle Beschäftigten zu bezeichnen, die mit der Herstellung der Blanko-AS befasst sein werden; 1.3.3. das Unternehmen dazu verpflichten, der Behörde den Nachweis zu liefern, dass angemessene Systeme vorhanden sind, um die Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Loyalität der bezeichneten Beschäftigten zu gewährleisten, und die Behörde davon zu überzeugen, dass es jedem dieser Beschäftigten einen ausreichenden Lebensunterhalt und eine ausreichende Arbeitsplatzsicherheit bietet; 1.3.4. eine schriftliche Vereinbarung mit dem Unternehmen schließen, die unbeschadet der eigenen Verantwortung der Behörde für die AS insbesondere die unter Abschnitt 1.5 erwähnten Spezifikationen und Weisungen festlegen und das Unternehmen dazu verpflichten sollte: 1.3.4.1. sicherzustellen, dass nur die bezeichneten Beschäftigten, die sich zu strenger Vertraulichkeit verpflichtet haben müssen, mit der Herstellung der Blanko-AS befasst sind; 1.3.4.2. alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für den Transport der Blanko-AS von seinen Räumlichkeiten zu den Räumlichkeiten der ausstellenden Behörde zu ergreifen. Die ausstellende Behörde kann nicht mit der Begründung von der Haftung befreit werden, dass sie diesbezüglich nicht fahrlässig gehandelt hat; 1.3.4.3. jeder Lieferung eine genaue Aufstellung ihres Inhalts beizufügen; diese Aufstellung sollte insbesondere die Kennziffern der AS in jedem Paket angeben; 1.3.5. sicherstellen, dass die Vereinbarung eine Bestimmung enthält, die die Erfüllung des Vertrags ermöglicht, wenn der ursprüngliche Auftragnehmer nicht mehr dazu in der Lage ist; 1.3.6. sich vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vergewissern, dass das Unternehmen über die Mittel verfügt, um alle genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen zu können. 1.4. Falls die Blanko-AS von einer Behörde oder einem Unternehmen außerhalb des Gebiets des Mitglieds geliefert werden sollen, kann die zuständige Stelle des Mitglieds eine geeignete Stelle in dem auswärtigen Land damit beauftragen sicherzustellen, dass die in diesem Abschnitt empfohlenen Erfordernisse erfüllt werden. 1.5. Die zuständige Stelle sollte u. a.: 1.5.1. detaillierte Spezifikationen für alle Materialien festlegen, die bei der Herstellung der Blanko-AS zu verwenden sind; diese Materialien sollten den im Anhang I dieses Übereinkommens genannten allgemeinen Spezifikationen entsprechen; 1.5.2. genaue Spezifikationen für die Form und den Inhalt der Blanko-AS festlegen, wie in Anhang I dargelegt; 1.5.3. sicherstellen, dass die Spezifikationen eine einheitliche Druckqualität der Blanko-AS ermöglichen, falls später andere Drucker eingesetzt werden; 1.5.4. klare Weisungen für die Erstellung einer einmalig vergebenen Dokumentennummer zu erteilen, die auf jedem Blanko-AS fortlaufend gemäß Anhang I aufzudrucken ist; und 1.5.5. genaue Spezifikationen für die Aufbewahrung aller Materialien während des Herstellungsverfahrens festlegen. 2.   Aufbewahrung, Handhabung und Rechenschaftspflicht für Blanko-AS 2.1. Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausstellungsverfahren (einschließlich der Aufbewahrung der Blanko-AS und der für ihr Ausfüllen verwendeten Geräte und Materialien, der Bearbeitung der Anträge, der Ausstellung der AS sowie der Unterhaltung und der Sicherheit der Datenbanken) sollten unter unmittelbarer Aufsicht der ausstellenden Behörde durchgeführt werden. 2.2. Die ausstellende Behörde sollte eine Beurteilung aller an dem Ausstellungsverfahren beteiligten Bediensteten erstellen, die für jeden von ihnen einen Nachweis der Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Loyalität enthalten sollte. 2.3. Die ausstellende Behörde sollte sicherstellen, dass keiner der an dem Ausstellungsverfahren beteiligten Bediensteten derselben Kernfamilie angehört. 2.4. Die individuellen Verantwortlichkeiten der an dem Ausstellungsverfahren beteiligten Bediensteten sollten von der ausstellenden Behörde ausreichend festgelegt werden. 2.5. Kein einzelner Bediensteter sollte für die Durchführung aller zur Bearbeitung eines Antrags für einen AS und zur Erstellung des entsprechenden AS erforderlichen Tätigkeiten allein verantwortlich sein. Der Bedienstete, der Anträge einem für die Ausstellung von AS verantwortlichen Bediensteten zuweist, sollte nicht an dem Ausstellungsverfahren beteiligt sein. Die Bediensteten, denen die verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen und der Ausstellung von AS zugewiesen werden, sollten sich turnusmäßig abwechseln. 2.6. Die ausstellende Behörde sollte interne Vorschriften erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass 2.6.1. die Blanko-AS gesichert aufbewahrt werden und nur in dem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.