Europäische Union

68/375/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/507 - Cobelaz-Kokereien) (Nur der französische und Niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31968D0375 68/375/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/507 - Cobelaz-Kokereien) (Nur der französische und Niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 276 vom 14/11/1968 S. 0019 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/507 - Cobelaz-Kokereien) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (68/375/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 5 und 7, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der am 30. Oktober 1962 eingereicht und insbesondere am 22. Mai 1964 bestätigt worden ist und auf Grund dessen die belgischen Hersteller von Kokerei-Ammoniumsulfat beantragt haben, die Kommission möge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, gegen die zwischen ihnen und der Société coopérative Comptoir belge de l'azote (Cobelaz) mit Sitz in Brüssel geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten, im Hinblick auf die von diesen Unternehmen hilfsweise vorgenommene Anmeldung, auf Grund welcher für den Fall, daß für die Vereinbarung ein Negativattest nicht erteilt werden kann, die Vergünstigung des Artikels 85 Absatz 3 in Anspruch genommen wird, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Negativattestantrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 93 vom 18. Mai 1967, S. 1821/67, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, im Hinblick auf die am 12. Dezember 1967 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Am 12. September 1940 wurde in Brüssel unter der Bezeichnung "Comptoir belge de l'azote - Cobelaz" eine Genossenschaft belgischen Rechts gegründet, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, in Belgien wie im Ausland sämtliche Handelsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf der Stickstofferzeugnisse ihrer Mitglieder durchzuführen. Diese Genossenschaft trat an die Stelle der Aktiengesellschaft "Comptoir belge des engrais azotés", die ihrerseits das im Jahre 1908 gegründete "Comptoir belge du sulfate d'ammoniaque" abgelöst hatte. Am gleichen Tag schlossen alle in Belgien ansässigen Stickstoffhersteller mit Cobelaz ein sich jährlich stillschweigend verlängerndes Abkommen, durch das sie dieser Gesellschaft das ausschließliche Recht zum gemeinsamen Verkauf ihrer Stickstoffdüngemittel sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Auslandsmärkten übertrugen. Später wurden mehrere Bestimmungen dieses Abkommens von den Beteiligten nicht mehr angewandt oder durch mündliche Absprachen - insbesondere im Jahre 1953 - geändert. Seit dem 1. Juli 1962 gelten die den gemeinsamen Verkauf betreffenden Vorschriften dieses Abkommens nur noch für solche Mitglieder von Cobelaz, die Kokerei-Ammoniumsulfat herstellen, da die Unternehmen, die Stickstoffdüngemittel aus synthetischem Ammoniak gewinnen, ihren gemeinsamen Verkauf über Cobelaz in anderer Weise geregelt haben. Am 1. Juli 1967 trat eine weitgehend geänderte Fassung dieses Abkommens in Kraft. Der Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, erstreckt sich demnach auch auf die Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf, die seit dem 12. September 1940 zwischen Cobelaz und den belgischen Herstellern von Kokerei-Ammoniumsulfat gilt und die auch heute noch, wenn auch in geänderter Form, gültig ist. 2. In dieser am 1. Juli 1967 in Kraft getretenen geänderten Fassung sieht die Vereinbarung folgendes vor: Beteiligte sind einerseits die vorgenannte Société coopérative Cobelaz und andererseits die nachstehenden als "Mitglieder" bezeichneten Unternehmen, die sämtlich ihren Sitz in Belgien haben: - Ammoniaque synthétique et dérivés, société anonyme (S.A.), Brüssel, - Cockerill-Ougrée-Providence, S.A., Seraing, - Société métallurgique Hainaut-Sambre, S.A., Couillet, - S.A. des fours à coke de Zeebrügge, Brüssel, - Forges de Thy-Marcinelle et Monceau, S.A., Marcinelle, - Cokeries du Marly, S.A., Brüssel, - Société métallurgique d'Espérance-Longdoz, S.A., Lüttich, - Houillières d'Anderlüs, S.A., Anderlüs, - Carbonisation centrale, S.A., Brüssel, - S.A. des charbonnages du Borinage, Cüsmes, - Forges de Clabecq, S.A., Clabecq, - Usines Gustave Boël, S.A., Brüssel, - Les cokeries du Brabant, S.A., Brüssel, - Charbonnages André Dumont, S.A., Brüssel (heute S.A. André Dumont N.V.), - S.A. des charbonnages du Bois-du-Luc, Houdeng-Aimeries, - Charbonnages de Zolder, S.A., Zolder (heute S.A. Zolder N.V.), - Charbonnages d'Hensies-Pommeröul, S.A., Brüssel, - Charbonnages Limbourg-Meuse, S.A., Brüssel (heute Limbourg-Meuse, S.A.). Zur Durchführung des gemeinsamen Verkaufs ihres Kokerei-Ammoniumsulfats auf dem belgischen Markt und auf den Märkten ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beauftragen die Mitglieder Cobelaz mit dem ausschließlichen Verkauf dieses Erzeugnisses auf dem belgischen Markt und bestimmten Ausfuhrmärkten und betrauen über Cobelaz, die sie gemeinsam vertritt, die Nitrex AG in Zuerich mit dem Verkauf auf den in Artikel 3 des Nitrex-Abkommens vom 12. Oktober 1962 festgelegten Ausfuhrmärkten. Jeder Verkauf dieses Erzeugnisses an Dritte ist den Mitgliedern auf diesen Märkten untersagt, es sei denn, daß es sich um Kleinverkäufe in der Umgebung der Werke handelt, mit denen sie von Cobelaz beauftragt worden sind. Ausserdem sind sie verpflichtet, jede Bestellung oder Preisanfrage für diese Märkte an Cobelaz weiterzuleiten. Dagegen haben sie allein das Recht, das Erzeugnis in den Mitgliedstaaten der EWG ausserhalb Belgiens selbst frei zu verkaufen. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres muß jedes Mitglied Cobelaz die Mengen mitteilen, die es ihr im Laufe dieses Geschäftsjahres zur Verfügung stellen will. Cobelaz verkauft im eigenen Namen und für Rechnung der Mitglieder die ihr zur Verfügung gestellten Mengen ohne Angabe des Herstellers zu den für die gemeinsamen Interessen günstigsten Bedingungen und teilt die Aufträge unter den Mitgliedern entsprechend ihrem Anteil an den zur Verfügung gestellten Mengen auf. Für das von Cobelaz in Belgien und auf den Ausfuhrmärkten ausserhalb der EWG verkaufte und gelieferte Ammoniumsulfat wird jährlich ein einheitlicher "Durchschnittspreis" festgelegt. Dieser Durchschnittspreis wird in der Weise berechnet, daß die Reineinnahme durch die in Form von Kokerei-Ammoniumsulfat gelieferte Stickstoffmenge geteilt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, ein Erzeugnis guter Qualität mit einem Ammoniumstickstoff-Mindestgehalt von 20 v.H. zu liefern ; sie sind allein verantwortlich für die Qualität und Verpackung der gelieferten Ware sowie für etwaige Schäden, die dadurch eintreten, daß durch ihr Verschulden die Lieferung verzögert oder eine fehlerhafte Ware geliefert wird. Cobelaz kann von den Mitgliedern die Beachtung bestimmter Vorschriften zur Gewährleistung einwandfreier Lieferungen verlangen. So oft die Umstände dies erfordern, zumindest aber einmal jährlich, kommen die Mitglieder in einer Hauptversammlung zusammen. Zweck dieser Hauptversammlung, die sich aus einem Vertreter jedes Mitglieds zusammensetzt und nur einstimmig beschließen kann, ist insbesondere, die Jahresabrechnungen über den Verkauf des Erzeugnisses zu prüfen und zu billigen. Sämtliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Ausführung der Vereinbarung sind durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Vereinbarung ist für die Dauer eines Jahres bis zum 30. Juni 1968 geschlossen. Sie wird dann jeweils für die Dauer eines weiteren Jahres stillschweigend verlängert. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer die Vereinbarung kündigen. Auf Grund der ihr durch die Vereinbarung übertragenen Befugnisse bestimmt Cobelaz die Preise und Bedingungen für den Verkauf des ihr von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Ammoniumsulfats. Für Belgien legt Cobelaz zu Beginn jedes Landwirtschaftsjahrs die Großhandelspreise fest, die für das Erzeugnis in jedem der folgenden zwölf Monate gelten. Dieser monatliche Verkaufspreis ist ungeachtet der Herkunft der Ware ein Einheitspreis. Cobelaz übt keinen Einfluß auf die Festsetzung des Verkaufspreises aus, den die Großhändler den Wiederverkäufern und die Wiederverkäufer den Landwirten in Rechnung stellen. Für die Ausfuhrmärkte ausserhalb der EWG, die dem Nitrex-Abkommen unterliegen, werden die von Cobelaz anzuwendenden Preise von der Nitrex AG bestimmt. Die Preise für die Exporte in die anderen Länder ausserhalb der EWG werden von Cobelaz von Fall zu Fall festgelegt. Cobelaz wendet auf dem belgischen Markt einheitliche allgemeine Verkaufsbedingungen an, die insbesondere bestimmen, daß die Ware den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Belgiens entspricht, daß sie zum ausschließlichen Gebrauch als Düngemittel verkauft wird, daß der Verkäufer nicht haftet, wenn die Ware zu anderen Zwecken verwendet wird, daß sich die Verkaufspreise frei Bahnstation des Landes verstehen, daß die Ware nur in Säcken von Cobelaz oder lose geliefert wird und daß die Bezahlung in bar zu erfolgen hat. Für die zum Export bestimmten Lieferungen wendet Cobelaz ebenfalls einheitliche allgemeine Verkaufsbedingungen an, aus denen sich insbesondere ergibt, daß die Ware in der vom Käufer gestellten Verpackung geliefert werden kann, daß sie nur zum Zweck der Ausfuhr verkauft wird, daß sich der Käufer verpflichtet, die Ware tatsächlich auszuführen und Cobelaz für etwaige Nachteile (steuerlicher Art) im Falle einer Nichtausfuhr zu entschädigen, und daß bis zur tatsächlichen Ausfuhr der Ware dieselbe Verpflichtung den jeweiligen späteren Erwerbern auferlegt werden muß. 3. In ihrer bei Einreichung des Negativattestantrags geltenden Fassung enthielt die Vereinbarung noch weitere Bestimmungen und führte zu Verhaltensweisen, die nach Auffassung der Kommission den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EWG zu beeinträchtigen geeignet waren und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und bewirkten. Es handelte sich insbesondere um Bestimmungen, die das der Cobelaz übertragene Alleinverkaufsrecht auf die Mitgliedstaaten der EWG ausserhalb Belgiens erstreckten, die der Cobelaz die Verpflichtung auferlegten, Kokerei-Ammoniumsulfat mit Vorrang vor den anderen von ihr verkauften Stickstoffdüngemitteln zu verkaufen, und die für dieses Erzeugnis einen einheitlichen Durchschnittspreis in Höhe des allgemeinen Durchschnittspreises festlegten, der für sämtliche von Cobelaz getätigten Verkäufe von Stickstoffdüngemitteln aller Art - einschließlich der synthetischen Stickstoffdüngemittel - erzielt wurde. Es handelte sich ausserdem um die in den allgemeinen Verkaufsbedingungen für Belgien enthaltene Klausel, wonach es verboten war, die Ware ohne vorherige Zustimmung von Cobelaz ausserhalb Belgiens zu verkaufen. Schließlich gehörte hierzu auch die Praktik der Cobelaz, ihren belgischen Käufern Treueprämien zu gewähren und zumindest bis 1964 eine Entschädigung für Verluste bei der Lagerhaltung davon abhängig zu machen, daß ihre Wiederverkäufer keine Ware aus dem Ausland bezogen hatten. Auf die Mitteilung der Kommission, daß sie diese Bestimmungen und Verhaltensweisen als unvereinbar mit Artikel 85 des Vertrages ansehe (Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Oktober 1966 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17), haben die Beteiligten die beanstandeten Bestimmungen und Verhaltensweisen aufgegeben mit dem Ziel, das beantragte Negativattest zu erlangen. Auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung der Mitglieder vom 6. April 1967 sind die beanstandeten Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in der Vereinbarung und den in Belgien geltenden allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 24. April 1967 hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Cobelaz der Kommission bestätigt, daß Cobelaz auf Grund der geänderten Vereinbarung "ihren belgischen Käufern keine Treueprämie mehr gewähren und auch eine Entschädigung für Verluste bei der Lagerhaltung nicht mehr - wie übrigens bereits seit mehreren Geschäftsjahren - davon abhängig machen wird, daß die Ware ausschließlich von Cobelaz bezogen ist". II 4. Zur Zulässigkeit des Negativattestantrags : Die Beteiligten haben zwar nicht das Formblatt A verwendet, das nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 27 (1) für die Stellung eines Negativattestantrags vorgesehen ist. Sie haben jedoch auf dem Formblatt B unter I bis IV alle Angaben gemacht, die im Formblatt A vorgesehen sind. Der Negativattestantrag ist daher als formgerecht gestellt und nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 zulässig anzusehen. 5. Zur Begründetheit des Negativattestantrags : Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die zwischen Cobelaz und den belgischen Herstellern von Kokerei-Ammoniumsulfat geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. In ihrer derzeitigen Fassung enthält die betreffende Vereinbarung mehrere Bestimmungen, die den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einschränken, was insbesondere für die Verpflichtung der Mitglieder gilt, selbständige Verkäufe von Kokerei-Ammoniumsulfat auf dem belgischen Markt zu unterlassen. Ein Negativattest kann im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 demnach nur dann erteilt werden, wenn die Vereinbarung nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es ist daher zu prüfen, ob die Vereinbarung geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nachteilig sein könnte. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die Bestimmungen der Vereinbarung und die Bestimmungen zur Durchführung dieser Vereinbarung geeignet sind, die Freiheit der Mitglieder oder Dritter zur Ein- und Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen. 6. Die Vereinbarung beeinträchtigt nicht die Freiheit der Mitglieder, Einfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorzunehmen, da sie nur den gemeinsamen Verkauf des von den Mitgliedern in Belgien hergestellten Kokerei-Ammoniumsulfats auf dem belgischen Markt und den Märkten ausserhalb der EWG regelt und die Einkaufsmöglichkeiten der Mitglieder in den anderen Mitgliedstaaten der EWG auch mittelbar nicht einschränkt. Die Vereinbarung beeinträchtigt unmittelbar auch nicht die freie Ausfuhr der Mitglieder innerhalb des Gemeinsamen Marktes, denn sie sieht vor, daß die Mitglieder allein berechtigt sind, das Erzeugnis frei und individuell in den Mitgliedstaaten der EWG ausserhalb Belgiens zu verkaufen, so daß jede Einschaltung der Cobelaz bei den Ausfuhren innerhalb der EWG ausgeschlossen ist. Diese Klausel, die am 1. Juli 1967 auf Grund der Beschwerdepunkte, welche die Kommission gegen die bisherige Fassung der Vereinbarung vorgebracht hatte, in die Vereinbarung aufgenommen wurde, bringt die Absicht der Mitglieder zum Ausdruck, nunmehr ihren gemeinsamen Verkauf auf den belgischen Markt und die Märkte ausserhalb der EWG zu beschränken. In der Vereinbarung ist auch keine Bestimmung enthalten, die geeignet wäre, diese den Mitgliedern vorbehaltene Freiheit der Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes mittelbar zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich insbesondere aus folgendem: a) Wenn Cobelaz auf Grund der Vereinbarung auch berechtigt ist, die Bestellungen zwischen den Mitgliedern aufzuteilen, so behält jedes Mitglied dennoch die Freiheit, selbst zu bestimmen, welche Mengen Kokerei-Ammoniumsulfat es der Cobelaz zum gemeinsamen Verkauf zur Verfügung stellen und welche Mengen es für den selbständigen Verkauf in den Mitgliedstaaten der EWG ausserhalb Belgiens vorbehalten will. Auf Grund der Vereinbarung sind die Mitglieder nämlich nicht verpflichtet, Cobelaz bestimmte Mengen zur Verfügung zu stellen, und wenn die Mitglieder zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Mengen angeben müssen, die sie der Cobelaz für den gemeinsamen Verkauf zur Verfügung stellen wollen, so geschieht dies nur aus Gründen der Unterrichtung. b) Der Umstand, daß Cobelaz den Mitgliedern am Jahresende für die von ihr für Rechnung der (1) ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. Mitglieder verkauften Kokerei-Ammoniumsulfat-Mengen einen einheitlichen Preis in Höhe des vom Syndikat erzielten Durchschnittspreises berechnet, erscheint nicht geeignet, die Mitglieder von individuellen Exporten innerhalb des Gemeinsamen Marktes abzuhalten, denn dieser Durchschnittspreis ist bedeutend niedriger und wird wahrscheinlich bedeutend niedriger bleiben als der Verkaufspreis, den sie auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten erzielen könnten. Die in der Vereinbarung den Mitgliedern auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Qualität und der Lieferung des in Belgien und ausserhalb der EWG gemeinsam verkauften Kokerei-Ammoniumsulfats und insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung eines Stickstoffmindestgehalts von 20 v.H. scheinen kein Hindernis für etwaige Wiederverkäufe dieses Erzeugnisses an Dritte innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu sein, weil sie den Bestimmungen entsprechen, die für dieses Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaaten der EWG üblicherweise angewandt werden. Darüber hinaus enthalten die allgemeinen Verkaufsbedingungen, die Cobelaz auf dem belgischen Markt anwendet, seit dem 1. Juli 1967 keine Klauseln mehr, die die Käufer daran hindern, das Erzeugnis in andere Mitgliedstaaten der EWG auszuführen oder dieses Erzeugnis nach Belgien einzuführen. Auf Grund der schriftlichen Erklärungen, die Cobelaz der Kommission über die Gewährung von Vergütungen oder Prämien an über Käufer abgegeben hat, kann man davon ausgehen, daß die Freiheit der Käufer, Ammoniumsulfat anderer Hersteller des Gemeinsamen Marktes einzuführen oder dieses Erzeugnis in andere Länder der EWG auszuführen, durch das Verhalten dieses Syndikats nicht mehr - auch nicht mittelbar - beeinflusst wird. 7. Die Vereinbarung bewirkt in ihrer derzeitigen Fassung zwar noch spürbare Beschränkungen der Stellung der Wiederverkäufer oder der Verbraucher innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Insbesondere wendet Cobelaz auf dem belgischen Markt einheitlich gestaffelte monatliche Verkaufspreise und einheitliche Verkaufsbedingungen an, die vor allem eine Lieferung frei Bahnstation des Landes in Verpackungen von Cobelaz oder lose vorsehen mit der Folge, daß die belgischen Käufer nicht nur auf einen einzigen belgischen Verkäufer angewiesen sind, sondern nicht einmal die Möglichkeit haben, einen Preiswettbewerb zwischen den belgischen Herstellern herbeizuführen oder etwa aus der geringeren Entfernung ihres Standorts zu bestimmten Werken Nutzen zu ziehen, um die Transportkosten zu senken, oder auch nur, selbst bei gleichem Preis, ihre Lieferanten selbst auszuwählen. Ausserdem verkauft Cobelaz für Rechnung der Mitglieder auf dem belgischen Markt ausschließlich an eine bestimmte Zahl von "zugelassenen" Großhändlern. Hierdurch werden die Betätigungsmöglichkeiten der anderen Großhändler beeinträchtigt, weil dise, wenn sie die Wiederverkäufer mit Ammoniumsulfat beliefern wollen, dieses Erzeugnis von den "zugelassenen" Großhändlern beziehen und demnach für die gleichen Mengen einen höheren Preis als diese letzteren zahlen müssen. Diese Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen jedoch nicht die Versagung eines Negativattests, da nach den der Kommission bekannten Tatsachen unter den derzeitigen Umständen nicht ersichtlich ist, daß diese den belgischen Inlandsmarkt betreffenden Beschränkungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der wesentliche Inhalt des Negativattestantrags bezueglich der Vereinbarung in ihrer geänderten Fassung ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht, um allen betroffenen Dritten Gelegenheit zur Mitteilung ihrer Bemerkungen zu geben. Einwendungen, die geeignet wären, die Ablehnung des Negativattestantrags zu rechtfertigen, sind nicht vorgebracht worden. Die Kommission kann demnach auf Grund des Antrags der beteiligten Unternehmen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die betreffende Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. III 8. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind erfuellt. Es handelt sich nämlich um eine bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 (13. März 1962) bestehende und am 30. Oktober 1962, d.h. vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bezeichneten Zeitpunkt, angemeldete Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht erfuellte, die aber von den beteiligten Unternehmen, wie vorstehend ausgeführt, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 geändert worden ist, so daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fällt. Demnach gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 hinsichtlich der bis zum 1. Juli 1967 geltenden Fassungen der Vereinbarung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nur für den Zeitraum, den die Kommission festsetzt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten der Kommission innerhalb der Frist, die diese ihnen zur Äusserung zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Oktober 1966 gesetzt hatte, ihre Absicht angezeigt haben, die Vereinbarung zu ändern, um diese Beschwerdepunkte zu beseitigen, und daß die Beteiligten ferner tatsächlich die beanstandeten Bestimmungen und Verhaltensweisen innerhalb einer angemessenen Frist, nämlich am 1. Juli 1967, d.h. zu Beginn des nächsten Düngemitteljahres, aufgehoben bzw. abgestellt haben. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 für den gesamten Zeitraum vor dem 1. Juli 1967 - dem Tag des Inkrafttretens der die Erteilung eines Negativattests rechtfertigenden Fassung der Vereinbarung - nicht anzuwenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die zwischen dem Comptoir belge de l'azote und den belgischen Herstellern von Kokerei-Ammoniumsulfat geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf in der mit Wirkung vom 1. Juli 1967 geänderten Fassung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Für die früheren Fassungen der Vereinbarung gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht für die Zeit zwischen dem 13. März 1962 und dem 1. Juli 1967. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen geric

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.