Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 303) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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d-Emissionsgrenzwerte gemäß JIS A 5905 (für Faserplatten) bzw. JIS A 5908:2003 (für Spanplatten und Sperrholz) eingehalten werden. Kriterium 8:   Gebrauchstauglichkeit Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags. Die Bodenbeläge werden nach Maßgabe der jeweils neuesten Fassung der in Tabelle 8.1 aufgeführten Normen und Hinweise geprüft und eingestuft. Tabelle 8.1. Normen für die Prüfung und Klassifizierung von Bodenbelägen Bodenbeläge Prüfmethode Klassifikation Bodenbeläge aus Furnierholz (13) EN 1534 Eindruckwiderstand EN 13329 Dickenquellung Geeignete Methode zur Prüfung der Stoßfestigkeit (14) Geeignete Methode zur Prüfung des Verschleißverhaltens (14) ISO 24334 Verbindungsfestigkeit EN ISO 10874 (1) Werkseitig lackierte Bodenbeläge aus Massivholz und Mehrlagenholz Dicke der Deckschicht Holzhärte der Nutzschicht (2) EN 685 (2) CTBA Werkseitig geölte, unbeschichtete Bodenbeläge aus Massivholz und unbeschichtete Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Korkplatten EN 12104 EN ISO 10874 Bodenbeläge aus Kork EN 660-1 Verschleißverhalten EN 425 Stuhlrollenversuch EN 424 Nachgeahmte Verschiebung eines Möbelfußes ISO 24343-1 Resteindruck Bodenbeläge aus Bambus EN 1534 Eindruckwiderstand EN 13696 Dicke der Deckschicht oder Verschleißschichte — Bodenbeläge aus Laminat EN 13329 EN 14978 EN 15468 EN ISO 10874 Die Bodenbeläge sollen mindestens folgende Werte erreichen: Bodenbeläge Grenzwerte Bodenbeläge aus Furnierholz — Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich — Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich Werkseitig lackierte Bodenbeläge aus Massivholz und Mehrlagenholz — Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten und für den gewerblichen Bereich Werkseitig geölte, unbeschichtete Bodenbeläge aus Massivholz und unbeschichtete Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Korkplatten — Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich — Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich Bodenbeläge aus Kork Bodenbeläge aus Bambus — Gleichgewichtsfeuchte: 8 % bei 20 °C und 50 % relative Feuchte — Eindruckwiderstand: — ≥ 4 kg/mm2 für horizontal und vertikal gepresste Bodenbeläge — ≥ 9,5 kg/mm2 für hochverdichtete Bodenbeläge Bodenbeläge aus Laminat — Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich — Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Sie wird ergänzt durch Prüfberichte mit folgenden Angaben: — Art des Bodenbelags; — gewähltes Prüfverfahren; — Prüfergebnisse und Einstufung des Bodenbelags nach den Ergebnissen und gegebenenfalls der entsprechenden Norm. Auch ein anderes als das oben genannte Prüfverfahren kann zulässig sein, wenn die zuständige Stelle es als gleichwertig erachtet. Kriterium 9:   Reparierbarkeit und erweiterte Garantie Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags. Im Hinblick auf Reparatur und den Austausch abgenutzter Teile muss der Bodenbelag folgende Anforderungen erfüllen: — Reparierbarkeit: Angaben hierzu müssen in den Verbraucherhinweisen oder auf der Website des Herstellers enthalten und für Nutzer und Verleger zugänglich sein. a) Reparierfreundliche Gestaltung und Reparaturanleitung: Bei Bodenbelägen, die nicht verklebt werden, ist auf Zerlegbarkeit zu achten, um Reparaturen, Wiederverwendung und Recycling zu erleichtern. Für das Zerlegen und den Austausch beschädigter Teile werden einfache, bebilderte Anleitungen bereitgestellt. Das Zerlegen und der Austausch von Teilen müssen mit normalen Handwerkzeugen durchzuführen sein. Es ist darauf hinzuweisen/zu empfehlen, dass Reste des Bodenbelags für eventuelle Reparaturen aufbewahrt werden. — Erweiterte Produktgarantie: b) Der Antragsteller muss ohne zusätzliche Kosten eine mindestens fünfjährige Garantie ab Lieferdatum gewähren. Diese Garantie ist unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen des Herstellers und des Verkäufers nach nationalem Recht zu gewähren. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor sowie: — eine Kopie der Reparaturanleitung und aller anderen Unterlagen mit Informationen über die reparierfreundliche Gestaltung; — eine Kopie der Garantie mit den Bedingungen für die erweiterte Produktgarantie, die in den Verbraucherinformationen enthalten sind, die die in diesem Kriterium festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. Kriterium 10:   Verbraucherinformationen Das Produkt wird mit den einschlägigen Verbraucherinformationen auf der Verpackung und allen anderen das Produkt betreffenden Unterlagen in Verkehr gebracht. Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags. Die Angaben zu den folgenden Aspekten müssen lesbar und in der Sprache des Landes verfasst sein, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, und/oder mit grafischen Darstellungen oder Symbolen versehen sein: — die Untergruppe, zu der das Produkt gehört (Bodenbeläge aus Massivholz oder Mehrlagenholz, Kork, Korkplatten, Bambus, Laminat usw.), die im Endprodukt enthaltene Menge (Massenanteil) an Holz, Kork oder Bambus und der Hinweis, ob am Ort der Verlegung eine Oberflächenbehandlung erforderlich ist. — Empfehlungen für das Verlegen. Alle einschlägigen Angaben zur umweltverträglichsten Art der Verlegung: — Nach Möglichkeit wird schwimmende Verlegung empfohlen. Angaben zur notwendigen Vorbereitung des Untergrunds und zu zusätzlich benötigtem Material; — wenn für längere Haltbarkeit zur Verklebung geraten wird, wird die Verwendung eines Klebstoffs/Leims mit dem Umweltzeichen Typ I oder eines emissionsarmen Klebstoffs empfohlen, das mit dem EMICODE EC1 oder einem gleichwertigen Umweltzeichen gekennzeichnet ist; — eine bebilderte Montage- und Zerlegungsanleitung gemäß den Anforderungen von Kriterium 9 Buchstabe a (falls zutreffend). — Empfehlung für die Oberflächenbehandlung von unbeschichteten Bodenbelägen und Belägen, die geölt werden müssen: — einschlägige Angaben zu Art und Menge der erforderlichen Mittel zur Oberflächenbehandlung (z. B. Öl oder Lack), um die erwünschte Haltbarkeit zu erreichen; — einschlägige Angaben zur Beschichtung der Bodenbeläge mit emissionsarmen Beschichtungsstoffen nach Maßgabe der Richtlinie 2004/42/EG; — Angaben dazu, wie die Lebensdauer des Bodenbelags durch Renovierungsarbeiten wie Abschleifen und Oberflächenbehandlung verlängert werden kann. — Empfehlungen für die Nutzung, Reinigung und Instandhaltung des Produkts: — einschlägige Angaben zur regelmäßigen Reinigung je nach Art des Bodenbelags mit Hinweis auf Reinigungsprodukte, die mit dem Umweltzeichen Typ I gekennzeichnet sind; — Hinweise zur Instandhaltung mit Angaben zu Instandhaltungsprodukten und Produkten zur Renovierung oder Intensivreinigung. Nach Möglichkeit sollten mit einem Umweltzeichen vom Typ I gekennzeichnete Produkte empfohlen werden; — eine klare Aussage zum Nutzbereich des Bodenbelags und eine Konformitätsbescheinigung über die Einhaltung der für das betreffende Produkt maßgeblichen EN-Normen, die unter dem Kriterium 8 aufgeführt sind. — Angaben zur Reparierbarkeit: — eine klare Aussage mit der Empfehlung, übrig gebliebene Teile gemäß den unter dem Kriterium 9 Buchstabe a genannten Anforderungen bereitzuhalten; — einschlägige Angaben zu den Bedingungen für die Produktgarantie gemäß den unter dem Kriterium 9 Buchstabe b genannten Anforderungen; — Angaben zum Ende der Nutzungsdauer Produkts: Der Verbraucher erhält eine ausführliche Beschreibung der besten Entsorgungsmöglichkeiten für das Produkt (Wiederverwendung, Recycling, Energierückgewinnung usw.) in der Reihenfolge ihrer Umweltauswirkungen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie eine Kopie der Verbraucherinformationen vor, mit denen das Produkt ausgeliefert wird. Aus der Kopie muss hervorgehen, dass alle relevanten Punkte dieses Kriteriums eingehalten werden. Kriterium 11:   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Das Logo muss sichtbar und lesbar sein. Die Registrierungs-/Lizenznummer des EU-Umweltzeichens wird auf dem Produkt lesbar und deutlich sichtbar angegeben. Fakultativ kann ein Textfeld mit folgenden Angaben angebracht werden: — Holz, Kork oder Bambus aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern — Geringerer Energieverbrauch bei der Herstellung — Emissionsarmes Produkt Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie eine Kopie der Verbraucherinformationen vor, die auf dem EU-Umweltzeichen erscheinen. (1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). (2)  Mit dem Handelsnamen sind alle Namen gemeint, unter denen das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird. (3)  Komponenten bedeutet jede Schicht des Fußbodenbelags, dessen Material, Gestalt und Form für eine besondere Funktion bestimmt sind. Dies umfasst beispielweise die verschleiß- und kratzfeste Schicht, das Musterpapier oder die Furnierschicht, die Verlegeunterlage und den Gegenzug. (4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (5)  ECHA, Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://www.echa.europa.eu/candidate-list-table. (6)  CAS-Register: https://www.cas.org/content/chemical-substances. (7)  EU-Verzeichnis: http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/ec-inventory. (8)  ECHA, Datenbank der gemäß der REACH-Verordnung registrierten Stoffe: http://www.echa.europa.eu/information-on-chemicals/registered-substances. (9)  ECHA, Zusammenarbeit mit vergleichbaren Agenturen, http://echa.europa.eu/about-us/partners-and-networks/international-cooperation/cooperation-with-peer-regulatory-agencies. (10)   „EPF Standard for delivery conditions of recycled wood“, Oktober 2002, unter: http://www.europanels.org/upload/EPF-Standard-for-recycled-wood-use.pdf. (d)  Der Test in der Prüfkammer wird 28 Tage nach Beendigung der Oberflächenbehandlung durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das zu prüfende Produkt in einem versiegelten Paket am Produktionsstandort gelagert und so an das Prüflabor geschickt. (11)  Die Anforderungen gelten für Fußbodenbeläge mit einem Feuchtegehalt von H = 6,5 %. (12)  Regulation 93120 „Airborne toxic control measure to reduce formaldehyde emissions from composite wood products“, California Code of Regulations. (13)  Fußbodenbeläge aus Furnierholz sind starre Bodenbeläge, bestehend aus einer Holzwerkstoffplatte, die mit einer Deckschicht aus Furnierholz überzogen und an der Unterseite meist mit einem Gegenzug versehen ist. (14)  Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, und von Berechnungsverfahren, einschließlich harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorgenommen. Dabei sind die im Kriterien-Benutzerhandbuch beschriebenen technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten. (1)  Anzugeben ist das Prüfverfahren zur Messung der Abriebfestigkeit und gegebenenfalls die Dicke der Deckschicht. (2)  Eine Klassifikation der Holzarten nach ihrer Härte und Korrelationen zwischen den Nutzungsklassen der EN 685 und Dicke der Deckschicht und Holzarten enthält die CBTA Revêtements Intérieurs Parquet 71.01. ANLAGE I Anleitung zur Berechnung der verwendeten VOC-Mengen Die Anforderung gilt für den VOC-Gesamtgehalt der Mittel zur Oberflächenbehandlung in ihrer chemischen Zusammensetzung in flüssiger Form. Wenn die Mittel vor der Anwendung verdünnt werden müssen, wird der VOC-Gehalt des verdünnten Produkts berechnet. Hierbei werden je nach Art der Anwendung die Mengen berechnet, die pro m2 Oberfläche aufgetragen werden. Ermittelt wird der Gehalt an organischen Lösungsmitteln in Prozent der aufgetragenen Menge zur Oberflächenbehandlung. Die aufgetragene Menge an VOC wird nach folgender Formel berechnet: Inhalt der Formel: — Menge des Produkts zur Oberflächenbehandlung: Für jeden aufgetragenen Beschichtungsstoff wird die Menge des in das System eingegebenen Mittels zur Oberflächenbehandlung in g/m2 angegeben; — VOC-Anteil an den Mitteln zur Oberflächenbehandlung: Die Konzentration wird in Massenanteil angegeben; — die Effizienz der Oberflächenbehandlung, die von der Art der Anwendung abhängt: Die Effizienz wird nach dem Stand der Technik der Oberflächenbehandlung nach Tabelle 4.2 angegeben; — die Summe aller verwendeten Beschichtungsstoffe. Tabelle 4.2. Effizienz der Oberflächenbehandlungen Oberflächenbehandlung Effizienz (in %) Oberflächenbehandlung Effizienz (in %) Automatisches Spitzverfahren ohne Recycling 50 Walzenauftrag 95 Automatisches Spritzverfahren mit Recycling 70 Vorhanggießen 95 Spritzverfahren, elektrostatisch 65 Vakuumauftrag 95 Spritzverfahren, Glocke/Scheibe 80     ANLAGE II Anleitung zur Berechnung des Energieverbrauchs im Produktionsprozess Der Energieverbrauch pro m2 Bodenbelag wird als arithmetisches Mittel der letzten drei Jahre berechnet. Falls dem Unternehmen keine entsprechenden Daten vorliegen, stellen die zuständigen Stellen fest, inwieweit gleichwertige Daten akzeptiert werden können. Wenn der Hersteller überschüssige Energie in Form von Strom, Dampf oder Wärme verkauft, kann die verkaufte Menge vom Energieverbrauch abgezogen werden. In die Berechnung geht nur der Brennstoff ein, der tatsächlich zur Herstellung des Bodenbelags genutzt wird. Der Energieverbrauch wird in kWh/m2 angegeben, doch die Berechnungen können auch in MJ/m2 (1 kWh = 3,6 MJ) durchgeführt werden. Der Energiegehalt der Brennstoffe wird nach den Angaben in Tabelle 5.2 berechnet. Wenn im Werk Strom erzeugt wird, kann der Brennstoffverbrauch nach einer der folgenden Methoden berechnet werden. — tatsächlicher jährlicher Brennstoffverbrauch; — Verbrauch des im Werk erzeugten Stroms multipliziert mit 2,5, wenn er aus einer nicht erneuerbaren Energiequelle stammt. Die Werte für den Energieverbrauch werden anhand der Standardbrennwerte berechnet. Der Energiegehalt verschiedener Brennstoffe ist in Tabelle 5.2 aufgeführt. Tabelle 5.2. Standardbrennwerte  (1) Brennstoff MJ/kg Brennstoff MJ/kg Benzin 44,0 Pellets (7 % W) 16,8 Diesel   Torf EN 7,8-13,8 LPG 45,2 Stroh (15 % W)   Heizöl Eo1 42,3 Biogas   Heizöl Eo5 44,0 Holzspäne (25 % W) 13,8 Erdgas 47,2 Holzabfall   Kraftwerkskohle 28,5 GJ/t entspricht MJ/kg (% W) ist der Massenanteil Wasser im Brennstoff; in der folgenden Formel wird er mit dem Buchstaben f bezeichnet. Wenn nichts anderes angegeben ist, ist f = 0 % W und der Aschegehalt ein Durchschnittswert. Die Formel zur Berechnung des Energiegehalts von Holzspänen hängt vom Wassergehalt ab. Zur Verdunstung des im Holz enthaltenen Wassers wird Energie benötigt; dadurch reduziert sich der Wärmewert der Späne. Der Energiegehalt lässt sich berechnen als: Der Faktor 21,442 ist die Summe aus der Verdunstungswärme des Wassers (2,442 MJ/kg) und dem Energiegehalt von trockenem Holz (19,0 MJ/kg). Wenn dem Antragsteller Laboranalysen zum Wärmewert eines Brennstoffs vorliegen, können die zuständigen Stellen diesen Wärmewert für die Berechnung des Energiegehalts heranziehen. (1)  Die Werte sind aufgeführt in Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). ANLAGE III Normen und andere technische Spezifikationen Tabelle III.1. Liste der Normen und sonstigen technischen Spezifikationen Norm Titel Bodenbeläge EN 12466 Elastische Bodenbeläge — Begriffe EN 13329 Laminatböden — Spezifikationen, Anforderungen und Prüfverfahren ISO 14021 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen — Umweltbezogene Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II) Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen CEN/TS 16516 Bauprodukte — Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen — Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft EN 717-1 Holzwerkstoffe — Bestimmung der Formaldehydabgabe — Teil 1: Formaldehydabgabe nach der Prüfkammer-Methode EN 717-2 Holzwerkstoffe — Bestimmung der Formaldehydabgabe — Formaldehydabgabe nach der Gasanalyse-Methode EN 120 Holzwerkstoffe — Bestimmung des Formaldehydgehaltes — Extraktionsverfahren genannt Perforatormethode EMICODE http://www.emicode.com/en/emicode-r/ Rohmaterialien EPF „EPF Standard for Delivery Conditions of Recycled Wood“, Oktober 2002. http://www.europanels.org/upload/EPF-Standard-for-recycled-wood-use.pdf EN 1243 Klebstoffe — Bestimmung des freien Formaldehydgehaltes in Amino- und Amido-Formaldehyd-Kondensaten ISO 8214-6 Safety of toys — Part 6: Certain phthalate esters in toys and children's products Gebrauchstauglichkeit EN 425 Elastische Bodenbeläge und Laminatböden — Stuhlrollenversuch EN 660-1 Elastische Bodenbeläge — Ermittlung des Verschleißverhaltens — Teil 1: Stuttgarter Prüfung EN 685 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge — Klassifizierung EN 1534 Holzfußböden — Bestimmung des Eindruckwiderstands — Prüfmethode EN ISO 10874 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge — Klassifizierung EN 12104 Elastische Bodenbeläge — Presskorkplatten — Spezifikation EN 13329 Laminatböden — Spezifikationen, Anforderungen und Prüfverfahren EN 13696 Holzfußböden — Prüfverfahren zur Bestimmung der Verformbarkeit und der Beständigkeit gegen Verschleiß und gegen Stoßbeanspruchung EN 14978 Laminatböden — Elemente mit einer elektronenstrahlgehärteten Deckschicht auf Acryl-Basis — Spezifikationen, Anforderungen und Prüfverfahren EN 15468 Laminatböden — Direktbedruckte Elemente mit Kunstharz-Deckschicht — Spezifikationen, Anforderungen und Prüfverfahren ISO 24343-1 Elastische und Laminat-Bodenbeläge — Bestimmung des Eindrucks und des Resteindrucks — Teil 1: Resteindruck

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.