Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 303) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2.2.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/44 BESCHLUSS (EU) 2017/176 DER KOMMISSION vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 303) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für die Vergabe des EU-Umweltzeichens spezifische Kriterien nach Produktgruppen festzulegen. (3) Mit der Entscheidung 2010/18/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bodenbeläge aus Holz festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten. (4) Um der Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis und dem Stand der Technik für diese Produkte Rechnung zu tragen und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, ist es angemessen, die Produktgruppe zu erweitern und umzubenennen und die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu ändern. (5) Durch die überarbeiteten Umweltkriterien sollen eine nachhaltigere Nutzung von Materialien auf der Basis einer Lebenszyklusanalyse, eine Verringerung des Energieverbrauchs und der Verwendung gefährlicher Verbindungen sowie der Mengen gefährlicher Rückstände und des Beitrags zur Innenraumluftbelastung bewirkt und haltbare Produkte von hoher Qualität gefördert werden. Die überarbeiteten Kriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten. (6) Der Produktgruppenschlüssel ist Teil der Registrierungsnummern des EU-Umweltzeichens. Damit die zuständigen Stellen für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis, die den Kriterien des EU-Umweltzeichens entsprechen, eine Registrierungsnummer vergeben können, muss der Produktgruppe ein Schlüssel zugewiesen werden. (7) Die Entscheidung 2010/18/EG sollte daher aufgehoben werden. (8) Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien erhalten haben, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit sie ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die Anforderungen der überarbeiteten Umweltkriterien erfüllen. Außerdem sollten Hersteller die Möglichkeit haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Anträge auf Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Kriterien einzureichen. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ umfasst Bodenbeläge für Innenräume, d. h. Holz-, Laminat-, Kork- und Bambusbodenbeläge, die zu mehr als 80 %, bezogen auf das Gewicht des Endprodukts, aus Materialien oder Fasern aus Holz, Holzwerkstoffen, Kork, Korkwerkstoffen, Bambus oder Bambuswerkstoffen bestehen und in keiner ihrer Schichten synthetische Fasern enthalten. Wandverkleidungen, Bodenbeläge für den Außenbereich, Beläge mit strukturrelevanter Funktion und Bodenspachtelmassen zählen nicht zu dieser Produktgruppe. Artikel 2 Für den Zweck dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Holzbodenbelag“ eine zusammengesetzte Konstruktion aus Holzelementen, vorgefertigten Brettern oder Parketttafeln, die die Verschleißschicht des Bodens bilden; 2. „Korkbodenbeläge“ Bodenbeläge aus granuliertem Kork, der mit einem Bindemittel vermischt und dann gehärtet wird, oder aus mehreren mit Leim zu einem Verbund gepressten Schichten Kork (agglomeriert/furniert), die mit einer Beschichtung versehen werden können; 3. „Beschichtung“ eine Zubereitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3); 4. „Bambusbodenbeläge“ Bodenbeläge aus massiven Bambusabschnitten oder aus mit einem Bindemittel vermischtem agglomeriertem Material; 5. „Laminatbodenbelag“ einen starren Bodenbelag mit einer Deckschicht, die aus einem oder mehreren dünnen Filmen eines Faserwerkstoffs (zumeist Papier) besteht, welche mit aminoplastischen wärmehärtenden Harzen (zumeist Melaminharz) imprägniert sowie auf ein Trägermaterial gepresst oder geklebt und üblicherweise mit einen Gegenzug versehen werden; 6. „SVOC“ (halbflüchtige organische Verbindungen) alle organischen Verbindungen, die in einer mit 5 % Phenyl-Polysiloxan und 95 % Methyl-Polysiloxan belegten Kapillarsäule im Retentionsbereich n-Hexadecan (ausschließlich) bis n-Docosan (einschließlich) eluieren; 7. „R-Wert“ die Summe aller Ri-Werte mit Ri als Quotient Ci/NIKi, wobei Ci die Massenkonzentration der Verbindung i in der Kammer und NIKi die NIK (niedrigste interessierende Konzentration) der Verbindung i gemäß der Definition der European Collaborative Action „Urban Air, Indoor Environment and Human Exposure“ (4) ist; 8. „Stoff“ einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); 9. „Gemisch“ ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; 10. „Biozidprodukt“ ein Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6); 11. „Schutzmittel“ alle Produkte der Produktart 8 (Holzschutzmittel) nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der Produkte zum Schutz von Kork und Bambus; 12. „Wirkstoff“ einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012; 13. „recyceltes Material“ Material, das gemäß der Definition der ISO-Norm 14021 aus zurückgewonnenem/verwertetem Material mithilfe eines Herstellungsverfahrens aufbereitet und zu einem Endprodukt oder zu einem Bestandteil eines Endprodukts verarbeitet wurde; Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlag und Sägewerk sind hiervon ausgenommen; 14. „Holzwerkstoffe“ Material, das aus Holzfasern, Holzschnitzeln oder Holz in einem von mehreren verschiedenen Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird. Holzwerkstoffe umfassen harte Platten, Faserplatten, mittelharte Platten hoher Dichte, Spanplatten, OSB-Platten, Sperrholz und Massivholzpaneele. Sie können bei der Herstellung des Bodenbelags beschichtet werden; 15. „Korkwerkstoffe“ Material, das aus Korkfasern, Korkgranulat oder Kork in einem von mehreren Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird; 16. „Bambuswerkstoffe“ Material, das aus Bambusfasern, Bambusschnitzeln oder Bambus in einem von mehreren Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird; 17. „synthetische Fasern“ sämtliche Polymerfasern; 18. „erneuerbare Energie“ aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energie im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7); 19. „Herkunftsnachweis“ einen Nachweis im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG. Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ nach der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen. Artikel 4 Die Kriterien des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses. Artikel 5 Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ den Produktgruppenschlüssel „035“. Artikel 6 Die Entscheidung 2010/18/EG wird aufgehoben. Artikel 7 Abweichend von Artikel 6 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Bodenbeläge aus Holz“, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2010/18/EG oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2010/18/EG vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Januar 2017 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32). (3)  Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87). (4)  http://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC83683/eca%20report%2029_final.pdf (5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (6)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1). (7)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). ANHANG RAHMENBESTIMMUNGEN KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis: Kriterium 1 : Produktbeschreibung Kriterium 2 : Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe Kriterium 3 : Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische Kriterium 4 : Anforderungen hinsichtlich bestimmter Stoffe Kriterium 5 : Energieverbrauch im Produktionsprozess Kriterium 6 : VOC-Emissionen der Bodenbeläge Kriterium 7 : Formaldehydemissionen von Bodenbelägen und Trägerplatten Kriterium 8 : Gebrauchstauglichkeit Kriterium 9 : Reparierbarkeit und erweiterte Garantie Kriterium 10 : Verbraucherinformationen Kriterium 11 : Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Anlage I : Anleitung zur Berechnung der verwendeten VOC-Mengen Anlage II : Anleitung zur Berechnung des Energieverbrauchs im Produktionsprozess Anlage III : Normen BEURTEILUNG UND PRÜFUNG Zu jedem Kriterium sind die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Belege, die der Antragsteller zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien beibringen muss, können vom Antragsteller selbst oder gegebenenfalls von seinem/seinen Lieferanten stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) durchzuführen. Gegebenenfalls können auch andere als die für das jeweilige Kriterium vorgesehenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern die für die Prüfung des Antrags zuständige Stelle ihre Gleichwertigkeit anerkennt. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen oder Vor-Ort-Besuche durchführen. Eine Grundvoraussetzung ist, dass das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllt, in dem es in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Voraussetzung erfüllt. Wenn ein Lieferant die Zusammensetzung eines Gemisches gegenüber dem Antragsteller nicht offenlegen möchte, kann er die entsprechenden Angaben direkt an die zuständige Stelle übermitteln. Kriterium 1:   Produktbeschreibung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine technische Beschreibung des Bodenbelags mit Abbildungen der Teile oder Materialien, aus denen der fertige Bodenbelag besteht, mit den Abmessungen und einer Beschreibung des Herstellungsprozesses sowie eine Aufstellung der verwendeten Materialien vor, in der das Gesamtgewicht des Produkts und der jeweilige Anteil der verwendeten Materialien angegeben sind. Er muss nachweisen, dass das Produkt unter die in Artikel 1 definierte Produktgruppe fällt. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung der Kriterien mit folgenden Angaben zum Bodenbelag vor: — Marken-/Handelsname (2); — eine Beschreibung des Produkts mit technischen Zeichnungen zur Veranschaulichung der im Endprodukt verwendeten Teile oder Materialien; — eine Aufstellung der verwendeten Materialien: Massenanteil der Rohstoffe, Stoffe oder Gemische und gegebenenfalls auch der Zusatzstoffe und Mittel zur Oberflächenbehandlung am Endprodukt; — eine Aufstellung aller Komponenten (3) des Produkts mit Angabe des jeweiligen Gewichts; — eine Beschreibung des Herstellungsprozesses; anzugeben sind die Lieferanten von Rohmaterialien und Stoffen mit ihrem Firmennamen und Produktionsstandort, mit Kontaktdaten und einer Beschreibung der Produktionsschritte, die sie ausgeführt haben oder an denen sie beteiligt sind. Das Produktdatenblatt, die Erklärung über die Umweltverträglichkeit des Produkts oder ein gleichwertiges Dokument können als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums akzeptiert werden, sofern die genannten Informationen darin enthalten sind. Kriterium 2:   Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe Diese Anforderung gilt für Holz, Kork und Bambus sowie Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe mit einem Gewichtsanteil von mehr 1 % des Endprodukts. Holz, Kork und Bambus sowie Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe dürfen nicht von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) stammen. Für alle genannten Materialien muss ein von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie dem Forest Stewardship Council (FSC), dem Programm für die Anerkennung von Forstzertifizierungssystemen (PEFC) oder einem gleichwertigen System ausgestelltes Produktkettenzertifikat vorliegen. Für neues Holz, neuen Kork und neuen Bambus muss ein von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie dem FSC, dem PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestelltes gültiges Zertifikat für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen. Wenn ein Zertifizierungssystem vorsieht, dass ein Produkt oder eine Produktionslinie neben zertifiziertem und/oder recyceltem Material auch nicht zertifiziertes Material enthalten darf, müssen Holz, Kork oder Bambus zu mindestens 70 % aus zertifiziertem neuem Material aus nachhaltiger Bewirtschaftung und/oder recyceltem Material bestehen. Wenn nicht zertifiziertes Material enthalten ist, muss durch ein Prüfsystem sichergestellt sein, dass das Material aus legalen Quellen stammt und sämtliche Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt. Nur die von dem jeweiligen Zertifizierungssystem akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen dürfen Wald- und/oder Produktkettenzertifikate ausstellen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie ein gültiges, von einer unabhängigen Stelle ausgestelltes Produktkettenzertifikat des Herstellers für alle in dem Produkt oder der Produktionslinie verwendeten Materialien aus Holz, Kork oder Bambus und Holz-, Kork- oder Bambuswerkstoffen vor und erbringt bei Verwendung von neuem Material den Nachweis, dass es nicht aus GVO stammt. Der Antragsteller legt geprüfte Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % des Materials aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern oder Regionen und/oder aus Recyclingquellen stammen, die die Anforderungen des maßgeblichen unabhängigen Produktkettensystems erfüllen. Die Systeme FSC, PEFC oder gleichwertige Systeme werden als unabhängige Zertifizierungsstellen akzeptiert. Wenn das Produkt oder die Produktionslinie nicht zertifiziertes Material enthält, ist nachzuweisen, dass der Anteil nicht zertifizierten neuen Materials nicht mehr als 30 % ausmacht und ein Prüfsystem gewährleistet, dass es aus legalen Quellen stammt und alle sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt. Kriterium 3:   Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische Im Produkt und allen seinen Bestandteilen dürfen Stoffe, die nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregend (Substances of Very High Concern — SVHC) eingestuft werden, sowie Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packing — CLP) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hinsichtlich der in Tabelle 3.1 dieses Beschlusses aufgeführten Gefahren erfüllen, nur mit den unter Nummer 3a und 3b genannten Einschränkungen verwendet werden. Für die Zwecke dieses Kriteriums werden auf der Kandidatenliste stehende SVHC und CLP-Gefahrenklassen in Tabelle 3.1 auf der Grundlage ihrer Gefahreneigenschaften zu verschiedenen Gruppen zusammengefasst. Tabelle 3.1 Gruppen gefährlicher Stoffe mit Verwendungsbeschränkung Gruppe 1: Gefahren — SVHC und CLP Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 1 zugeordnet wird: — Stoffe auf der Kandidatenliste für SVHC — karzinogen, mutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR) Kategorie 1A oder 1B: H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df Gruppe 2: Gefahren — CLP Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 2 zugeordnet wird: — Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361f, H361d, H361df, H362 — Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410 — Kategorien 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330, H304 — Kategorie 1 Aspirationstoxizität: H304 — Kategorie 1 spezifische Zielorgantoxizität (STOT): H370, H372 — Kategorie 1 Sensibilisierung der Haut: H317 Gruppe 3: Gefahren — CLP Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 3 zugeordnet wird: — Kategorien 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413 — Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331, EUH070 — Kategorie 2 STOT: H371, H373 3a)   Beschränkung des Gehalts von SVHC Die SVHC-Konzentration im Produkt und in irgendeinem seiner Bestandteile darf nicht mehr als 0,10 % (Massenanteil) betragen. Dies gilt auch für in die Kandidatenliste aufgenommene SVHC, die im Produkt oder in einem seiner Bestandteile in einer Konzentration von mehr als 0,10 % (Massenanteil) enthalten sind. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt Erklärungen vor, aus denen hervorgeht, dass der SVHC-Gehalt des Produkts und seiner Bestandteile den genannten Grenzwert nicht übersteigt. Grundlage für die Erklärungen ist die jeweils aktuelle Fassung der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste (5). 3b)   Beschränkung der Verwendung von nach der CLP-Verordnung eingestuften Stoffen und Gemischen im Bodenbelag Der Hersteller und seine Lieferanten dürfen bei der Bearbeitung von Rohstoffen, der Herstellung, der Montage und anderen Behandlungen des Bodenbelags keine Stoffe und Gemische verwenden, die einer der in Tabelle 3.1 aufgeführten CLP-Gefahrengruppen zuzuordnen sind. Zu den Beschränkungen unterworfenen Stoffen oder Gemischen zählen Klebstoffe, Farben, Grundierungen, Lacke, Beizen, Harze, Biozidprodukte, Füllstoffe, Wachse, Öle, Fugenfüller, Farbstoffe und Dichtungsmittel. Die Verwendung solcher von Einschränkungen betroffenen Stoffe ist nur dann zulässig, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: — Der Stoff oder das Gemisch mit eingeschränkter Verwendung hat einen Anteil von weniger als 0,10 % am Gesamtgewicht des Bodenbelags und jedes seiner Komponenten; — durch die Verarbeitung verändern sich die Eigenschaften des Stoffes mit eingeschränkter Verwendung in der Weise (z. B. Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben, chemische Reaktion usw.), dass die CLP-Gefahren nicht mehr vorhanden sind und der Restgehalt an nicht reagierendem Stoff weniger als 0,10 % des Gesamtgewichts des Bodenbelags und jedes seiner Komponenten ausmacht. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller und/oder seine Lieferanten legen der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 3b sowie gegebenenfalls eine Aufstellung der relevanten verwendeten Stoffe oder Gemische mit Angaben zu ihrer Einstufung bzw. Nichteinstufung als Gefahrstoff, zur Gesamtmenge und gegebenenfalls dazu vor, ob sich die Eigenschaften der Stoffe oder Gemische bei der Verarbeitung so verändern, dass die Gefahren nach der CLP-Verordnung nicht mehr bestehen. In dem Fall ist der Restgehalt des Stoffes mit eingeschränkter Verwendung anzugeben. Zu jedem Stoff sind folgende Angaben hinsichtlich der Einstufung bzw. Nichteinstufung anhand seiner gefährlichen Eigenschaften zu machen: i) CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) (6), EU-Nummer (7) oder sonstige Nummer des Stoffes (soweit für Gemische vorhanden); ii) physikalische Form und Beschaffenheit, in der der Stoff oder das Gemisch verwendet wird; iii) harmonisierte Gefahreneinstufung nach der CLP-Verordnung; iv) gemeldete Selbsteinstufung in der ECHA-Datenbank registrierter Stoffe (8) gemäß REACH-Verordnung (soweit keine harmonisierte Einstufung vorliegt); v) Einstufungen von Gemischen nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Werden Selbsteinstufungen von in der Datenbank registrierten Stoffe nach der REACH-Verordnung herangezogen, so sollte Einträgen aus gemeinsamen Einreichungen der Vorzug gegeben werden. Wenn eine Einstufung in der Datenbank registrierter Stoffe mit dem Hinweis „data lacking“ (fehlende Daten) oder „inconclusive“ (nicht schlüssige Daten) erfasst oder der Stoff im R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.