Europäische Union

2006/615/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 über die vorläufige Zulassung der Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen im Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4086)

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15.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 252/28 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. September 2006 über die vorläufige Zulassung der Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen im Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4086) (Nur die englische Fassung ist verbindlich) (2006/615/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 werden Bestimmungen über die Einrichtung von Systemen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen festgelegt. Sie sieht vor, dass diese Tiere in einem Betrieb innerhalb der in der genannten Verordnung vorgesehenen Fristen zu kennzeichnen sind. (2) Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vor, dass Schafe und Ziegen mit in der genannten Verordnung aufgeführten ersten und zweiten Kennzeichen zu versehen sind. Sie legt fest, dass das zweite Kennzeichen bis 1. Januar 2008 durch ein System ersetzt werden kann, das die Bestimmungen der genannten Verordnung erfüllt und von der Kommission genehmigt ist, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel. (3) Daher müssen bei Schafen und Ziegen im innergemeinschaftlichen Handel die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vollständig erfüllt sein. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung sieht vor, dass diese Tiere mit einem zweiten Kennzeichen zu versehen sind, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und die in Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt. (4) Mit der Entscheidung 2005/617/EG der Kommission vom 17. August 2005 zur vorläufigen Anerkennung der Systeme des Vereinigten Königreichs zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (2) werden diese Systeme vorläufig bis 30. April 2006 zugelassen. Die Entscheidung sieht vor, dass die Genehmigung dieser beiden Systeme unter Berücksichtigung der bis 31. Januar 2006 durchzuführenden Inspektionen überprüft wird. (5) Die Kommission führte in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich Vor-Ort-Inspektionen durch, um die Funktionsweise dieser Systeme zu bewerten und die Umsetzung der Verpflichtungen, die das Vereinigte Königreich hinsichtlich dieser Systeme eingegangen ist, zu überprüfen. Der endgültige Bericht und ein annehmbarer Aktionsplan des Vereinigten Königreichs liegen nun vor und wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erörtert. (6) Das Vereinigte Königreich hat zugesagt, die Bedenken auszuräumen, die bei den zur Bewertung der Funktionsweise dieser Systeme durchgeführten Vor-Ort-Inspektionen geäußert wurden, und vor allem den vorgeschlagenen Aktionsplan rechtzeitig durchzuführen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Systeme dahingehend auszubauen, dass sie die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 bis spätestens 31. Dezember 2006 gewährleisten können. (7) Die Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Großbritannien und Nordirland sollten daher für einen weiteren vorläufigen Zeitraum zugelassen werden, damit die Ersetzung der zweiten Kennzeichnung bei Schafen und Ziegen möglich wird, außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel. (8) Damit eine Unterbrechung des Handels vermieden wird, sollte die vorläufige Zulassung der Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Großbritannien und Nordirland rückwirkend ab 30. April 2006 erteilt werden und den gesamten Durchführungszeitraum des Systems umfassen. (9) Die zuständige Behörde sollte geeignete Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen zu überprüfen. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, die vom Vereinigten Königreich in Großbritannien und Nordirland eingesetzt werden, werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 30. Juni 2007 zugelassen. Artikel 2 Unbeschadet der noch festzulegenden Bestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass von der zuständigen Behörde jährlich geeignete Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß Artikel 1 durch die Tierhalter zu überprüfen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 13. September 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. (2)   ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 63.

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