Europäische Union

95/486/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 über Beihilfen und Pflichtabgaben zur Absatzförderung für Erzeugnisse der Geflügel- und der Kleintierhaltung in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31995D0486. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Erzeugnisse der Gefluegel- und Kleintierhaltung schließt jedoch nach den Bestimmungen der betreffenden Königlichen Erlasse die Erhebung einer Pflichtabgabe bei den "spezialisierten Einführern" von Mischfuttermitteln aus den übrigen Mitgliedstaaten nicht aus, d. h. den reinen Einführern, die Mischfuttermittel ausschließlich aus den übrigen Mitgliedstaaten einführen. 8. Die Art der Abgabenerhebung, abhängig von der Produktionstätigkeit (pauschaler Jahresbetrag) und nicht von den gekauften, verarbeiteten bzw. verkauften Mengen der gegebenenfalls aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse, hat aufgrund der jährlichen und pauschalen, d. h. von den Einfuhrmengen unabhängigen Grundlage keine protektionistischen Auswirkungen, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen. Dennoch ist eine Unterscheidung zwischen den auf diese Weise finanzierten und der Gesamtheit der hier behandelten Beihilfen angesichts der Tatsache, daß das Aufkommen aus den Abgaben in einen gemeinsamen Fonds zugunsten der Erzeugnisse der Gefluegel- und Kleintierzucht fließt, nicht möglich. 9. Eine mögliche Vereinbarkeit der Art der Abgabenerhebung mit Artikel 95 EG-Vertrag ist für die Beurteilung der durch diese Abgaben finanzierten Beihilfen durch die Kommission gemäß Artikel 92 ff. EG-Vertrag unerheblich. 10. Somit können die durch die Pflichtabgaben finanzierten Beihilfen wegen ihrer Finanzierungsweise nicht als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 EG-Vertrag vereinbar angesehen werden und sind daher aufzuheben. Belgien hat der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen es gewährleisten will, daß die von "spezialisierten Einführern" aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Tiere und Mischfuttermittel von der Erhebung der oben beschriebenen Pflichtabgaben ausgenommen werden. 11. Die Konsequenzen, zu denen sich die Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft veranlaßt sieht, bleiben von dieser Entscheidung unberührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Belgien im Sektor der Gefluegel- und Kleintierhaltung eingeführten Beihilfen, die durch die im Königlichen Erlaß vom 31. Juli 1989, geändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. August 1991 und vom 4. Mai 1992, vorgesehenen Pflichtabgaben finanziert werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar und müssen insoweit aufgehoben werden, als diese Pflichtabgaben auf der Stufe der Schlachtung von Gefluegel oder Kaninchen auch auf die aus den übrigen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse bzw. auch auf die Tätigkeit der "spezialisierten Einführer" von Mischfuttermitteln aus den übrigen Mitgliedstaaten (im Sinne dieser Entscheidung sind dies reine Einführer, die Mischfuttermittel ausschließlich aus den übrigen Mitgliedstaaten einführen) erhoben werden. Artikel 2 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 30. November 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. (2) ABl. Nr. L 152 vom 24. 6. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77. (4) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16. (5) ABl. Nr. L 92 vom 9. 4. 1994, S. 15. (6) ABl. Nr. C 24 vom 1. 2. 1990, S. 13. ABl. Nr. C 302 vom 22. 11. 1991, S. 4. ABl. Nr. C 142 vom 4. 6. 1992, S. 3. (7) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 45. (8) ABl. Nr. C 24 vom 1. 2. 1990, S. 3. (9) ABl. Nr. C 302 vom 22. 11. 1991, S. 4. ABl. Nr. C 142 vom 4. 6. 1992, S. 3. (10) Slg. 1979, S. 1923. (11) Slg. 1970, S. 487. (12) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.