Europäische Union

80/407/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0407 80/407/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/1980 S. 0056 - 0056 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. März 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich) (80/407/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die dänische Regierung hat am 18. Dezember 1979 Bestimmungen zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens und der Anpassungsrate für 1980 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die im Königreich Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 derselben Richtlinie bezeichneten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die in den genannten Bestimmungen erfolgte Festsetzung des vergleichbaren Einkommens und der Anpassungsrate für 1980 entspricht der Zielsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Entscheidung 75/316/EWG der Kommission im einzelnen genannten Maßnahmen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 18. Dezember 1979 mitgeteilten Bestimmungen über die Feststellung des vergleichbaren Einkommens und der Anpassungsrate für 1980 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 derselben Richtlinie genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 21. März 1980. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.