Europäische Union

2013/475/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens

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28.9.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 257/2 BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens (2013/475/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2011/719/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (1) trat am 1. Mai 2011 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 3 Buchstabe C Nummer 2 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (2) (im Folgenden „Abkommen“) kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe A eingesetzte Bilaterale Aufsichtsgremium Änderungen der Anhänge des Abkommens im Einklang mit Artikel 19 Buchstabe B des Abkommens beschließen. (3) Es ist daher angezeigt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 2011/719/EU den im Namen der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der in dem gemäß Artikel 3 Buchstabe A des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses Nr. 0004 des Bilateralen Aufsichtsgremiums. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013. Im Namen des Rates Der Präsident V. JUKNA (1)   ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 1. (2)   ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 3. ENTWURF BILATERALES AUFSICHTSGREMIUM für das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt Beschlussniederschrift Beschluss Nr. 0004 Im Einklang mit Artikel 19 Buchstabe B des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen“), demzufolge Änderungen der Anhänge des Abkommens durch Beschluss des gemäß Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremiums vorgenommen werden, hat das Bilaterale Aufsichtsgremium folgenden Beschluss gefasst: 1. In Anhang 1 des Abkommens wird ein neuer Absatz 3.2.11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „3.2.11 a) Ab 1. Januar 2014 dürfen die Gebühren, die ein technisches Organ in einem Kalenderjahr einem Antragsteller oder einer beaufsichtigten Stelle gemäß Abschnitt 3.2.4 auferlegt für eine von ihm vorgenommene Validierung i) der Konstruktion von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern oder Ausrüstungen, ii) einer ergänzenden Musterzulassung, iii) bestimmter größerer Änderungen einer Musterbauart gemäß den Verfahren für die technische Durchführung oder iv) von akustischen und Emissionsveränderungen, 95 % derjenigen Gebühren nicht übersteigen, die das technische Organ dem Antragsteller oder der beaufsichtigten Stelle während des gleichen Kalenderjahres für eine gleichwertige Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, größere Änderung oder akustische und Emmissionsveränderungen im Zuge eines Zertifizierungsverfahren auferlegt hätte. b) Die Gebühren, die ein technisches Organ in einem Kalenderjahr einem Antragsteller oder einer beaufsichtigten Stelle gemäß Abschnitt 3.2.4 für eine von ihm vorgenommene Validierung auferlegt, müssen den Effizienzgewinnen Rechnung tragen, die sich aus der Anwendung eines Validierungsverfahrens anstelle eines Zertifizierungsverfahrens ergeben. Diese Effizienzgewinne und entsprechende Gebührensenkungen müssen durch einschlägige Daten belegt werden. Das Bilaterale Aufsichtsgremium überprüft daher regelmäßig den in Buchstabe a genannten Prozentsatz und passt ihn nötigenfalls durch Beschluss an.“ 2. Die im neuen Abschnitt 3.2.11 Buchstabe b genannte regelmäßige Überprüfung erfolgt auf Antrag einer Partei, jedoch nicht häufiger als alle zwei Jahre. Wie in Absatz 2.2.1 des Anhangs 1 des Abkommens vorgesehen, wird das Bilaterale Aufsichtsgremium bei der Durchführung dieser Überprüfungen und der Ausarbeitung etwaiger erforderlicher Beschlüsse vom Gemeinsamen Aufsichtsgremium für Zertifizierung unterstützt. Die Überprüfung und Beschlussfassung beruht auf Daten, die von den technischen Organen bereitgestellt werden. Die Änderung tritt am Tag der letzten folgenden Unterschrift in Kraft. Für das Bilaterale Aufsichtsgremium Federal Aviation Administration Europäische Kommission Department of Transportation Europäische Union Vereinigte Staaten von Amerika   UNTERZEICHNET VON : _ UNTERZEICHNET VON : _ TITEL : Associate Administrator for Aviation Safety TITEL : Direktor, Luftfahrt und internationale Transportangelegenheiten, Generaldirektion Mobilität und Verkehr DATUM: DATUM: ORT : Washington, DC ORT : Brüssel, Belgien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.