Europäische Union

91/166/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Guzman SA) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0166 91/166/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Guzman SA) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1991 S. 0053 - 0054 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20 . Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden ( Guzman SA ) ( Nur der spanische Text ist verbindlich ) ( 91/166/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe : A . VERFAHREN ( 1 ) Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 2357/87 ( 2 ) änderte der Rat die Verordnung ( EWG ) Nr . 1282/81 ( 3 ) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika . Der Antidumpingzollsatz wurde für die amerikanische Firma US Industrial Chemicals Co . auf 5,9 % festgesetzt . Diese Firma wurde in der Folge in Quantum Chemical Corporation umbenannt . Für diese Firma gilt laut Verordnung ( EWG ) Nr . 2166/89 des Rates ( 4 ) ebenfalls ein Zollsatz von 5,9 %. ( 2 ) Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 490/90 ( 5 ) hob der Rat die Verordnung ( EWG ) Nr . 2357/87 auf und stellte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein . Seit dem 2 . März 1990 sind also für diese Einfuhren keine Antidumpingzölle mehr zu entrichten . ( 3 ) Mit Entscheidung 90/462/EWG ( 6 ), die eine allgemeine Darlegung des Sachverhalts und des Verfahrens sowie des Vortrags der Antragstellerin enthält, gewährt die Kommission der Firma Guzman SA, Valencia, Spanien, eine teilweise Erstattung von Antidumpingzöllen, die sie im Zeitraum Juni 1988 bis 31 . März 1989 für die Einfuhr des von der amerikanischen Firma Quantum Chemical Corporation ausgeführten und von deren Tochtergesellschaft Quantum Chemical Europe BV vertriebenen Vinylacetatmonomers entrichtet hatte . Laut dieser Entscheidung sollte über die Anträge der Antragstellerin für den Zeitraum 1 . April 1989 bis 1 . März 1990, an dem der Antidumpingzoll ausser Kraft trat, später entschieden werden . ( 4 ) Für diesen zweiten Zeitraum reichte die Firma Guzman SA einen Sammelantrag auf Erstattung eines Betrags von [. . .] Peseten ( 7 ) ein; dies entspricht dem Gesamtbetrag der entrichteten Antidumpingzölle . ( 5 ) Nach Prüfung der vorgelegten Beweismittel wurde die Antragstellerin über die Ergebnisse unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme . ( 6 ) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Zulässigkeit und der Begründung der Anträge ab . Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben . B . ZULÄSSIGKEIT ( 7) Die Anträge sind zulässig, da sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurden . C . PRÜFUNG DER BEGRÜNDUNG DER ANTRAEGE ( 8 ) Die Anträge erscheinen begründet . Die Antragstellerin legte gemäß Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 die erforderlichen Beweismittel vor und gab der Kommission die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, daß die tatsächliche Dumpingspanne zum Zeitpunkt der betreffenden Einfuhren gleich Null war . Allen von der Firma Guzman SA für den Zeitraum April 1989 bis 1 . März 1990 vorgelegten Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen ist daher in vollem Umfang stattzugeben . D . ERSTATTUNGSBETRAG ( 9 ) Aus den angegebenen Gründen ist der Firma Guzman SA der Betrag von [. . .] Peseten zu erstatten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Den von der Firma Guzman SA, Valencia, Spanien, für den Zeitraum April 1989 bis 1 . März 1990 eingereichten Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird für einen Betrag in Höhe von [. . .] Peseten stattgegeben . Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird von den spanischen Behörden erstattet . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und die Firma Guzman SA, Valencia, Spanien, gerichtet . Brüssel, den 20 . Dezember 1990 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 213 vom 4 . 8 . 1987, S . 32 . ( 3 ) ABl . Nr . L 129 vom 15 . 5 . 1981, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 208 vom 20 . 7 . 1989, S . 2 . ( 5 ) ABl . Nr . L 53 vom 1 . 3 . 1990, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 240 vom 3 . 9 . 1990, S . 23 . ( 7 ) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bestimmte Zahlen nicht genannt .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.