Europäische Union

2006/459/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 3. Oktober 2005 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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6.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 185/27 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 3. Oktober 2005 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2006/459/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, gestützt auf den Beitrittsvertrag von 2003, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wurde am 30. April 2004 unterzeichnet. (2) Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll seit dem 1. Mai 2004 vorläufig angewandt. (3) Das Protokoll sollte geschlossen werden — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt gleichzeitig die entsprechende Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005. Im Namen des Rates Der Präsident D. ALEXANDER Für die Kommission Der Präsident J. M. BARROSO (1)   ABl. C 174 E,14.7.2005, S.45. (2)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.