Europäische Union

2004/168/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Portugal zugunsten von Vila Galé — Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3376) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0168. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chen Kapitalmärkten geführt. Drittens bestehen eine Reihe bürokratischer Schwierigkeiten, hauptsächlich bezüglich des von der Zentralbank kontrollierten Transfers von Finanzmitteln nach Brasilien. (38) Obwohl es sich bei dem Begünstigten nicht um ein KMU im Sinne der EG-Definition handelt, hat dieser vergleichbare Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Art von Investition, und zwar aufgrund seiner mangelnden internationalen Erfahrung, seines geringen Marktanteils, des erheblichen Umfangs der Investition im Vergleich zu seiner Finanzlage sowie der landesspezifischen Probleme, die den Marktzugang erschweren. (39) Die portugiesischen Behörden gaben an, dass der Antrag auf öffentliche Unterstützung vor Aufnahme der Investition gestellt wurde, obgleich die Investition ohne Beihilfe durchgeführt wurde. Die Beihilferegelungen (Nr. N 667/1999 und N 96/1999), im Rahmen derer dieser Antrag gestellt wurde, enthalten eine Klausel, nach der Beihilfeanträge vor Beginn der Projektausführung gestellt werden müssen. Diese Verpflichtung steht im Einklang mit Punkt 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(16) und wurde bei diesem Antrag eingehalten. Die Tatsache, dass der Begünstigte die öffentliche Unterstützung vor Beginn der Investition beantragt hat, beweist, dass der erforderliche Anreizeffekt besteht. (40) Aus den in den Erwägungsgründen 36 bis 39 ausgeführten Gründen und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Investition die erste Internationalisierungserfahrung eines relativ kleinen Unternehmens auf einem volatilen ausländischen Markt (Brasilien) darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, da sie für den Empfänger einen Ausgleich zu dem zusätzlichen finanziellen Risiko in Zusammenhang mit der Investition auf einem unbekannten und riskanten Markt darstellt. V. SCHLUSSFOLGERUNGENn (41) Die Kommission ist entsprechend zu dem Schluss gelangt, dass die geplante Beihilfe für eine Direktinvestition im Ausland zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beiträgt, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und sie deshalb unter der Voraussetzung, dass sie nicht durch Mittel der Gemeinschaft aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert wird, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (42) Die Beihilfe des portugiesischen Staates zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, in Form eines zinsgünstigen Darlehens und einer Steuergutschrift kann deshalb unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass hierfür keine Gemeinschaftsmittel eingesetzt werden. (43) Die Kommission beabsichtigt nicht, mit dieser Entscheidung ihre künftige Haltung in Bezug auf direkte Auslandsinvestitionen festzulegen. Die Kommission erachtet normalerweise Investitionsbeihilfen an große Unternehmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass ein Projekt zur Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten beiträgt, ohne den Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten zuwiderzulaufen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Portugal in Form eines zinsgünstigen Darlehens und einer Steuergutschrift zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, für eine direkte Auslandsinvestition in Brasilien gewähren will, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 ausgeführten Bedingungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt und gemäß Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Funktionieren dieses Vertrags vereinbar. Artikel 2 Das zinsgünstige Darlehen und die Steuergutschrift, die Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, gewährt werden sollen, sind ausschließlich durch nationale staatliche Mittel zu finanzieren. Die Maßnahmen dürfen nicht durch Mittel der Gemeinschaft aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden. Artikel 3 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 253 vom 22.10.2002, S. 5. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Genehmigt durch die Kommission am 26. Juli 2000 (ABl. C 266 vom 16.9.2000, S. 7). (4) Genehmigt durch die Kommission am 8. September 1999 (ABl. C 375 vom 24.12.1999, S. 5). (5) In Artikel 1.3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996) heißt es: "Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen." (6) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2001). (7) Folgende Daten wurden für die Berechnung herangezogen: 1. Laufzeit des Darlehens: 6 Jahre, 2. Tilgungsaufschub: 2 Jahre, 3. auf das Darlehen gezahlte Zinsen: 0 %, 4. zum Zeitpunkt der Investition für Portugal geltender Referenzzinssatz: 6,33 %, 5. derzeit geltende Körperschaftssteuer in Portugal: 35,2 %. (8) Nettobeihilfeelement der Steuergutschrift nach Schätzung der portugiesischen Behörden. (9) Slg. 1990, I-959, Randnummer 35. (10) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39. (11) Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000, Regel Nr. 12. (12) Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000, Regel Nr. 12, Punkt 3. (13) Quelle: ABIH Nacional - Brazilian Association of the Hotel Industry "Statistics on the national hotel industry" vom 22. Februar 2001. (14) Siehe Fußnote 13. (15) ABl. C 135 vom 6.6.2002, S. 1. (16) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.