Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1031 der Kommission vom 23. April 2026 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Lettland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2558)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1031 18.5.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1031 DER KOMMISSION vom 23. April 2026 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Lettland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2558) (Nur der lettische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (2), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3, gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 1 und 2, in Erwägung nachstehender Gründe: ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen. (2) Am 12. Juni 2024 nahm die Kommission unionsweit geltende Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) an. Diese unionsweit geltenden Leistungsziele wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission (4) festgelegt. (3) Lettland legte der Kommission am 1. Oktober 2024 einen Leistungsplanentwurf für den RP4 vor. Nach Prüfung der Vollständigkeit dieses Leistungsplanentwurfs durch die Kommission legte Lettland am 15. November 2024 einen aktualisierten Leistungsplanentwurf (im Folgenden „Leistungsplanentwurf“) vor. (4) Die Kommission stellte fest, dass die von Lettland im Leistungsplanentwurf festgelegten Kosteneffizienzleistungsziele in Bezug auf die Streckengebührenzone die in Anhang IV Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission festgelegten Bewertungskriterien nicht erfüllen und daher nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar sind. (5) Am 16. Mai 2025 teilte die Kommission Lettland daher mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission (5) ihre Feststellungen in Bezug auf die Inkohärenz der in Erwägungsgrund 4 genannten Leistungsziele mit. In diesem Beschluss richtete die Kommission Empfehlungen an Lettland, um die Kohärenz seiner Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 zu gewährleisten. (6) Am 18. August 2025 legte Lettland der Kommission einen überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den RP4 zur Bewertung vor. Nach Prüfung der Vollständigkeit dieses überarbeiteten Leistungsplanentwurfs legte Lettland am 3. Oktober 2025 eine aktualisierte Fassung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs (im Folgenden „überarbeiteter Leistungsplanentwurf“) vor. (7) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. (8) Die Kommission hat ihre Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung genannten Elemente ergänzt. Die in Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer vii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannte Kostenaufteilung zwischen Strecken- und An- und Abflugdiensten ist jedoch Gegenstand einer gesonderten Überprüfung durch die Kommission auf der Grundlage zusätzlicher Informationen, die Lettland im Januar 2026 vorgelegt hat. Daher trifft die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Vereinbarkeit dieser Kostenaufteilungsmethode mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 22 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. (9) Der Leistungsüberprüfungsausschuss (Performance Review Bord — im Folgenden „PRB“), der die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2803 bei der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung unterstützt, hat der Kommission seine Stellungnahme zu den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungszielen im Hinblick auf die Kohärenz dieser Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vorgelegt. Die in diesem Beschluss dargelegten Feststellungen stützen sich auf die ausführliche technische Bewertung in der Stellungnahme des PRB (7). BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Sicherheit“ (10) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele anhand Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (11) Lettland hat folgende Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen: Lettland Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau, von EASA-Niveau A bis D Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029 LGS Sicherheitspolitik und -ziele C C C C C Management von Sicherheitsrisiken C C C C D Gewährleistung der Sicherheit C C C C C Förderung der Sicherheit C C C C C Sicherheitskultur C C C C C (12) Die Kommission stellt fest, dass die von Lettland für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten „LGS“ vorgeschlagenen Sicherheitsleistungsziele den unionsweit geltenden Sicherheitszielen für jedes Kalenderjahr von 2025 bis 2029 entsprechen, mit Ausnahme des Ziels „Management von Sicherheitsrisiken“, für das das Niveau des unionsweit geltenden Ziels im Jahr 2029 erreicht werden soll. (13) Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete Leistungsplanentwurf Maßnahmen für die LGS zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, wie z. B. die kontinuierliche Überwachung der Sicherheitsziele, die klare Berichterstattung über die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen, die regelmäßige Bewertung ermüdungsbedingter Risiken, datengestützte Mittel zur Ermittlung von Risiken und fortschrittliche Instrumente zur Überwachung von Gefahren. (14) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 11, 12 und 13 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP4, d. h. 2029, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Sicherheitsleistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Umwelt“ (15) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die von Lettland vorgeschlagenen Umweltziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die in dem gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission (8) erstellten Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (im Folgenden „ERNIP“) festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h am 2. Juli 2024, vorlagen. (16) Die von Lettland für den RP4 vorgeschlagenen Umweltleistungsziele und die entsprechenden nationalen Referenzwerte aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt: Lettland 2025 2026 2027 2028 2029 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 7,96  % 7,95  % 7,94  % 7,93  % 7,92  % Referenzwerte 7,96  % 7,95  % 7,94  % 7,93  % 7,92  % (17) Die Kommission stellt fest, dass die von Lettland vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen. (18) Die Kommission stellt fest, dass Lettland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat, die die Umsetzung des grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung, Verbesserungen der Strukturen der Nahverkehrsbereiche, die flexible Luftraumnutzung und eine verstärkte Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen in einem grenzüberschreitenden Kontext umfassen. (19) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 16, 17 und 18 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden. Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Kapazität“ (20) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Kapazitätsziele Lettlands mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die in dem gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellten Netzbetriebsplan festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen. (21) Die von Lettland für den RP4 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt: Lettland 2025 2026 2027 2028 2029 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug 0,06 0,05 0,03 0,02 0,02 Referenzwerte 0,06 0,05 0,03 0,02 0,02 (22) Die Kommission stellt fest, dass die von Lettland vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen. (23) Die Kommission stellt fest, dass Lettland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Kapazitätsziele vorgelegt hat, wie z. B. eine Neukonfiguration der Luftraumstrukturen in Zeiten hoher Verkehrsnachfrage und die Einstellung und Ausbildung zusätzlicher Fluglotsen (im Folgenden „ATCO“). (24) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 21, 22 und 23 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden. Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Kosteneffizienz“ (25) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 zu dem Ergebnis, dass die im Leistungsplanentwurf Lettlands vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Lettland überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen. (26) Die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Streckengebührenzone Lettland 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029 Überarbeitete Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2022) 28,57  EUR 39,90  EUR 40,80  EUR 44,77  EUR 49,34  EUR 51,27  EUR 51,36  EUR (27) Die Kommission stellt fest, dass die Kosteneffizienzleistungsziele Lettlands für jedes Jahr des Bezugszeitraums nach unten korrigiert wurden, was eine Verbesserung gegenüber dem 2024 vorgelegten Leistungsplanentwurf darstellt. Lettland hat die den Zielen für den RP4 zugrunde liegenden Verkehrsannahmen im Einklang mit der „STATFOR Base“-Verkehrsprognose von Eurocontrol vom Februar 2025 nach oben korrigiert. Andererseits sind die überarbeiteten festgestellten Kosten für den RP4 niedriger als die ursprünglich im Leistungsplanentwurf vorgelegten festgestellten Kosten. Somit hat sowohl die Überarbeitung der Verkehrsannahmen als auch der Kosten im überarbeiteten Leistungsplanentwurf zu den verbesserten, niedrigeren festgestellten jährlichen Kosten je Leistungseinheit (determined unit cost, DUC) beigetragen. (28) Die überarbeiteten festgestellten Kosten, ausgedrückt in EUR zu realen Preisen von 2022 (im Folgenden „EUR2022“), und die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgelegte aktualisierte Verkehrsprognose für die Gebührenzone sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: Streckengebührenzone Lettland 2025 2026 2027 2028 2029 Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2022 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 26  Mio. EUR 30  Mio. EUR 33  Mio. EUR 35  Mio. EUR 36  Mio. EUR Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 633 660 673 688 700 (29) Die Kommission hat die Kohärenz der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Lettland anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (30) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone von +5,2 % im RP4 hinter dem unionsweiten Trend von -1,2 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. (31) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene langfristige DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone mit +6,7 % zwischen 2019 und 2029 hinter dem langfristigen unionsweiten Trend im RP3 und RP4 von -1,0 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. (32) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Lettland infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine einen erheblichen Teil der in der Vergangenheit abgewickelten Überflüge verloren hat. Dieses verringerte Verkehrsaufkommen wirkt sich auch im RP4 erheblich auf die Kosteneffizienz des lettischen Anbieters von Flugsicherungsdiensten aus und schlägt sich besonders negativ auf den langfristigen DUC-Trend Lettlands nieder, der für den RP3 und den RP4 zusammengenommen berechnet wurde. (33) Daher ist es für die Zwecke des in Erwägungsgrund 31 genannten Bewertungskriteriums erforderlich und angemessen zu prüfen, ob Lettland ohne die in Erwägungsgrund 32 genannten Umstände mit dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend in Einklang stehen würde. (34) Hierzu hat die Kommission den langfristigen DUC-Trend Lettlands vor dem Hintergrund des geschätzten strukturellen Verkehrsverlusts Lettlands infolge des Kriegs in der Ukraine, gemessen in Streckendiensteinheiten, neu berechnet. Diese Neuberechnung führt zu einem bereinigten langfristigen DUC-Trend für Lettland von -1,1 %, der damit günstiger ausfällt als der unionsweite langfristige DUC-Trend von -1,0 %. Daraus ergibt sich, dass Lettland das in Erwägungsgrund 31 genannte Bewertungskriterium erfüllt, nachdem die Auswirkungen des erheblich verringerten Verkehrsaufkommens infolge des Krieges in der Ukraine berücksichtigt wurden. (35) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert Lettlands von 39,90 EUR um 27,3 % unter dem durchschnittlichen Basiswert von 54,89 EUR (jeweils in EUR2022) der entsprechenden gemäß Artikel 7 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten Vergleichsgruppe liegt. (36) Wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, liegt der DUC-Basiswert Lettlands für 2024 erheblich unter dem durchschnittlichen Basiswert der entsprechenden Vergleichsgruppe. Werden die negativen Folgen des veränderten Verkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine herausgerechnet, bewegt sich Lettland zudem, wie in den Erwägungsgründen 32, 33 und 34 dargelegt, im unionsweiten langfristigen DUC-Trend. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 30 dargelegte Abweichung vom unionsweiten DUC-Trend für den RP4 die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele Lettlands im Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich der Kosteneffizienz nicht ausschließt. (37) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 26 bis 36 ist die Kommission der Auffassung, dass Lettland die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1040 in Bezug auf die Überarbeitung seiner lokalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz angemessen umgesetzt hat. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Lettland in den überarbeiteten Leistungsplanentwurf aufgenommenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden sollten. SCHLUSSFOLGERUNGEN (38) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 im Einklang stehen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leistungsziele, die in dem von Lettland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum (RP4) enthalten und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet. Brüssel, den 23. April 2026 Für die Kommission Apostolos TZITZIKOSTAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj. (2)   ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj. (3)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj. (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj). (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission vom 16. Mai 2025 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden und der Slowakei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L, 2025/1040, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1040/oj). (6)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj). (7)  Stellungnahme Nr. 1-2026 des Leistungsüberprüfungsausschusses zur Bewertung der überarbeiteten Leistungsplanentwürfe für den vierten Bezugszeitraum (RP4), 28. Januar 20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.