Europäische Union

2008/75/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2008 über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Benennung des Verwahrers des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007

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25.1.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 22/20 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Januar 2008 über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Benennung des Verwahrers des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 (2008/75/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absätze 1 bis 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf seiner 98. Tagung hat der Internationale Kaffeerat mit der Resolution 431 vom 28. September 2007 den Wortlaut des neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 angenommen. (2) Mit der Resolution 432 vom 28. September 2007 wurde das Internationale Kaffee-Übereinkommen 2001 vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 um ein Jahr verlängert. (3) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 wird der künftige Verwahrer des Übereinkommens im Rahmen des geltenden Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 per Beschluss des Kaffeerats benannt. Dieser Beschluss muss vor dem 31. Januar 2008 einvernehmlich gefasst werden. (4) Die Benennung des Verwahrers liegt im Interesse der Europäischen Gemeinschaft. (5) Der diesbezügliche Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat muss festgelegt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat ist, dass sie für die Benennung der Internationalen Kaffeeorganisation als Verwahrer des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2007 stimmt. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident I. JARC

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.