Europäische Union

2006/235/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

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28.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 90/36 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2006/235/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, errichtet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (2), wurden angesichts des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich bereits durch bilaterale Abkommen, die die Gemeinschaft geschlossen hat, auf andere europäische Länder ausgeweitet. (2) Der Rat ermächtigte die Kommission am 20. Juli 2000, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz auszuhandeln. (3) Das Abkommen wurde, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. (4) Das Abkommen sollte von der Gemeinschaft genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (3). Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird in Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz sowie bei allen wichtigen Ausnahmen hinsichtlich der Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I und bei allen Änderungen zu Anhang III auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Zu allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, unter anderem über die regelmäßige Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I, wird, vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen und Fragen im Zusammenhang mit der internen Funktionsweise des Gemischten Ausschusses, der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006 Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffenticht. (2)   ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. Verordnung zulezt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1). (3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt, beide zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN ANERKENNUNG des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes durch bilaterale Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, bereits auf andere europäische Länder ausgeweitet wurden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an der Europäischen Umweltagentur (nachstehend „Agentur“ genannt) und am Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) und wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte an. Artikel 2 Die Schweiz beteiligt sich finanziell an den in Artikel 1 genannten Aktivitäten (Agentur und EIONET) wie folgt: a) Der jährliche Beitrag für ein bestimmtes Jahr wird berechnet, indem der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Budget der Agentur für das betreffende Jahr durch die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geteilt wird. b) Die weiteren Bedingungen bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz sind in Anhang II festgelegt. Artikel 3 Die Schweiz wirkt in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, im Verwaltungsrat der Agentur mit und wird an der Arbeit des Wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt. Artikel 4 Die Schweiz teilt der Agentur gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Bestandteile ihrer innerstaatlichen Umweltinformationsnetze mit. Artikel 5 Die Schweiz benennt insbesondere unter den in Artikel 4 genannten Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine „innerstaatliche Anlaufstelle“, die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur und den dem EIONET angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der in Artikel 6 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind. Artikel 6 Die Schweiz kann ferner innerhalb der in Artikel 4 genannten Frist festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur bei bestimmten Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten. Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes für besondere Aufgaben fungiert. Diese Stellen arbeiten mit anderen dem Netz angehörenden Einrichtungen zusammen. Artikel 7 Der Verwaltungsrat der Agentur überprüft innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Informationen die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der Schweiz Rechnung zu tragen. Artikel 8 Die Schweiz übermittelt unter der Bedingung, dass die Vertraulichkeit gewährleistet ist, Daten gemäß den im Arbeitsprogramm der Agentur festgelegten Verpflichtungen und Verfahrensweisen. Artikel 9 Die Agentur kann mit den von der Schweiz benannten und nach den Artikeln 4, 5 und 6 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen die Vereinbarungen, insbesondere Verträge, schließen, die für die erfolgreiche Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Artikel 10 Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in der Schweiz in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft. Artikel 11 Die Agentur besitzt in der Schweiz Rechtspersönlichkeit sowie die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird. Artikel 12 Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das diesem Abkommen als Anhang III beigefügt ist. Artikel 13 Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte genießen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden. Artikel 14 Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur oder des EIONET durch die Gemeinschaft sind in Anhang IV niedergelegt. Artikel 15 Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden. Artikel 16 (1)   Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens. Er tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. (2)   Im Gemischten Ausschuss findet ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 oder anderer in diesem Abkommen genannter Rechtsakte, gegebenenfalls auch über erwartete Auswirkungen auf den in Artikel 2 und in Anhang II dieses Abkommens festgelegten finanziellen Beitrag, statt. (3)   Nach den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen oder jede andere Maßnahme zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens beschließen. (4)   Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen. Artikel 17 Die Anhänge dieses Abkommens, einschließlich der Anlage, sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 18 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits. Artikel 19 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Artikel 20 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 21 (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis. 'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego. Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera ANHANG I Anwendbare Rechtsakte In allen Fällen, in denen in diesem Anhang auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. — Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1), geändert durch: — Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1); — Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1). ANHANG II Finanzieller Beitrag der Schweiz zur Europäischen Umweltagentur 1.    Der finanzielle Beitrag, den die Schweiz für ihre Beteiligung an der Agentur zum Haushalt der Europäischen Union zu leisten hat, wird berechnet, indem der jährliche Finanzbeitrag der Gemeinschaft zur Agentur für ein bestimmtes Jahr durch die Anzahl der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geteilt wird. 2.    Der Beitrag der Schweiz wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet. 3.    Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen der Teilnahme an Aktivitäten oder Sitzungen der Agentur im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur werden von der Agentur auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und gemäß den für diese geltenden Verfahren erstattet. 4.    Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) der Schweiz eine Zahlungsaufforderung für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zur Agentur. Für das erste Kalenderjahr ihrer Beteiligung leistet die Schweiz einen Beitrag, der ab dem Datum der Beteiligung bis zum Jahresende anteilsmäßig berechnet wird. Für die darauf folgenden Jahre entspricht der Beitrag den Bestimmungen dieses Abkommens. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen. 5.    Die Schweiz zahlt ihren Beitrag entsprechend der Zahlungsaufforderung bis zum 1. Mai ein, wenn die Zahlungsaufforderung von der Kommission vor dem 1. April übermittelt wird, oder spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Geschäfte in Euro, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, angewandt. ANHANG III Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen, SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind: KAPITEL I VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Artikel 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Artikel 2 Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich. Artikel 3 Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt. Artikel 4 Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt. Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu. Artikel 5 Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen. KAPITEL II NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE Artikel 6 Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur. Artikel 7 (1)   Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen. (2)   Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1. KAPITEL III MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Artikel 8 Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag. Artikel 9 Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden. Artikel 10 Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben. KAPITEL IV VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN Artikel 11 Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften. KAPITEL V BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Artikel 12 Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.