Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2040 der Europäischen Zentralbank vom 1. September 2026 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass delegierter Beschlüsse über wesentliche Änderungen an Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (EZB/2026/24)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2040 11.9.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/2040 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 1. September 2026 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass delegierter Beschlüsse über wesentliche Änderungen an Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (EZB/2026/24) DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6, gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, gestützt auf den Beschluss (EU) 2026/2036 der Europäischen Zentralbank vom 21. August 2026 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über wesentliche Änderungen an Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (EZB/2026/19) (2), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet. (2) Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen. (3) Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind. (4) Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. (5) Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, auf die die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über wesentliche Änderungen an Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko übertragen werden soll, gehört — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2026/2036 (EZB/2026/19) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Delegierte Beschlüsse über wesentliche Änderungen an Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2026/2036 (EZB/2026/19), die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) betreffen, werden durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen: a) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, b) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, c) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. September 2026. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/933/oj. (2)   ABl. L, 2026/2036, 11.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2036/oj. (3)   ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/257/oj. (4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABI. L 141 vom 14.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/468/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2040/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.