Europäische Union

2013/640/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2013 zur Gründung der Europäischen Infrastruktur für fortgeschrittene translationale Forschung im Bereich der Medizin als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC EATRIS)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0640. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Infrastrukturen, die Spitzenleistungen in der translationalen Forschung sowie eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten unterstützen und fördern. (2)   Das ERIC EATRIS bietet den Nutzern der EATRIS-Infrastruktur Anleitung, um so umfassend wie möglich zu gewährleisten, dass bei Forschungsarbeiten, für die die Ressourcen der EATRIS-Infrastruktur genutzt werden, sämtliche Rechte in Bezug auf Eigentum, Privatsphäre, ethische Grundsätze und Datenschutz sowie die Geheimhaltungspflichten entsprechend den Verfahrensregeln anerkannt und beachtet werden; ferner soll gewährleistet werden, dass die Nutzer die Zugangsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen für die interne Lagerung und Handhabung von (Bio-)Materialien und den Umgang mit Informationen der an der EATRIS-Infrastruktur beteiligten Forschungseinrichtungen einhalten. (3)   Die Kriterien und Verfahren, die den Zugang zu Daten und Instrumenten der ERIC-EATRIS-Infrastruktur ermöglichen bzw. einschränken, werden in den Verfahrensregeln festgelegt und vom Verwaltungsrat nach Stellungnahme des Rates der nationalen Direktoren und des wissenschaftlichen Beirats beschlossen. Artikel 22 Wissenschaftliche Bewertung (1)   Das ERIC EATRIS gewährt Projekten Zugang zu seiner Infrastruktur für die translationale Forschung, die großes Potenzial für eine signifikante Verbesserung der Gesundheitsversorgung aufweisen oder einen erheblichen Beitrag zur Weiterentwicklung der Instrumente und Technologien leisten können, die die translationale Forschung voranbringen. (2)   Bei der wissenschaftlichen Bewertung von Projekten, für die ein Antrag auf Zugang zur ERIC-EATRIS-Infrastruktur gestellt wird, werden die wissenschaftliche Leistung, medizinische Versorgungslücken, die Förderfähigkeit und das translationale Potenzial berücksichtigt; die Bewertung beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, Fairness und Unparteilichkeit. Die entsprechende Vorgehensweise muss vom Verwaltungsrat gebilligt und in den Verfahrensregeln niedergelegt werden. (3)   Bei der wissenschaftlichen Bewertung von Projekten im Rahmen der ERIC-EATRIS-Infrastruktur werden die wissenschaftliche Leistung, medizinische Versorgungslücken und das translationale Potenzial berücksichtigt; die Bewertung beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, Fairness und Unparteilichkeit, und die entsprechende Vorgehensweise wird vom Verwaltungsrat weiter präzisiert und in den Verfahrensregeln niedergelegt. Artikel 23 Verbreitung (1)   Das ERIC EATRIS trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Förderung des Bekanntheitsgrads der Infrastruktur und ihrer Verwendung in Forschung und Ausbildung. (2)   Das ERIC EATRIS fördert die Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen nationaler und internationaler Forschungsaktivitäten. (3)   Unbeschadet etwaiger Eigentumsrechte fordert das ERIC EATRIS seine Nutzer auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und über das ERIC EATRIS zur Verfügung zu stellen. (4)   In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen genannt; das ERIC EATRIS nutzt mehrere Kanäle, um sein Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen. Artikel 24 Beschäftigungspolitik Das ERIC EATRIS bemüht sich um eine diskriminierungsfreie Auswahl der besten Kandidaten unabhängig von Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Geschlecht, wobei es die Höhe der Beiträge der Mitglieder berücksichtigt. Artikel 25 Beschaffungen (1)   Das ERIC EATRIS behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des ERIC EATRIS entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Der Verwaltungsrat legt Verfahrensregeln mit detaillierten Vorschriften für Beschaffungsverfahren und Kriterien fest. (2)   Der Vorstand ist für die gesamte Beschaffungstätigkeit des ERIC EATRIS verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des ERIC EATRIS und in den Hoheitsgebieten der Mitglieder und Beobachter veröffentlicht. Bei Beschaffungsvorhaben von mehr als 200 000 EUR verfährt das ERIC EATRIS nach den Grundsätzen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1). Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung veröffentlicht. Artikel 26 Steuerbefreiung (1)   Steuerbefreiungen aufgrund des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) und im Einklang mit den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (3) sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC EATRIS bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC EATRIS beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten keine weiteren Beschränkungen. (2)   Steuerbefreiungen gelten ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten; sie gelten nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten. (3)   Steuerbefreiungen gelten für Waren und Dienstleistungen für die wissenschaftlichen, technischen und administrativen Maßnahmen des ERIC EATRIS im Einklang mit seinen Hauptaufgaben. Dazu zählen auch Kosten für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des ERIC EATRIS. Reise- und Aufenthaltskosten sind nicht von der Steuer befreit. Artikel 27 Umgang mit Daten Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat Verfahrensregeln für die Datenpolitik in Bezug auf die Nutzer der ERIC-EATRIS-Infrastruktur, die nationalen Zentren und Dritte wie Universitäten, Forschungsinstitute und Unternehmen zur Genehmigung vor, wobei bestehende Lizenzen eingehalten werden. KAPITEL VIII BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 28 Bestehensdauer Das ERIC EATRIS besteht für einen unbestimmten Zeitraum. Artikel 29 Auflösung (1)   Über die Auflösung des ERIC EATRIS entscheidet der Verwaltungsrat. (2)   Die Europäische Kommission ist binnen zehn Kalendertagen, nachdem die Entscheidung zur Auflösung des ERIC EATRIS gefallen ist, zu unterrichten. (3)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des ERIC EATRIS verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen zum ERIC EATRIS aufgeteilt. (4)   Die Europäische Kommission ist binnen zehn Kalendertagen nach dem Abschluss des Auflösungsverfahrens davon zu unterrichten. Artikel 30 Sprache und Verfügbarkeit der Satzung (1)   Diese Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich gemacht. (2)   Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der in Anlage 1 aufgeführten Mitglieder sind verbindlich. Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der nicht in Anlage 1 aufgeführten Mitglieder sind ebenfalls verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang. (3)   Stehen bei Änderungen dieser Satzung, die keiner Kommissionsentscheidung bedürfen, bestimmte Sprachfassungen nicht zur Verfügung, da sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind sie vom Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des ERIC EATRIS bereitzustellen. Artikel 31 Gründungsbestimmungen (1)   Der Sitzstaat beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Europäischen Kommission über die Gründung des ERIC EATRIS, eine konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ein. Unbeschadet des Absatzes 2 fasst der Verwaltungsrat keine Beschlüsse, bevor nicht mindestens fünf Mitglieder dem ERIC EATRIS beigetreten sind. (2)   Der Sitzstaat benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des ERIC EATRIS unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat. (3)   Ab Gründung des ERIC EATRIS handeln seine Gremien im Einklang mit den Grundsatzvorschriften und Verfahrensregeln, die vom EATRIS-Verwaltungsrat während der Übergangsphase genehmigt wurden. (1)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. (2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1. Anlage 1 Liste der Mitglieder, Beobachter und ihrer Vertretungen Mitglieder Vertretung Königreich Dänemark Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI) Italienische Republik Istituto Superiore di Sanità (ISS) Königreich der Niederlande ZonMw Tschechische Republik Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS) Republik Estland Ministerium für Bildung und Forschung der Republik Estland (MER EE) Republik Finnland Ministerium für Bildung und Kultur (OKM) Beobachter Vertretung Französische Republik Commissariat à l’Energie Atomique et aux énergies alternatives (CEA) Königreich Spanien Instituto de Salud „Carlos III“ (ISCIII) Anlage 2 Jährlicher Finanzbeitrag Finanzielle Verpflichtungen für die ersten fünf Jahre Für den ersten Fünfjahreszeitraum nach der Gründung des ERIC EATRIS gelten folgende Grundsätze für die finanziellen Verpflichtungen: a) Gründungsmitglieder verpflichten sich für fünf Jahre (keine derartige Verpflichtung der Beobachter). b) Gründungsmitglieder können sich für weniger als fünf Jahre verpflichten; der Jahresbeitrag erhöht sich dann um 25 %. Bleibt das Mitglied fünf Jahre Mitglied, wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet. c) Grundlage für den Finanzbeitrag zum ERIC EATRIS im ersten Jahr ist der vereinbarte Fünfjahreshaushalt, wobei unsichere Einnahmequellen (z. B. die Einnahmen aus Nutzergebühren) nicht einbezogen und mindestens fünf Gründungsmitglieder vorausgesetzt werden. d) Die Niederlande werden als Sitzstaat in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen zusätzlichen Beitrag von 500 000 EUR zahlen. Nach 2015 werden die Niederlande als Sitzstaat einen zusätzlichen Beitrag von 50 000 EUR zahlen. e) Gründungsmitglieder, die sich für fünf Jahre verpflichtet haben, zahlen höchstens 140 000 EUR pro Jahr (Obergrenze). f) Der mindestens zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird nicht unter 50 000 EUR pro Jahr liegen, unabhängig von der Zahl der Mitglieder und von eventuellen Einnahmen des ERIC EATRIS (Mindestgrenze). g) Grundlage für den Finanzbeitrag zum ERIC EATRIS im zweiten Jahr ist der vereinbarte Fünfjahreshaushalt abzüglich der Nettoeinnahmen des ERIC EATRIS im ersten Jahr. Grundlage für den Finanzbeitrag zum ERIC EATRIS im dritten Jahr ist der vereinbarte Fünfjahreshaushalt abzüglich der Nettoeinnahmen des ERIC EATRIS im zweiten Jahr. Das gleiche Prinzip gilt für die folgenden Jahre. h) Der erste Finanzbeitrag eines neuen Mitglieds entspricht dem Beitrag, den es als Gründungsmitglied des ERIC EATRIS im ersten Jahr gezahlt hätte, zuzüglich 25 %. Im Jahr nach dem Beitritt zahlt es den Finanzbeitrag, der für das zweite Jahr des ERIC EATRIS festgesetzt wurde, zuzüglich 25 %. Das gleiche Prinzip gilt für die folgenden Jahre. Bleibt das neue Mitglied fünf Jahre Mitglied, wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet. i) Ein seit der Gründung teilnehmender Beobachter, dessen Institute nicht an allen Tätigkeiten des EATRIS beteiligt sind und keine Dienste erbringen, zahlt 25 % des jährlichen Finanzbeitrags der Gründungsmitglieder; ein seit der Gründung teilnehmender Beobachter, dessen Institute an allen Tätigkeiten des EATRIS beteiligt sind und auch Dienste erbringen, zahlt den gleichen jährlichen Finanzbeitrag wie ein Gründungsmitglied. j) Ein seit der Gründung teilnehmender Beobachter, der 25 % des jährlichen Finanzbeitrags zahlt und in der Folge Mitglied wird, zahlt zunächst den Finanzbeitrag, den er als Gründungsmitglied des ERIC EATRIS im ersten Jahr gezahlt hätte. Im Jahr nach dem Beitritt zahlt er den Finanzbeitrag, der für das zweite Jahr des ERIC EATRIS festgesetzt wurde. Das gleiche Prinzip gilt für die folgenden Jahre. Bleibt er fünf Jahre Mitglied, wird der Finanzbeitrag als Beobachter zurückerstattet. k) Der erste Finanzbeitrag eines neuen Beobachters beläuft sich auf 25 % des Beitrags, den er als Gründungsmitglied des ERIC EATRIS im ersten Jahr gezahlt hätte. Im Jahr nach dem Beitritt zahlt er 25 % des Beitrags, den er im zweiten Jahr des ERIC EATRIS gezahlt hätte. Das gleiche Prinzip gilt für die folgenden Jahre. l) Wird ein neuer Beobachter Mitglied, zahlt er den Finanzbeitrag, den er als Gründungsmitglied des ERIC EATRIS im ersten Jahr gezahlt hätte. Im Jahr nach dem Beitritt zahlt er den Finanzbeitrag, der für das zweite Jahr des ERIC EATRIS festgesetzt wurde. Das gleiche Prinzip gilt für die folgenden Jahre. Bleibt er fünf Jahre Mitglied, wird der Finanzbeitrag als Beobachter zurückerstattet. m) Treten neue Mitglieder oder Beobachter bei oder wird ein Beobachter Mitglied, werden die Finanzbeiträge aller Mitglieder und Beobachter für dieses Jahr neu berechnet. n) In allen unter den Buchstaben a bis m genannten Fällen wird der zusätzliche Beitrag von 25 % als Reserve gehalten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.