Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2376 des Rates vom 4. November 2025 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2376 24.11.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2376 DES RATES vom 4. November 2025 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 8. Juni 2023 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) über ein Zusatzabkommen im Sinne des Artikels 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) vom 30. Dezember 2020 (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen. (2) Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. Die Verhandlungen sind auf fachlicher Ebene abgeschlossen. (3) Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die bestehende Zusammenarbeit und Koordinierung in Wettbewerbsfragen zwischen den Wettbewerbsbehörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und des Vereinigten Königreichs andererseits im Interesse einer wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union und des Vereinigten Königreichs zu fördern und einen Rahmen dafür zu schaffen. Während die Wettbewerbsbehörden der Union und des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage von Artikel 361 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zusammenarbeiten, können die Vertragsparteien nach Artikel 361 Absatz 4 ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung in Wettbewerbsfragen schließen. Das Abkommen als solches stellt ein Zusatzabkommen im Sinne von Artikel 2 des Handels- und Kooperationsabkommens dar. (4) Die Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission (2) anerkannt, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aus der Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden. (5) Das Abkommen sollte daher vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden. (6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) konsultiert und hat am 15. Juli 2025 (5) eine Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (6). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 4. November 2025. Im Namen des Rates Der Präsident L. AAGAARD (1)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj). (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1772/oj). (3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (5)   https://www.edps.europa.eu/data-protection/our-work/publications/opinions/2025-07-15-opinion-132025-proposals-council-decisions-signing-and-conclusion-agreement-between-european-union-and-united-kingdom-great-britain-and_en. (6)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2376/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.