Europäische Union

2013/224/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Mai 2013 über die Zulassung eines Laboratoriums in Kroatien für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2783) Text von Bedeutung für den EWR

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22.5.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/21 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Mai 2013 über die Zulassung eines Laboratoriums in Kroatien für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2783) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/224/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) (seit dem 1. Juli 2010 eingegliedert in der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, ANSES) in Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist. (2) Die genannte Entscheidung sieht auch vor, dass die ANSES die Bewertung von Laboratorien in Drittländern dokumentiert, die sich für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beworben haben. (3) Mit dem Erlass ihres Durchführungsbeschlusses 2012/304/EU vom 11. Juni 2012 über die Zulassung von Laboratorien in Kroatien und Mexiko für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (2) hat die Kommission das Labor für Tollwut und allgemeine Virologie des kroatischen Veterinärinstituts (Croatian Veterinary Institute Laboratory for rabies and general virology) dafür zugelassen, serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen durchzuführen. (4) Aufgrund des negativen Bewertungsberichts der ANSES vom 3. September 2012 wurde gemäß dem Beschluss 2010/436/EU der Kommission vom 9. August 2010 zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (3) diesem Laboratorium die Zulassung wieder entzogen. (5) Die zuständige Behörde Kroatiens hat die Wiederzulassung des Croatian Veterinary Institute Laboratory for rabies and general virology beantragt, was durch einen positiven Bewertungsbericht der ANSES vom 15. Februar 2013 für dieses Labor gestützt wird. (6) Ferner hat die zuständige Behörde Kroatiens die Kommission förmlich davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Bezeichnung des Labors geändert hat. (7) Dieses Laboratorium sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das nachstehende Laboratorium erhält gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen: Laboratory for rabies (Croatian National Reference Laboratory for Rabies) of Croatian Veterinary Institute Savska cesta 143 10000 Zagreb Kroatien. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2013. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Mai 2013 Für die Kommission Tonio BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. (2)   ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 50. (3)   ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.