Europäische Union

2013/326/EU: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank

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27.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 175/56 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank (2013/326/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1, gestützt auf die Empfehlung EZB/2013/8 der Europäischen Zentralbank vom 17. April 2013 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Österreichischen Nationalbank (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden. (2) Nach einer Änderung sieht das Bundesgesetz über die Österreichische Nationalbank nun vor, dass die Österreichischen Nationalbank jährlich einen externen Rechnungsprüfer sowie einen externen Ersatzrechnungsprüfer anstatt zweier externer Rechnungsprüfer und zweier externer Ersatzrechnungsprüfer wählt. Der externe Ersatzrechnungsprüfer wird nur beauftragt, wenn der externe Rechnungsprüfer verhindert ist, die Rechnungsprüfung durchzuführen. (3) Das Mandat der externen Rechnungsprüfer und der externen Ersatzrechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2012. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. (4) Die Österreichische Nationalbank hat die KPMG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs AG als ihre externen Rechnungsprüfer sowie die PwC Wirtschaftsprüfung GmbH als ihre neuen externen Ersatzrechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 2013 ausgewählt. (5) Die Mandate der externen Rechnungsprüfer und der externen Ersatzrechnungsprüfer können jährlich verlängert werden; die Mandate dürfen jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. (6) Der EZB-Rat hat empfohlen, die KPMG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs AG als externe Rechnungsprüfer und die PwC Wirtschaftsprüfung GmbH als neue externe Ersatzrechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank für die Geschäftsjahre 2013 bis 2017 zu bestellen. (7) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG (2) des Rates entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 9 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: "(9)   KPMG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs AG wird als der externe Rechnungsprüfer und PwC Wirtschaftsprüfung GmbH als der neue externe Ersatzrechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank für die Geschäftsjahre 2013 bis 2017 anerkannt." Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Luxembourg am 21. Juni 2013. Im Namen des Rates Der Präsident M. NOONAN (1)   ABl. C 115 vom 23.4.2013, S. 1. (2)   ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.