Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2191 des Rates vom 10. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren

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1.12.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/1 BESCHLUSS (EU) 2015/2191 DES RATES vom 10. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen. (2) Das im partnerschaftlichen Fischereiabkommen vorgesehene Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ist am 16. Dezember 2014 ausgelaufen. (3) Am 10. Juli 2015 haben die Union und die Islamische Republik Mauretanien ein neues Protokoll (2) zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. Mit dem Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien untersteht. (4) Um sicherzustellen, dass die Schiffe der Europäischen Union ihre Fangtätigkeiten so bald wie möglich wieder aufnehmen können, und im Einklang mit Artikel 14 des Protokolls, sollte das Protokoll ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden. (5) Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorbehaltlich des Abschlusses der zu seinem Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird gemäß Artikel 14 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015. Im Namen des Rates Der Präsident P. GRAMEGNA (1)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1). (2)  Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.