Europäische Union

2009/511/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

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3.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 173/5 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/511/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, (1) in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) ausgehandelt. (3) Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2008/87/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft am 30. November 2007 unterzeichnet. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist(sind), die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2009. Im Namen des Rates Der Präsident J. ŠEBESTA (1)   ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 84. (2)   ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 21. (3)   ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 20.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.