Europäische Union

80/1060/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1980 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D1060 80/1060/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1980 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 308 vom 19/11/1980 S. 0020 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Jahr 1980 in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (80/1060/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 (5), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Grundsätze für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft und für die Förderung der ländlichen Siedlung in der Fassung vom 21. März 1980, - Grundsätze für die Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben in der Fassung vom 21. März 1980, - Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten vom 21. März 1980, - Grundsätze für die Förderung der langfristigen Verpachtung durch Prämien vom 21. März 1980, - Grundsätze für die Förderung durch Anpassungsbeihilfen für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 21. März 1980, - Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft vom 9. Juli 1980. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat weiterhin gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG die Neufassung folgender Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer mitgeteilt bzw. ihre unveränderte Fortgeltung für das Jahr 1980 bestätigt: SCHLESWIG-HOLSTEIN - Richtlinien zur Förderung von Zusammenschlüssen für die rationelle Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen (Maschinenringe) vom 18. Juli 1980, - Richtlinien für die Förderung des Einsatzes landwirtschaftlicher Betriebshelfer vom 18. Februar 1974 und 17. April 1978, - Richtlinien für die Förderung baulicher Maßnahmen auf den Gebieten der Rindvieh- und Schweinehaltung vom 29. Januar 1980, - Richtlinien für die Förderung baulicher Maßnahmen in der Veredelungswirtschaft bäuerlicher Familienbetriebe vom 9. Januar 1980, - Richtlinien für die Förderung von Dränvorhaben einzelner Landwirte vom 18. April 1979; NIEDERSACHSEN - Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen an Maschinenringe in der Fassung vom 10. Oktober 1979, - Richtlinien für die Förderung des Zusammenschlusses bäuerlicher Betriebe zum gemeinsamen Einsatz von Betriebshelfern vom 13. Dezember 1972, - Richtlinien für besondere Maßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen - Stufeninvestitionsplan - in der Fassung vom 19. Dezember 1977, - Richtlinien vom 24. April 1974 zur Erleichterung der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Fassung vom 2. August 1976, - Richtlinien zur Förderung von Urlaub und Freizeit auf dem Bauernhof vom 12. Januar 1979; (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (4)ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34. (5)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. NORDRHEIN-WESTFALEN - Richtlinien zur Förderung von Maschinenringen vom 10. August 1978, - Richtlinien zur Förderung des Einsatzes von landwirtschaftlichen Betriebshelfern vom 16. August 1976, - Richtlinien zur Förderung der Grünlandnutzung (Ziffer 3.1.1.) vom 2. Januar 1980, HESSEN - Richtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen an landtechnische Förderungsgemeinschaften vom 8. März 1975, - Richtlinien zur Förderung landwirtschaftlich-technischer Gemeinschaftsvorhaben vom 21. Dezember 1972, - Richtlinien für die Förderung der Existenzgründung junger Landwirte (Ziffer 2.4.) vom 4. August 1979 mit Änderung, - Richtlinien für die Förderung der nebenberuflichen und sonstigen Landwirtschaftung und Landschaftspflege; RHEINLAND-PFALZ - Erlaß über die Förderung der Maschinen- und Betriebshilfsringe vom 17. Juli 1978; BADEN-WÜRTTEMBERG - Richtlinien zur Förderung der überbetrieblichen Maschineneinsatzes durch Maschinenringe vom 1. Januar 1977, - Richtlinien für die Dorfhelferinnen- und Betriebshelferarbeit aus Landesmitteln vom 1. Januar 1975, - Richtlinien für die ergänzende Förderung von Baumaßnahmen in entwicklungsfähigen Betrieben vom 19. April 1974 in der Fassung vom 28. März 1978, - Richtlinien für den Agrarkredit des Landes vom 23. April 1980, - Richtlinien zur Förderung landwirtschaftlicher Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft (Zuschüsse an Schafhalter) vom 19. Februar 1980, - Richtlinien betreffend Programm zur regionalen Betriebserhaltung und -entwicklung (Investitionen im Wirtschaftsbereich) in der Fassung vom 28. März 1978 und 11. August 1978, - Richtlinien vom 2. August 1974 über Beihilfen für die Errichtung und den Ausbau von Weiden auf Flächen, die anderweitig nicht mehr genutzt werden können; SAARLAND - Erlaß über die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Landwirtschaft vom 5. Juni 1973; BAYERN - Erlaß vom 20. März 1973 über besondere Bedingungen für die finanzielle Förderung gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (Maschinenringe), - Erlaß über die allgemeinen Zuwendungsbedingungen für die finanzielle Förderung zentraler Einrichtungen für Dorfhelferinnen und Betriebshelfer vom 27. Juli 1972, - Richtlinien über die Förderung der Dorfsanierung vom 12. März 1973 in der Fassung vom 5. Mai 1976, - Richtlinien für den Agrarkredit des Landes vom 21. März 1980, - Richtlinien zum bayerischen Alpen- und Mittelgebirgsprogramm 1978. Die 1979 geltenden Fassungen der vorgenannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind Gegenstand der Entscheidung der Kommission 80/34/EWG gewesen (1). Ferner hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 74/185/EWG vom 13. März 1974 und Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 80/34/EWG vom 30. November 1979 einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze über die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben vorgelegt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auch für das Jahr 1980 erfuellt sind. Die genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen mit den bereits in der Entscheidung der Kommission 74/185/EWG gemachten Einschränkungen bezueglich der Grundsätze über die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen in gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in forstwirtschaftlichen Betrieben der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 75/268/EWG. (1)ABl. Nr. L 13 vom 18.1.1980, S. 38. Der vorerwähnte Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gezeigt, daß auch im Jahr 1979 weniger als 1 % aller geförderten Betriebe nach den letztgenannten Grundsätzen gefördert worden sind, und daß diese Maßnahme, die nicht den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG entspricht, daher nur eine sehr geringe praktische Bedeutung zugekommen ist. Die Erreichung der Zielsetzung der Richtlinien ist daher auch 1979 durch diese Maßnahme kaum beeinträchtigt worden. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die oben in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG sowie der Richtlinie 75/268/EWG im Jahr 1980 in der Bundesrepublik Deutschland erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.