Europäische Union

94/573/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Genehmigung einer Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1994 (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0573 94/573/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Genehmigung einer Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1994 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 220 vom 25/08/1994 S. 0010 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juni 1994 zur Genehmigung einer Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1994 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (94/573/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die deutsche Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie 1994 zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt. Mit Schreiben vom 4. März und vom 8. März 1994 hat Deutschland zusätzliche Angaben zu den beiden Maßnahmen übermittelt, die nicht die laufende Förderung betreffen. Im Sinne der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS befindet die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen: - eine Beihilfe zur Abdeckung der aussergewöhnlichen Belastungen des Unternehmens Ruhrkohle AG in Höhe von 179,1 Millionen DM; - eine Beihilfe zur Abdeckung der aussergewöhnlichen Belastungen der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Gewerkschaft Auguste Viktoria, Sophia Jacoba GmbH und Preussag in Höhe von 170,1 Millionen DM. Diese beiden von Deutschland geplanten Maßnahmen entsprechen den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Demnach muß die Kommission gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS darüber befinden, ob die Maßnahmen den in der Entscheidung festgelegten Zielen und Kriterien entsprechen und mit den Regeln des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. II Die von Deutschland vorgesehene Beihilfe zur Abdeckung aussergewöhnlicher Belastungen des Unternehmens Ruhrkohle AG soll die Verluste des Unternehmens ausgleichen, die durch die Stillegung von Förderkapazitäten im Zeitraum 1987 bis 1993 aufgrund ihrer fehlenden Wettbewerbsfähigkeit entstanden sind. Die Beihilfe soll wie folgt verwendet werden: ein Betrag von 19,1 Millionen DM für Sozialleistungen im Zusammenhang mit vorzeitigen Pensionierungen und Deputatkohlelieferungen an Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen verloren haben, sowie an Personen, die bereits vor den Umstrukturierungen ein Anrecht auf derartige Lieferungen hatten; ein Betrag von 109,6 Millionen DM für aussergewöhnliche Ausgaben für die Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung durch Umstrukturierungsmaßnahmen verloren haben; ein Betrag von 49,4 Millionen DM für aussergewöhnliche Abschreibungen für Substanzverringerungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen; ein Betrag von 1 Million DM für die Verfuellung von Schächten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Diese Beihilfe entspricht den Bestimmungen des Artikels 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nur, wenn sie die Kosten nicht übersteigt. Nach Prüfung der von Deutschland übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, daß die Beihilfe 71 % der Kosten abdeckt. III Die Beihilfe zur Abdeckung der aussergewöhnlichen Belastungen der fünf Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus in Höhe von 170,1 Millionen DM deckt die Wasserhaltungskosten der Schachtanlagen, die seit 1967 stillgelegt wurden. Diese Wasserhaltungsmaßnahmen sind notwendig, damit die Förderung in den Schachtanlagen in der Nähe der stillgelegten Anlagen fortgesetzt werden kann. Die Beihilfen werden an die Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Gewerkschaft Auguste Viktoria, Sophia Jacoba GmbH und Preussag gezahlt. Diese Beihilfe entspricht den Bestimmungen des Artikels 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nur, wenn sie die Kosten nicht übersteigt. Nach Prüfung der zwischen den Behörden und den Unternehmen geschlossenen Verträge sowie der von Deutschland übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, daß die genannten Beihilfen die Kosten nicht übersteigen. IV Die obengenannten Beihilfen gestatten es, die Belastung der Unternehmen und ihr finanzielles Ungleichgewicht zu verringern. Sie erleichtern die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit und entsprechen somit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Beihilfen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, lassen sich folglich mit den Regeln des Gemeinsamen Marktes vereinbaren. Diese Entscheidung präjudiziert nicht die Verpflichtung Deutschlands, gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS einen Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung der Industrie im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 und/oder einen Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 1994 einen Betrag in Höhe von 349,2 Millionen DM an den Steinkohlenbergbau zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: - eine Beihilfe zur Abdeckung der aussergewöhnlichen Belastungen des Unternehmens Ruhrkohle AG in Höhe von 179,1 Millionen DM; - eine Beihilfe zur Abdeckung der aussergewöhnlichen Belastungen der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Gewerkschaft Auguste Viktoria, Sophia Jacoba GmbH und Preussag in Höhe von 170,1 Millionen DM. Artikel 2 Deutschland teilt der Kommission bis zum 30. September 1995 die im Rahmen dieser Entscheidung im Jahr 1994 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Juni 1994 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.